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· Nachricht · Pflegeheime

Kein Belegungstopp zur Durchzusetzung der Einzelzimmerquote

| Gem. dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) NRW dürfen seit dem 1.8.18 in bestehenden Häusern nur noch 20 Prozent der Zimmer Doppelzimmer sein, in neuen gar keine. Da viele Heime diese Vorgaben nicht erfüllen können, wurde daher ein Belegungsstopp angeordnet, um die Einzelzimmerquote durchzusetzen. Nach Ansicht des OVG ist dieser rechtswidrig (OVG Münster 1.4.19, 12 B 43/19, Abruf-Nr. 208281 und 12 B 1435/18, Abruf-Nr. 208282 ). |

 

Nach § 47 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 1, 2, 4 und 5 WTG NRW müssen bestehende Pflegeeinrichtungen bis zum 31.7.18 einen Anteil der Einzelzimmer von mindestens 80 Prozent innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlich verbundenen Gebäudekomplexes aufweisen. Die Antragsgegnerin gaben den Betreibern auf, ab August 2018 in ihren Einrichtungen frei werdende Plätze solange nicht wieder zu belegen, bis diese Quote erreicht sei. Sie beschränkten diese Sperre auf 10 bzw. 8 Plätze und verwiesen auf einen bindenden Erlass des zuständigen Landesministeriums aus April 2018.

 

MERKE | Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen ist § 15 Abs. 2 S. 1 und 2 WTG NRW. Danach hat die zuständige Behörde ein Ermessen beim Erlass von Anordnungen an, die auf eine Mangelbeseitigung zielen. Die Antragsgegnerin hielt zu Unrecht ihr Ermessen aufgrund von Vorgaben des zuständigen Landesministeriums (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz MAGS) in dessen Erlass vom 20.4.18 als auf Null reduziert. Aufgrund dieser angenommenen Ermessensbindung erweisen sich die mit dem Bescheid getroffenen Anordnungen als ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Denn die zugrunde gelegten Vorgaben des MAGS beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Gesetzes- bzw. Verordnungshistorie.

 
Quelle: ID 45862819