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· Fachbeitrag · Heimvertrag

Heim kann 94-Jährigem wegen sexuellen Übergriffs kündigen

| Ein Heimbetreiber darf einem 94 Jahre alten Bewohner den Heimvertrag kündigen, wenn dieser einer Mitbewohnerin mit der Hand zunächst den Arm gestreichelt und dann ihre Brust massiert hat. Ein solcher sexueller Übergriff ist eine gröbliche Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Heimvertrag. Heimbewohner trifft - unabhängig von ausdrücklichen Regelungen - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine vertragliche Nebenpflicht, die Persönlichkeitsrechte anderer Bewohner des Heims nicht zu ­verletzen. |

 

Das LG Essen stellte fest, dass die Fortsetzung des Heimvertrags für den Heimbetreiber unzumutbar ist. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht die durchaus bestehenden schützenswerten Interessen des 94-jährigen Bewohners. Ein Umzug in ein anderes Heim ist aufgrund seines hohen Alters für ihn sehr belastend. Des Weiteren wohnt seine Ehefrau im gleichen Pflegeheim. Dies steht der Unzumutbarkeit aber nicht entgegen. Denn: Hier überwiegt die Pflicht des Heimbetreibers, die körperliche Inte­grität und Persönlichkeitsrechte der Heimbewohnerinnen (Art. 2 GG) vor Übergriffen durch den 94-Jährigen zu schützen. Insbesondere da viele Heimbewohnerinnen aufgrund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung nicht in der Lage sind, sich selbst zu schützen oder Geschehenes zu ver­arbeiten. Gerade demente Personen können auf tätliche und sexuelle ­Angriffe nicht adäquat reagieren (LG Essen 18.3.13, 1 O 181/12, Abruf-Nr. 140049).

 

Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42475219