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· Fachbeitrag · Persönlichkeitsrechtsverletzung

Anspruch auf Geldentschädigung nicht vererbbar

| Der Kläger ist Erbe eines bekannten, inzwischen verstorbenen Entertainers. Dieser sah sich durch in Zeitschriften der Beklagten erschienene Artikel in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und nahm diese deshalb auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Anspruch nicht vererblich ist. |

 

Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht die Funktion des Anspruchs. Im Vordergrund steht hier der Genugtuungsgedanke. Dieser verliert an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, er aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag (BGH 29.4.14, VI ZR 246/12, Abruf-Nr. 141377).

 

Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Senat offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 73 | ID 42673645