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· Nachricht · Unfall bei Pflege

Verunfallen Angehörige bei Pflege, droht tückische 3-Tages-Frist

| Hat ein pflegender Angehöriger bei der Pflege oder auf dem Weg dorthin einen Unfall, kann die gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig sein (§ 44 SGB XI). Aber Eile ist geboten: Der Unfall muss binnen drei Tagen angezeigt werden. In der Sorge um den zu pflegenden Angehörigen wird das von Betroffenen oft vergessen. |

 

Versichert sind nur Personen, die nicht erwerbsmäßig pflegen. Das können auch Nachbarn oder Freunde sein. Der zu Pflegende muss mindestens den Pflegegrad 2 haben und darf nicht im Pflegeheim leben, wohl aber in anderen Wohnformen oder bei Familienmitgliedern. Die Pflege muss wöchentlich mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage dauern. Der Unfall muss ferner bei der Haushaltsführung bzw. pflegerischen Maßnahmen geschehen sein (vgl. Pflegegutachten, z. B. beim Waschen, Aufstehen, Einkäufe). Auch der Weg zur pflegenden Person und zurück ist unfallversichert.

 

PRAXISTIPP | Idealerweise sollte nach einem Unfall direkt der zuständige Durchgangsarzt aufgesucht werden. Dieser kennt sich bei Arbeits- oder Unfällen von pflegenden Personen genau aus und kann sofort die Unfallanzeige fertigen. Wird der Hausarzt oder ein Krankenhaus aufgesucht wird, sollte direkt mitgeteilt werden, dass der Unfall geschah, als eine Person gepflegt wurde (z. B. pflegende Person verletzt sich, als sie gepflegte Person zu heben versucht).

 

Weiterführender Hinweis

 

Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 109 | ID 45969739