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· Fachbeitrag · Mandatsannahme

Anwalt muss sofort mit Betreuer Kontakt aufnehmen

| Ein Anwalt erfährt nicht unbedingt von seinem Mandanten, dass dieser einen gerichtlich bestellten Betreuer hat. Wird dem Anwalt dies jedoch bekannt, muss er sich zwingend vorher mit dem Betreuer in Verbindung setzen, so das OLG München. Dabei spielt keine Rolle, wie der Anwalt oder sein Mandant die Betreuung bewerten. |

 

Der Anwalt hatte während des laufenden Mandats, allerdings noch bevor er Klage erheben sollte, von dem Mandanten erfahren, dass für diesen eine gerichtlich bestellte Betreuerin tätig ist. Das OLG München (18.9.19, 15 U 127/19, Abruf-Nr. 211641) entschied, dass er daher mit der Betreuerin Kontakt hätte aufnehmen müssen, bevor er Klage einreicht.

 

Unerheblich sei, wie der Anwalt oder sein Mandant die Betreuung einordnen und bewerten, ob sie den Anlass der Betreuung kritisieren oder über dessen Fortdauer spekulieren. In derartigen Fällen resultiert die notwendige Kontaktaufnahme mit dem Betreuer bereits aus § 53 ZPO. Eine prozessfähige Person, die durch einen Betreuer vertreten wird, steht in einem Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.

 

MERKE | Damit stand die vom Anwalt empfohlene Prozessführung ‒ unabhängig von dem ihm damals noch unbekannten Einwilligungsvorbehalt ‒ unter dem Vorbehalt, ob der Betreuer den Prozess „übernimmt“ und an die Stelle des Betreuten „eintreten“ wird.

 

Weiterführende Hinweise

  • Im Betreuungsverfahren muss an den Betroffenen zugestellt werden, SR 19, 173
  • Berufsbetreuer muss Rente für betreute Person prüfen, SR 19, 145
Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 181 | ID 46164793