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· Fachbeitrag · Ermittlung der Testierfähigkeit

Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Übermittlung von Sozialdaten

| Bei dem Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes handelt es sich um Sozialdaten nach § 67 Abs. 1 SGB X. Ihre Übermittlung ist nach § 35 Abs. 5 S. 2 SGB I zulässig, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen nicht beeinträchtigt werden.|

 

Der Sachbearbeiter der Krankenversicherung hatte sich geweigert zum Inhalt eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes zur Testierfähigkeit des Erblassers auszusagen bzw. dieses dem Gericht vorzulegen. Das AG Augsburg stellte fest, dass dem Sachbearbeiter zwar grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem SGB I (Sozialgeheimnis) zustehen kann. Hier ist aber davon auszugehen, dass durch eine Aussage keine schutzwürdigen Interessen des Erblassers oder seiner Angehörigen beeinträchtigt werden. Es entspricht vielmehr deren schutzwürdigen Interessen. So kann eine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht durch den Erblasser angenommen werden, weil das wohlverstandene Interesse eines Erblassers nicht dahin geht, dass seine Testierunfähigkeit geheim bleibt, mit der Folge, dass ein falscher Erbschein ausgestellt wird. Die Angehörigen des Erblassers sind als Beteiligte des Erbscheinsverfahrens nach dem FamFG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet, sodass sie die Einwilligung ohnehin erteilen müssten (AG Augsburg, 17.7.13, VI - 1163/12, Abruf-Nr. 133106).

Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 42338720