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· Nachricht · Betäubungsmittelgesetz

Keine Betäubungsmittel zur Selbsttötung ohne extreme Notlage

| Nach dem BtMG darf der Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung grundsätzlich nicht erlaubt werden. Das BVerwG bestätigt seine bisherige Rechtsprechung. |

 

Die Kläger (75 und 82 Jahre alt) sind langjährig verheiratet. Sie beantragten beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Sie begründeten es damit, dass sie ihr Leben zu einem Zeitpunkt beenden wollen, an dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Sie wollten nicht miterleben, wie ihre körperlichen und geistigen Kräfte immer weiter nachließen. Auch sei es stets ihr Wunsch gewesen, den Lebensabend nicht ohne den anderen verbringen zu müssen. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Revision der Kläger hat das BVerwG zurückgewiesen (BVerwG 28.5.19, 3 C 6.17, Abruf-Nr. 209595).

 

§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG verbietet es, den Kauf von Medikamenten zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben. Eine Ausnahme ist nur für schwer und unheilbar erkrankte Antragsteller zu machen, die sich in einer extremen Notlage befinden (BVerwG 2.3.17, 3 C 19.15). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 128 | ID 45951290