· Fachbeitrag · Unternehmensführung
Aktuelle Herausforderungen im Personalmanagement: Checklisten für Ihr Tagesgeschäft
| Corona betrifft nicht nur die Organisation Ihres Büros. Die Pandemie wird auch die Prioritäten im Personalmanagement von Architektur- und Ingenieurbüros verschieben. Stand bis vor kurzem noch das Thema „Bewerbermanagement“ im Mittelpunkt, rücken jetzt zunehmend andere ‒ unangenehmere ‒ Themen in den Fokus, um die wirtschaftlichen Folgen der Krise personalseitig gut abzufedern. Die Stichworte lauten hier u. a. Befristung oder Kündigung. PBP unterstützt Sie mit praxisbewährten Checklisten. |
Geschäftsgeheimnisse im Planungsbüro
Zunächst aber wollen wir an dieser Stelle auf ein Thema eingehen, das Sie schon seit 2019 auch beim „arbeitsvertraglichen Mitarbeitermanagement“ berücksichtigen müssen ‒ das „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)“. Hintergrund ist, dass geschätzte 33 Prozent der deutschen Betriebe Opfer ungewollten Ausspähens von Daten werden. Neben konkurrierenden Unternehmen und Kunden sind es vor allem die Mitarbeiter, die diese „Spionage“ betreiben.
Das GeschGehG schützt Informationen, die in Ihrem Büro besonderen wirtschaftlichen Wert besitzen, nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und Gegenstand den Umständen nach angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen des rechtmäßigen Inhabers sind. Um die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz etc., die sich aus dem GeschGehG ergeben, im Falle von Verstößen rechtssicher durchsetzen zu können, sollten Sie folgende Checkliste beherzigen.
Checkliste / Geschäftsgeheimnis im Planungsbüro
Fragenkatalog durchgehen
Erledigt
Welche Geschäftsgeheimnisse gibt es? Verfügt Ihr Büro überhaupt über exklusives Wissen?
Wie viel sind die Geheimnisse wert?
Wer hat und erhält Kenntnisse hiervon?
Wie werden Geheimnisse bereits heute geschützt? Ist das Wissen bereits in einem internen Verzeichnis erfasst worden (technisch/kaufmännisch)?
Was tun wir bisher auf vertraglicher Ebene bei Mitarbeitern, Kunden und Dritten?
Gibt es interne/externe Zugriffsbeschränkungen?
Gibt es einen zentralen Ansprechpartner im Unternehmen für Fragen zum Geheimnisschutz?
Welche zusätzlichen Geheimhaltungsmaßnahmen sind zu ergreifen, damit zukünftig im Verletzungsfall der gesetzliche Schutz eingreift?
Mit welchem Schlüsselpersonal müssen nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden?
Wurden bereits Schulungen durchgeführt?
Werden nur unternehmenseigene IT-Geräte verwendet?
Problem: Leih-Arbeitnehmer. Sind auch Leih-Arbeitnehmer in die Verschwiegenheitspflichten wirksam einbezogen?
Sind Hardware und Betriebsräume gegen Zugriff Dritter gesichert?
Sind die Berechtigungskonzepte für die relevanten IT-Systeme umgesetzt und auf dem neuesten Stand?
Wird die interne/externe Kommunikation ‒ wo notwendig ‒ verschlüsselt durchgeführt?
