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· Fachbeitrag · Urlaubsabgeltung

Auch Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs unterliegt tariflichen Ausschlussfristen

| Auf den Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen finden die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs Anwendung. Daraus folgt, dass dieser Anspruch ein einfacher Geldanspruch ist, auf den auch tarifliche Ausschlussfristen anwendbar sind. |

 

Sachverhalt

Zwischen den Parteien bestand von Mai 2001 bis 30.9.17 ein Arbeitsverhältnis. Das Bruttomonatseinkommen des ArbN betrug 2.553,11 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Vom 20.10.16 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war der ArbN arbeitsunfähig erkrankt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.2.18 stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung einen Grad der Behinderung von 50 rückwirkend ab dem 7.12.15 fest. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen Anwendung.

 

  • § 28 MTV Rheinland-Pfalz „Erlöschen von Ansprüchen“ bestimmt:
  • 1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:
    • a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;
    • b) Alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
  • 2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist.
  • 3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
 

Mit Schreiben vom 29.3.18 machte der ArbN einen Anspruch auf neun Tage Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nebst Urlaubsgeld für den Zeitraum vom 7.12.15 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geltend. Er erhob am 11.6.18 Klage auf Abgeltung des Schwerbehindertenurlaubs nebst Urlaubsgeld weiter in Höhe von insgesamt 1.590,84 EUR.

 

Der ArbN meinte, der ArbG habe gewusst, dass sein Gesamt-GdB 30 betragen und er einen Änderungsantrag ab Dezember 2015 gestellt habe. Damit sei auch bekannt gewesen, dass er im Falle, dass ihm die Schwerbehinderung zuerkannt werde, seinen Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen geltend machen werde. Der ArbG trug vor, gemäß § 28 des MTV für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz habe der ArbN seinen Abgeltungsanspruch bis Dezember 2017 ihm gegenüber geltend machen müssen. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des ArbN vor dem LAG Rheinland-Pfalz (11.9.19, 7 Sa 414/18, Abruf-Nr. 213695) blieb erfolglos. Die 7. Kammer führte aus, ein Anspruch des ArbN auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen sei aufgrund der Ausschlussfrist des § 28 des MTV Rheinland-Pfalz verfallen. Ein im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien am 30.9.17 bestehender Anspruch des ArbN auf Zusatzurlaub gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 SGB IX (bzw. § 125 Abs. 1 S. 1 SGB IX a. F.) habe wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden können, sodass er abzugelten gewesen sei, § 7 Abs. 4 BUrlG. Der ArbN habe seinen Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber der ArbG jedoch nicht in der Frist des § 28 MTV geltend gemacht. Ebenfalls wäre ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld jedenfalls verfallen.

 

Der ArbN sei ab dem 7.12.15 schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 50 gewesen. Für den Zeitraum vom 7.12.15 bis zum 30.9.17 stehe ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Zusatzurlaub im Umfang von 5 Tagen für das Jahr 2016 und 4 Tagen für das Jahr 2017 zu. Auf diesen Zusatzurlaub seien die Vorschriften über die Entstehung, Übertragung, Kürzung und Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs anzuwenden (BAG 22.1.19, 9 AZR 45/16 = AA 19, 148). Ein entstandener Anspruch auf Zusatzurlaub sei daher grundsätzlich am Ende des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.

 

Aus der anwendbaren Vorschrift über die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs folge daher, dass es sich auch beim Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs nach § 125 SGB IX um einen einfachen Geldanspruch handele, auf den tarifliche Ausschlussfristen angewendet werden müssten (BAG 13.12.11, 9 AZR 399/10, Abruf-Nr. 130179). Ein Anspruch des ArbN auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen aus den Jahren 2016 und 2017 sei ebenso wie ein etwaiger Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld aufgrund der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 28 MTV verfallen. Die tarifvertragliche Ausschlussfristenregelung sei auf den Abgeltungsanspruch anzuwenden. Der Anspruch eines ArbN auf Urlaubsabgeltung könne als reiner Geldanspruch tariflichen und einzelvertraglichen Ausschlussfristen unterliegen (BAG 17.10.17, 9 AZR 80/17, Abruf-Nr. 198447).

