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· Nachricht · Pflege

Nachtdienst: Eine Pflegekraft ist nicht genug

| Wird nur eine Pflegefachkraft eingesetzt, um in der Nacht 50 bis 60 Heimbewohner zu betreuen, ist das zu wenig. Stellt die Behörde dies fest, kann sie direkt verlangen, dass dieser Mangel behoben wird. Sie muss dann auch nicht näher begründen, warum eine Pflegekraft allein nicht ausreicht, so das VG Cottbus (22.11.17, VG 5 L 294/17, Abruf-Nr. 199444 ). |

 

Der Betreiber eines Pflegeheims hatte sich gegen einen Bescheid gewendet. Darin sollte er sich zu verschiedenen Mängeln im Heim äußern (§ 22 Abs. 2 S. 1, 2 BbgPBWoG). Ihm wurde vorgehalten, er würde, vor allem zur Nachtzeit zu wenig Personal einsetzen. Eine Pflegefachkraft hätte durchschnittlich ein Haus mit 50 bzw. 60 Bewohnern zu betreuen. 21 Bewohner hätten den Pflegegrad 4 und 5, sodass diese mindestens zweimal nächtlich Hilfe bräuchten. Darüber hinaus seien weitere 19 bzw. 28 Bewohner mit Pflegegrad 3 vorhanden, die ebenfalls nächtlicher Hilfe bedürften. Diese Angaben sind unstreitig.

 

Das VG erklärte, bereits 21 Bewohner mit Pflegegrad 4 und 5 können schlechterdings nicht von einer einzigen Pflegekraft versorgt werden.

 

Weiterführender Hinweis

  • Im Pflegeheim arbeitende Pflegefachkraft ist nicht selbstständig, SR 17, 165
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 55 | ID 45127748