Checkliste / Geschäftsgeheimnis im Planungsbüro | |
Fragenkatalog durchgehen | Erledigt |
Welche Geschäftsgeheimnisse gibt es? Verfügt Ihr Büro überhaupt über exklusives Wissen? | |
Wie viel sind die Geheimnisse wert? | |
Wer hat und erhält Kenntnisse hiervon? | |
Wie werden Geheimnisse bereits heute geschützt? Ist das Wissen bereits in einem internen Verzeichnis erfasst worden (technisch/kaufmännisch)? | |
Was tun wir bisher auf vertraglicher Ebene bei Mitarbeitern, Kunden und Dritten? | |
Gibt es interne/externe Zugriffsbeschränkungen? | |
Gibt es einen zentralen Ansprechpartner im Unternehmen für Fragen zum Geheimnisschutz? | |
Welche zusätzlichen Geheimhaltungsmaßnahmen sind zu ergreifen, damit zukünftig im Verletzungsfall der gesetzliche Schutz eingreift? | |
Mit welchem Schlüsselpersonal müssen nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart werden? | |
Wurden bereits Schulungen durchgeführt? | |
Werden nur unternehmenseigene IT-Geräte verwendet? | |
Problem: Leih-Arbeitnehmer. Sind auch Leih-Arbeitnehmer in die Verschwiegenheitspflichten wirksam einbezogen? | |
Sind Hardware und Betriebsräume gegen Zugriff Dritter gesichert? | |
Sind die Berechtigungskonzepte für die relevanten IT-Systeme umgesetzt und auf dem neuesten Stand? | |
Wird die interne/externe Kommunikation ‒ wo notwendig ‒ verschlüsselt durchgeführt? |
Das befristete Arbeitsverhältnis
Zweites Thema ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen. Dabei müssen Sie einige Regeln einhalten. Die Wichtigste: Befristungsgrund und Prognose der Dauer sollten klar geregelt sein und im Arbeitsvertrag einbezogen werden.
Checkliste / Das befristete Arbeitsverhältnis | |
Prüfungskatalog bearbeiten | Liegt vor |
I. Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
II. Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG
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Der kranke Arbeitnehmer
Was tun, wenn Sie ein Problem mit hohen Krankenständen, insbesondere bestimmter Mitarbeiter haben? Hilft ein Personalgespräch? In welcher Form muss der Mitarbeiter überhaupt seine Anzeige- und Nachweispflichten hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit erfüllen? Wie können Sie reagieren, wenn er dies nicht tut? Viele Fragen, die nachfolgende Checkliste leistet erste Hilfe.
Checkliste / Der kranke Mitarbeiter
Fragen
Antworten
Liegt überhaupt eine Krankheit vor, die die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auslöst?
Krankheit ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Hierunter fallen auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Nikotin; nicht aber reine Schönheitsoperationen, sofern diese nicht medizinisch indiziert sind (Verbrennungen).
Welche Anzeige- undNachweispflichten hat der Mitarbeiter?
Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist er verpflichtet, dem ArbG die Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet eine möglichst rasche Übermittlung, am besten auf einem vom ArbG bereits zuvor festgelegten Übertragungsweg (z. B. nicht über WhatsApp, aber per E-Mail möglich) möglichst vor Arbeits- oder Schichtbeginn.
Wann und wie muss der Mitarbeiter die AU nachweisen?
Der Nachweis der AU erfolgt grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Gesetzlich vorgeschrieben ist diese nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG, wenn die AU länger als drei Kalendertage andauert.
Könne Sie als Arbeitgeber den Beweiswert der AUB erschüttern?
Ja, bei ernsthaften Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der AUB.
Gibt es hierfür Beispiele?
Ja, z. B.:
- Ankündigung des Fernbleibens nach nicht genehmigtem Urlaub
- Ankündigung des Fernbleibens durch den Arbeitnehmer nach Auseinandersetzung mit dem ArbG
- Anderweitige Arbeit bei einem anderen ArbG während der AU
- Lückenlose AU über mehrere Monate mit AUB‘s zahlreicher unterschiedlicher Ärzte mit jeweils anderen Ursachen
- Häufiger Beginn der AU am Wochenende oder Wochenanfang
Wann ist die AU durch den Mitarbeiter selbst verschuldet?
Verstoß gegen eigene Obliegenheiten des Mitarbeiters, auf den die AU kausal beruht, führt zum Wegfall des EFZ-Anspruchs. Sportliche oder sonstige sozial-adäquate Betätigung zählt nicht, dafür selbst verschuldete Tätlichkeiten/Schlägereien oder grob gesundheitsgefährdendes/heilungswidriges Verhalten.
Dürfen Mitarbeiter u. U.hin-sichtlich corona-spezifischer Symptome befragt werden?
Ja, z. B. bei Vorhandensein spezifischer Symptome bei Rückkehr aus Risikogebieten. Hier ist auch die sonstige Belegschaft (ohne Namensnennung!) zu informieren.
