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· Fachbeitrag · Testament

Schlusserbe wird kein Ersatzerbe

| Schlägt der durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmte überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, ist ein in dem Testament bestimmter Schlusserbe ohne ausdrückliche testamentarische Bestimmung regelmäßig nicht als Ersatzerbe für den ausschlagenden Ehegatten berufen (OLG Hamm 14.3.14, 15 W 136/13, Abruf-Nr. 141354 ). |

 

Gemeinsam mit seiner zweiten Frau errichtete der Erblasser ein Ehegattentestament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und die Tochter aus der ersten Ehe des Erblassers und Neffe der zweiten Ehefrau zu gleichen Teilen als Schlusserben des Letztversterbenden bestimmten. Nach dem Tode des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aus. Daraufhin hat die Tochter des Erblassers einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein beantragt. Dem Antrag ist der Neffe mit der Begründung entgegengetreten, er sei aufgrund des Testaments hälftiger Miterbe geworden. Das OLG Hamm hat der Tochter Recht gegeben. Als einziger Abkömmling des Erblassers ist sie Alleinerbin geworden. Da die zweite Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen hat, steht ihr kein gesetzliches Erbrecht zu. Die im Ehegattentestament geregelte Konstellation, dass beide Beteiligte Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden sollten, liegt nicht vor, weil der Erblasser der zuerst Verstorbene ist.

 

Die Tochter und der Neffe sind im Ehegattentestament auch nicht zu Ersatzerben für den Fall berufen worden, dass der überlebende Ehegatte die ihm zufallende Erbschaft ausschlägt. Eine ausdrückliche Berufung beider Beteiligten zu Ersatzerben enthält die letztwillige Verfügung nicht. Auch durch Auslegung lässt sich ein entsprechender Wille des Erblassers nicht ermitteln.

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 74 | ID 42673696