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· Fachbeitrag · Feuerwehreinsatz

Heimbetreiber haftet nicht für Kosten einer Personensuche

| Ein Heimbetreiber muss nicht für die Kosten der Feuerwehr aufkommen, die zur Hilfe bei der Suche nach einer orientierungslosen, demenzkranken Heimbewohnerin herangezogen wurde. |

 

In einem Senioren-Pflegeheim war nachts bemerkt worden, dass eine 90 Jahre alte, orientierungslose und verwirrte Heimbewohnerin verschwunden war. Draußen herrschten Minustemperaturen. Die alarmierte Polizei ging davon aus, dass sich die Seniorin in einer hilflosen Lage befand und forderte die Feuerwehr zur Unterstützung bei der Personensuche an. Die aufwendige Suche war erfolgreich. Die Gemeinde (Träger der Freiwilligen Feuerwehr) berechnete dem Land Hessen (Träger der Polizei) für den Einsatz 2.800 EUR. Die Polizeiverwaltung forderte den Betrag mit Kostenbescheid von dem Heimbetreiber. Dessen dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

 

Das VG begründet seine Entscheidung damit, dass der Einsatz der Feuerwehr in vollem Umfang der Rettung der Heimbewohnerin aus akuter Lebensgefahr gedient hat. Für eine derartige Situation verbiete § 61 Abs. 6 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz die Erhebung von Gebühren und Auslagen (VG Gießen 4.2.15, 4 K 409/14.GI, Abruf-Nr. 143998).

 

Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 38 | ID 43240193