 

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei kein Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern eine reine Geldforderung. Als solche unterliege er wie alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Das gelte auch für den Anspruch auf Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen. Seine frühere Rechtsprechung, der zufolge tarifliche Ausschlussfristen nicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche anzuwenden seien, habe der 9. Senat des BAG im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG und seiner Auslegung durch den EuGH für die Fälle fortdauernder Arbeitsunfähigkeit des ArbN ausdrücklich aufgegeben (BAG 13.12.11, 9 AZR 399/10). Nach der reformierten Rechtsprechung sei der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch, der als solcher den Bedingungen unterfalle, die nach dem anwendbaren Tarifvertrag für die Geltendmachung von Geldansprüchen vorgeschrieben seien. Dazu gehörten tarifliche Ausschlussfristen.

 

Die für den Lauf der Ausschlussfrist maßgebliche rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei mit Ablauf des 30.9.17 eingetreten. Das vom ArbN geführte Verfahren auf Überprüfung seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter nebst anschließendem Widerspruchsverfahren habe auf die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs und dessen Fälligkeit keinen Einfluss.

 

Durch seine Arbeitsunfähigkeit sei der ArbN nicht daran gehindert gewesen, seinen Urlaubsabgeltungsanspruch geltend zu machen. Nichts anderes gelte in Anbetracht der rückwirkend festgestellten Eigenschaft des ArbN als schwerbehinderter Mensch. Der ArbN sei weder rechtlich noch faktisch daran gehindert gewesen, seinen auf Zahlung von Geld gerichteten Abgeltungsanspruch geltend zu machen und seine Erfüllung entgegenzunehmen. Insbesondere, da der Anspruch auf Zusatzurlaub nicht von der behördlichen Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch abhängig sei, sei der ArbN rechtlich nicht an einer Geltendmachung gehindert gewesen. In einem etwaigen Klageverfahren hätte der ArbN dann nachzuweisen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen, nämlich ein GdB von 50, vorliege. Hieraus ergebe sich kein faktisches Hindernis für die Geltendmachung des Zusatzurlaubs.

 

Die Ausschlussfrist von drei Monaten für die erste Stufe der Geltendmachung sei auch angemessen. Die Richtlinie 2003/88/EG stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die vorsehe, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Fälligkeit des Anspruchs geltend zu machen sei. Es handele sich um Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung, die sich nach dem einzelstaatlichen Recht richten würden. Auch die weitere Voraussetzung, an die der EuGH die Zulässigkeit von Ausschlussfristen knüpfe, sei erfüllt. Die Ausschlussfrist erscheine nicht so kurz, dass es ArbN, deren Arbeitsverhältnis ende, nicht gelingen könne, die Frist zur Geltendmachung ihrer Urlaubsabgeltungsansprüche zu wahren. Der vom EuGH aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des Übertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen könne, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich übersteigen müsse, sei auf die Mindestlänge einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht übertragbar. Solche Fristen könnten deutlich kürzer als ein Jahr sein. Es würde vermutet, dass die dreimonatige Verfallfrist des § 28 Ziff. 1b MTV angemessen sei.

 

Relevanz für die Praxis

Der Urlaubsabgeltunganspruch ist ‒ auch was die Abgeltung des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen angeht ‒ ein reiner Geldanspruch. Diese Prämisse des BAG wird vom LAG Rheinland-Pfalz konsequent umgesetzt, sodass auch (tarif-)vertragliche Ausschlussfristen die erfolgreiche Geltendmachung solcher Ansprüche ausschließt. Dabei kommt es auch nicht darauf an, wann die zuständige Behörde über die Anerkennung oder Gleichstellung entscheidet, oder ob dem ArbG entsprechende Anträge bekannt waren. Dem ArbN wird vielmehr auferlegt, entsprechende Ansprüche in konkreter Form innerhalb der Ausschlussfristen geltend zu machen, wenn er deren Voraussetzungen für gegeben hält.

Quelle: Seite 139 | ID 46722466