Was gibt es Neues zur elektronischen/digitalen Krankmeldung?
Seit dem 01.01.2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen, so sieht es das Terminservice- und Versorgungsgesetz vor, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) annehmen. Ärzte werden, so wie es aussieht, nach einer aktuellen Übergangslösung erst später, ab 01.07.2021 oder ab 01.10.2021 verpflichtet, die Krankmeldungen elektronisch an die Kasse des Versicherten zu übermitteln. Streitpunkt ist derzeit der Datenschutz.
Checkliste / Der kranke Mitarbeiter | |
Fragen | Antworten |
Liegt überhaupt eine Krankheit vor, die die Entgeltfortzahlungspflicht nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG auslöst? | Krankheit ist jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der einer Heilbehandlung bedarf. Hierunter fallen auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Nikotin; nicht aber reine Schönheitsoperationen, sofern diese nicht medizinisch indiziert sind (Verbrennungen). |
Welche Anzeige- undNachweispflichten hat der Mitarbeiter? | Nach § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG ist er verpflichtet, dem ArbG die Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies bedeutet eine möglichst rasche Übermittlung, am besten auf einem vom ArbG bereits zuvor festgelegten Übertragungsweg (z. B. nicht über WhatsApp, aber per E-Mail möglich) möglichst vor Arbeits- oder Schichtbeginn. |
Wann und wie muss der Mitarbeiter die AU nachweisen? | Der Nachweis der AU erfolgt grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Gesetzlich vorgeschrieben ist diese nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG, wenn die AU länger als drei Kalendertage andauert. |
Könne Sie als Arbeitgeber den Beweiswert der AUB erschüttern? | Ja, bei ernsthaften Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der AUB. |
Gibt es hierfür Beispiele? | Ja, z. B.:
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Wann ist die AU durch den Mitarbeiter selbst verschuldet? | Verstoß gegen eigene Obliegenheiten des Mitarbeiters, auf den die AU kausal beruht, führt zum Wegfall des EFZ-Anspruchs. Sportliche oder sonstige sozial-adäquate Betätigung zählt nicht, dafür selbst verschuldete Tätlichkeiten/Schlägereien oder grob gesundheitsgefährdendes/heilungswidriges Verhalten. |
Dürfen Mitarbeiter u. U.hin-sichtlich corona-spezifischer Symptome befragt werden? | Ja, z. B. bei Vorhandensein spezifischer Symptome bei Rückkehr aus Risikogebieten. Hier ist auch die sonstige Belegschaft (ohne Namensnennung!) zu informieren. |
Was gibt es Neues zur elektronischen/digitalen Krankmeldung? | Seit dem 01.01.2021 müssen die gesetzlichen Krankenkassen, so sieht es das Terminservice- und Versorgungsgesetz vor, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) annehmen. Ärzte werden, so wie es aussieht, nach einer aktuellen Übergangslösung erst später, ab 01.07.2021 oder ab 01.10.2021 verpflichtet, die Krankmeldungen elektronisch an die Kasse des Versicherten zu übermitteln. Streitpunkt ist derzeit der Datenschutz. |
Die Abmahnung
Die Abmahnung ist in § 314 Abs. 2 S. 1 BGB erwähnt. Gesetzlich definiert ist der Begrif nicht, das hat die Rechtsprechung getan. Es gibt keine Frist für den Ausspruch einer Abmahnung. Der Anspruch kann aber verwirken, wenn Sie z. B. ein vertragswidriges Verhalten längere Zeit reaktionslos hinnehmen.
