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· Fachbeitrag · Private Pflegeversicherung

Kein Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland

| Ein dauerhaft in Spanien lebender Rentner hat keinen Anspruch auf Sachleistungen aus der privaten Pflegeversicherung. |

 

Das folgt aus einer Entscheidung des SG Düsseldorf (16.7.17, S 5 P 281/13, Abruf-Nr. 200252). Der Kläger hatte von seiner privaten Pflegeversicherung die Zusage haben wollen, dass er bei einer Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (z. B. Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) hat. Dieser hat einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch. Der beklagte VR hatte ihm für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

 

Das SG wies die Klage des Rentners ab. Grund: Das Pflegegeld sei uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren, ein Anspruch auf Pflegesachleistungen bzw. auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

 

MERKE | Dieses Ergebnis widerspricht insbesondere nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweist. Als sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld werden die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen und der Qualitätskontrolle genannt.

 
Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 73 | ID 45267875