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· Nachricht · Erbrecht

Testierfähigkeit: Videoaufzeichnung kann Beweis unterstützen

| Die Corona-Krise trifft auch Notare und Vorsorgeanwälte. Viele von ihnen können ihre Mandanten in Krankenhäusern oder Pflegeheimen nicht oder nur eingeschränkt besuchen. Mitunter kommt es aber auch zu Notsituationen, in denen der Betroffene kurzfristig sein Testament ändern will. |

 

Es kommt nicht selten vor, dass Vor- oder aktuelle Erkrankungen des Mandanten dazu führen, dass dessen Testierfähigkeit angezweifelt wird. Um dem vorzubeugen, können Anwesende die geäußerten Wünsche und Aussagen des Betroffenen mit einer Videoaufzeichnung festhalten, wie beispielsweise bei einem Drei-Zeugen-Testament (SR 17, 93). Dies nicht nur, weil damit zusätzlich eine Tonaufnahme des geäußerten Willens vorhanden ist. „Eine Bildaufnahme kann außerdem den Beweis stützen, dass der Betroffene trotz möglicher Erkrankungen oder bei einem Heim- und Krankenhausaufenthalt bei vollem Bewusstsein und klarer Orientierung seinen Willen geäußert hat“, sagt Dr. Dietmar Kurze, Vorstandsmitglied beim Berliner VorsorgeAnwalt e.V. Psychische oder neurologische Erkrankungen können, müssen aber nicht zu einer Testierunfähigkeit führen. Wird ein solches Testament angefochten und mit krankheitsbedingter Testierunfähigkeit argumentiert, kann eine Videoaufzeichnung das Gericht dabei unterstützen, sich über den physischen Zustand des Betroffenen ein Bild zu machen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren, SR 19, 79
  • Downloads: Vorsorgevollmachten und Verfügungen, Abruf-Nr. 45550310
Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 92 | ID 46523021