Checkliste / Die Abmahnung | |
Fragenkatalog durchgehen | Erledigt |
Abmahnungserklärung: Die Abmahnung erfolgt als rechtsfolgliche Androhung (Kündigung) aufgrund Missbilligung eines Fehlverhaltens. | |
Funktion: Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung sind Beweise und Dokumentationen, Hinweise/Erinnerungen und Warnungen/Ankündigungen. | |
Form:
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Wer hat die Abmahnung ausgesprochen: Inhaber, Personal-, Abteilungsleiter, Geschäftsführer und andere Vorgesetzte. | |
Aufbau der Abmahnung
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Möglichkeiten des Arbeitnehmers vor der Klage:
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Wirkungsdauer der Abmahnung: Es existiert keine gesetzliche Regelfrist. In der Praxis verbleibt die Abmahnung für mindestens zwei Jahre in der Personalakte. Bei beanstandungsfreiem Verhalten des Arbeitnehmers während dieser Zeit gilt die Abmahnung als erledigt. |
Weiterführender Hinweis
- In der nächsten Ausgabe liefert Ihnen PBP Checklisten zu den Themen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung.
Die Kündigung
Bevor man das Vorliegen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Gründe im Rahmen einer Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz (KuSchG) Anwendung findet, prüft, müssen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der Kündigung gegeben sein.
Checkliste / Die allgemeinen Voraussetzungen der Kündigung | |
Prüfungskatalog bearbeiten | Liegt vor |
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
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Bei Anwendbarkeit des KSchG
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Beteiligung Dritter vor Ausspruch der Kündigung
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ggf. Angebot nach § 1a KSchG im Rahmen betriebsbedingter Kündigung
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Ausspruch der Kündigung
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Checkliste: Die Kündigungsfristen
Die Berechnung und Bestimmung der anwendbaren Kündigungsfristen ist eine echte Herausforderung für Sie als Arbeitgeber. Die Checkliste gibt Antworten auf die Fragen.
Checkliste / Die Kündigungsfristen | |
Prüfungskatalog bearbeiten | Liegt vor |
Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 und Abs. 2 BGB
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Ausnahmen von der gesetzlichen Fristenregelung
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Kündigungsschutz besonders geschützter Arbeitnehmer-Gruppen beachten, z. B.:
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Gesetzliche Verlängerungen der Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 Nr. 1-7 BGB
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Die Berechnung der Kündigungsfrist
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Die fristlose Kündigung
Die Liste der Anforderungen an eine fristlose Kündigung ist lang ‒ nicht zuletzt wegen der gravierenden Folgen für den Arbeitnehmer.
Checkliste / Die fristlose Kündigung | ||
Fragenkatalog durchgehen | Ja | Nein |
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Betriebsratsanhörung (§ 102 Abs. 1 BetrVG) erfolgt
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Sind besondere Gremien zu berücksichtigen? Stichwort: Besonderer Kündigungsschutz, z. B.:
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Erfolgte die Kündigung schriftlich? Wurde sie von einem Berechtigten unterzeichnet? (§ 623 BGB) | ||
Abmahnung erfolgt?
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Ultima ratio (Kein anderes milderes Mittel vorhanden). | ||
Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB (Frist beginnt nach sicherer Kenntniserlangung). | ||
Nachschieben von Kündigungsgründen möglich (noch keine zwei Wochen bekannt). |
Die verhaltensbedingte Kündigung
Beleidigung gegenüber Kollegen, sexuelle Belästigung, Arbeitszeitbetrug = typische Gründe, die „an sich“ geeignet sind, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Nachfolgend daher einige Punkte zum Abarbeiten und ein Musterschreiben für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Checkliste / Die verhaltensbedingte Kündigung | |
Prüfungskatalog bearbeiten | Erledigt |
Bei einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung ist eine vorherige Abmahnung in der Regel erforderlich. Hier gilt:
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Gründe, die „an sich“ geeignet sind, eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, sind z. B.: Arbeitszeitbetrug, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Schlechtleistung, Arbeitsverweigerung, Selbstbeurlaubung, Verstöße gegen betriebliches Rauch- und Alkoholverbot, Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit, Beleidigung von Arbeitskollegen und Vorgesetzten, Diebstahl, Vermögensdelikte, Annahme von Schmiergeld, Spesenbetrug, Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. | |
Ist die Kündigung verhältnismäßig? D.h. die Kündigung muss für die konkrete Vertragsverletzung des Arbeitnehmer die mildeste angemessene Sanktion sein. | |
Umfassende Interessenabwägung des Einzelfalls vornehmen. Das heißt, unter Einbeziehung der Sozialdaten des Arbeitnehmer wird geprüft, ob das Interesse des ArbG an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder das Interesse des Arbeitnehmer an der Fortsetzung überwiegt. Entscheidend ist hier die Schwere der Pflichtverletzung und der Grad des Verschuldens. |
Musterformulierung / Die verhaltensbedingte Kündigung |
Kündigung
Sehr geehrter Herr Mustermann, hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dieser ist nach unseren Berechnungen der xx.xx.xxxx, hilfsweise gilt die Kündigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt. Wir sehen uns zu diesem Schritt durch erhebliche Pflichtverletzungen Ihrerseits gezwungen.
