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· Fachbeitrag · Betreuung

Keine sofortige Beschwerde gegen Prozesspflegerbestellung

| Wurde ein Prozesspfleger nach § 57 Abs. 1 ZPO bestellt, ist dies nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ( BGH 22.6.16, XII ZB 142/15, Abruf-Nr. 187622 ). |

 

Das AG hat in einem Zugewinnausgleichsverfahren für die Beklagte gemäß § 57 ZPO einen Prozesspfleger bestellt, weil sich an ihrer Prozessfähigkeit erhebliche Zweifel ergeben hatten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG die Prozesspflegschaft aufgehoben. Hiergegen wendet sich der Kläger erfolgreich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Denn: Die Beschwerde eines Beklagten gegen die Bestellung eines Prozesspflegers ist unzulässig, weil es wegen der Stattgabe des Antrages nach § 57 Abs. 1 ZPO an einem vom AG zurückgewiesenen Gesuch i. S. d. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlt.

 

Beachten Sie | Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist.

Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 130 | ID 44198716