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· Fachbeitrag · Pflegeheim

Sturz: Demenzkranker muss nicht dauerhaft beaufsichtigt werden

| Besteht kein Anhaltspunkt für ein Sturzrisiko bei einem Demenzkranken, muss er im Pflegeheim nicht lückenlos beaufsichtigt werden. |

 

Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (18.9.19, 7 U 21/18, Abruf-Nr. 212009). Geklagt hatte die Krankenkasse einer demenzkranken Pflegeheimbewohnerin. Die Frau war gestürzt, als sie bei einem Toilettengang ohne Hilfe aufstehen wollte. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur. Die Krankenkasse ist der Auffassung, das Pflegeheim habe seine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Patientin hätte dauerbeaufsichtigt werden müssen.

 

Das OLG wies ihre Klage auf Ersatz der geleisteten Krankenversicherungsleistungen ab. Zwar sei das Pflegeheim grundsätzlich verpflichtet, Patienten nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren. Der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen richtet sich danach, ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lässt. Das war hier nicht vorhersehbar. Die Entscheidung des Pflegeheims war daher pflegefachlich nachvollziehbar. Das Pflegeheim musste die Patientin hier nicht durchgehend beaufsichtigen.

 

MERKE | Der Schutz des Patienten vor einem Sturz ist abzuwägen mit dem Schutz seiner Intimsphäre. Diese ist auch bei einem Demenzkranken zu beachten. Sie wäre bei einer lückenlosen Überwachung während des Toilettengangs beeinträchtigt. Eine lückenlose Überwachung ist nur erforderlich, wenn sich Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr nicht nur bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim, sondern gerade auch während des Toilettengangs ergeben.

 
Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46154311