(Optional: Obwohl wir Sie am xx.xx.xxxx bereits schriftlich zu einem ähnlichen Fehlverhalten abgemahnt und wir auf die Folgen eines wiederholten Pflichtverstoßes aufmerksam gemacht haben, kam es am xx.xx.xxxx erneut zu folgendem Pflichtverstoß: Schilderung des Pflichtverstoßes.)
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie nach § 38 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zur frühzeitigen Arbeitssuche verpflichtet sind. Insbesondere sind Sie verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder von uns in Aussicht gestellt wird. Sie sind auch dazu verpflichtet, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. |
Die personenbedingte Kündigung
Prüfen Sie, ob eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht kommt, sind Sie meist im Prüfverfahren der personenbedingten Kündigung.
Checkliste / Die personenbedingte Kündigung | |
Prüfungskatalog bearbeiten | Liegt vor |
Häufige Kurzerkrankungen (ständig neue kürzere Krankheiten, die Fehlzeiten und neue Entgeltfortzahlungszeiträume auslösen) oder lang andauernde Krankheit (über sechs Wochen hinaus; mit nicht vorhersehbarem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit (Prognosezeitraum zwei Jahre) |
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Wiederholte Erkrankung
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Dauererkrankung
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Weitere Beispiele für personenbedingte Gründe können z. B. sein: weggefallene Arbeitserlaubnis, Alkohol-/ Drogenabhängigkeit, Inhaftierung, Wegfall der fachlichen, körperlichen oder persönlichen Eignung, Verlust des Führerscheins. | |
3-Stufen-Prüfung bei häufigen Kurzerkrankungen 1. Stufe „Negative Gesundheitsprognose“ erforderlich. Das heißt, es müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang befürchten lassen. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit können Indizien für eine künftige Entwicklung des Krankheitsbilds sein. Dies gilt nicht, wenn die Krankheiten ausgeheilt sind. Beispiele für objektive Tatsachen sind:
2. Stufe Prognostizierte künftige Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, wie z. B. wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers, etwa Kosten der Entgeltfortzahlung, notwendige befristete Einstellung von Ersatzkräften oder Kosten für Überstunden anderer Arbeitnehmer.
3. Stufe Allgemeine Interessenabwägung, das heißt, Sie müssen sich fragen, ob Sie diese Beeinträchtigungen in Zukunft noch hinnehmen können/wollen:
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Checkliste: Die betriebsbedingte Kündigung
Die folgende Checkliste zeigt die Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung auf.
Checkliste / Die betriebsbedingte Kündigung | |
Prüfungskatalog bearbeiten | Liegt vor |
Liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vor? Das bedeutet, dass betriebliche Erfordernisse in Form inner- oder außerbetrieblicher Gründe vorliegen, die zu einem Arbeitskräfteüberhang führen
Praxis: Kündigung wird eher auf innerbetriebliche Organisationsentscheidungen gestützt | ❒ |
Wurde die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt? Bei Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für einen oder mehrere Arbeitnehmer ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG unter den vergleichbaren Arbeitnehmer durchzuführen
Praxistipp | Hier gibt es sogenannte Punkteschemata, die vor allem bei Betriebsänderungen Einsatz finden und vom BAG als ausgewogen angesehen werden (vergleiche auch § 1 Abs. 4 KSchG für Tarifverträge und Richtlinien nach § 95 BetrVG)
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Wurde der Betriebsrat zuvor nach § 102 BetrVG angehört? | ❒ |