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· Fachbeitrag · Vermächtnis

Pflegevergütungsvermächtnis ‒ ein probates Vergütungsinstrument des Erblassers

von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

| In einer Zeit, in der das durchschnittliche Lebensalter steigt und immer mehr Personen im Alter pflegebedürftig werden, werden Pflegeleistungen oft durch nahe Angehörige oder auch Freunde erbracht. Dabei wird zu Lebzeiten oft ‒ aus welchen Gründen auch immer ‒ vermieden, die Pflegeleistungen bereits gelegentlich der Erbringung zu vergüten, etwa im Rahmen eines Dienstvertragsverhältnisses. Der Beitrag zeigt, wie der Erblasser Streit über das Ob und die Höhe einer Vergütung für Pflegeleistungen vermeiden kann. |

1. Entlohnung aus dem Nachlass

Oft ist es für den Erblasser nicht absehbar, ob und wann er pflegebedürftig wird. Jedenfalls stellt sich nach Eintritt des Erbfalls häufig die Frage, ob und in welcher Höhe der Pflegeperson eine Vergütung für die erbrachten Pflegeleistungen zusteht. Eine Ausgleichung nach § 2057a BGB findet allein unter den erbenden Abkömmlingen des Erblassers statt, d. h. es müssen mehrere Abkömmlinge als gesetzliche Erben (§ 1924 BGB) erben. Die Vorschrift begünstigt keinen „außenstehenden“ Personenkreis. Das Pflegevergütungsvermächtnis stellt sich als probates Gestaltungsmittel für den Erblasser dar, der Pflegeperson eine Vergütung aus dem Nachlass zukommen zu lassen gleich ob der Pflegefall bereits eingetreten ist oder in der Zukunft liegt. So können Streitigkeiten über das Ob und die Höhe einer Vergütung für Pflegeleistungen vermieden werden.

2. Gestaltung des Pflegevergütungsvermächtnisses

Für die Gestaltung des Pflegevergütungsvermächtnisses ist danach zu differenzieren, ob der Erblasser bereits gepflegt wird oder ob er insoweit vorausschauend gestalten möchte.

 

a) Der Erblasser wird bereits gepflegt

Wird der Erblasser bereits gepflegt, kann der Erblasser den Begünstigten konkret benennen.

 

Musterformulierung / Pflege findet bereits statt

Meine Enkelin, Frau [...], geboren am [...], wohnhaft in [...], pflegt mich seit [...] in aufopferungsvoller Weise. Sie hat bisher keine Entlohnung erhalten und erhält keine solche. Deshalb wende ich ihr als Vermächtnis zur Abgeltung ihrer Tätigkeit einen Geldbetrag zu.

 

Die Höhe der Vergütung bestimme ich mit ... EUR monatlich vom Tage des Beginns der Pflege, das ist der ... (Datum), bis zu meinem Tod.

alternativ:

 

Die Höhe der monatlichen Vergütung soll 50 Prozent des Betrags entsprechen, der für eine gleichwertige häusliche Pflege durch Pflegekräfte der örtlichen Hilfsdienste (Sozialstation, Caritas, DRK etc.) hätte aufgewandt werden müssen. Im Streitfall soll Herr Steuerberater [...], wohnhaft in [...], diese verbindlich festsetzen.

 

b) Die Pflegeperson ist noch unbekannt

Der Erblasser kann den Begünstigten auch abstrakt festlegen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Höhe der Vergütung festsetzt.

 

Musterformulierung /m Pflege findet noch nicht statt

Für den Fall, dass ich von einem oder mehreren meiner Kinder, Enkelkinder oder anderen mir nahestehenden Personen gepflegt werde, ordne ich zugunsten der betreffenden Pflegeperson(en) ein Vermächtnis derart an, dass diese für ihre Tätigkeit im Nachhinein für jeden Monat der Pflegetätigkeit einen bestimmten Geldbetrag erhalten.

 

Die Höhe der Vergütung bestimme ich mit ... EUR für eine Person monatlich vom Tage des Beginns der Pflege bis zu meinem Tod. Sollten mehrere Personen sich die Pflege geteilt haben, ist dieser Betrag im Verhältnis ihrer Anzahl zu teilen.

 

alternativ:

 

Die Höhe der monatlichen Vergütung soll 50 Prozent des Betrags entsprechen, der für eine gleichwertige häusliche Pflege durch Pflegekräfte der örtlichen Hilfsdienste (Sozialstation, Caritas, DRK etc.) hätte aufgewandt werden müssen. Sollten mehrere Personen sich die Pflege geteilt haben, ist der entsprechende Betrag im Verhältnis ihrer Anzahl zu teilen.

 

Der Testamentsvollstrecker setzt die Höhe der Vergütung fest und bestimmt den oder die Begünstigten als Vermächtnisnehmer, §§ 2151, 2153, 2155 BGB.

 

Zu diesem Zweck ordne ich Testamentsvollstreckung an und bestimme zum Testamentsvollstrecker Herrn [...], wohnhaft in [...], Als Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich Herrn [...], wohnhaft in [...]. Sollten beide ihr Amt nicht annehmen oder nach Annahme des Amts und vor Ausübung des Bestimmungsrechts wegfallen, soll das zuständige Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

PRAXISTIPP | Bei der Bestimmung der Person, die ‒ auch als Testamentsvollstrecker ‒ die Höhe der Vergütung und/oder die Bestimmung des begünstigten Vermächtnisnehmers vornehmen muss, ist größte Sorgfalt darauf zu legen, dass es sich um eine Person des Vertrauens des Erblassers handelt. Sie muss in der Lage sein, sowohl zu entscheiden, wer sich durch seine lebzeitige Pflegetätigkeit für das Vermächtnis „qualifiziert“ hat als auch in der Lage sein, die Höhe anhand der vorgegebenen Kriterien sachgerecht zu bestimmen.

 
Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 137 | ID 45383599