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· Fachbeitrag · Umsatzsteuer

Vorsicht bei Kfz-Ankäufen zu einem Bruttopreis von „Autohändlern im Nebenerwerb“

| Wenn Sie ein Fahrzeug ankaufen und mit dem Verkäufer einen Bruttopreis (Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer) vereinbaren, ist Vorsicht geboten! Denn die Umsatzsteuer erhalten Sie nur dann vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet, wenn der Verkäufer zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt ist. Das ist bei weitem nicht jeder, der vorgibt, ein Kfz-Händler zu sein. Das zeigt ein Urteil des FG Hamburg (Urteil vom 16.10.2019, Az. 2 K 312/17, Abruf-Nr. 215861 ). |

 

  • Praxisfall

Kfz-Händler A ist in Hamburg als Citroen-Vertragshändler auch auf die Aufbereitung und den Verkauf älterer Modelle der Marke spezialisiert. Gern kauft A daher ein 1970 gebautes und sehr gut erhaltenes, 50 Jahre altes Sportcoupé vom Typ Citroen SM für 75.000 Euro zzgl. 14.250 Euro Umsatzsteuer.

 

Verkäufer des Fahrzeugs ist Herr B. Der betreibt den Autohandel seit ca. 20 Jahren im Nebenerwerb ‒ ohne Geschäftslokal und eigene Stellplätze und mit dem Ziel, eine eigene private Autosammlung aufzubauen. Deshalb hat B zwar schon zehn Fahrzeuge erworben, aber sich in all den Jahren nur von dreien wieder „trennen können“. Zwei der Fahrzeuge erwarben Verwandte im Ausland und eines eben A. Branchenübliche Fahrzeugakten führte B nicht.

 

Nach einer Außenprüfung verneint das Finanzamt die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft des B. Es fehle an einer planmäßigen, mehrjährigen Tätigkeit durch eine Beteiligung am Markt. In Folge dessen versagt das Finanzamt dem A den Vorsteuerabzug. Zu Recht? Leider ja.

 

Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft

Nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.

 

Bei richtlinienkonformer Anwendung muss dabei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden. Erfasst werden damit

  • alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden und
  • insbesondere Umsätze, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen.

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH stellen der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Derartige Vorgänge können als solche grundsätzlich keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

 

Keine private Vermögensverwaltung, sondern eine in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende Tätigkeit liegt dagegen vor, wenn der Betreffende aktive Schritte zum Vertrieb von Gegenständen unternimmt, indem er sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender. Derartige aktive Schritte können insbesondere in der Durchführung bewährter Vertriebsmaßnahmen bestehen.

 

Nach der Rechtsprechung des BFH ist danach die Unternehmereigenschaft im Einzelfall aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei ist eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können.

 

Insbesondere sind zu würdigen

  • die Dauer und Intensität des Tätigwerdens,
  • die Höhe der Entgelte,
  • die Beteiligung am Markt,
  • die Zahl der ausgeführten Umsätze,
  • das planmäßige Tätigwerden und
  • das Unterhalten eines Geschäftslokals.

 

Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden hat, ist kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal.

 

Auch die Zahl bzw. der Umfang der Verkäufe sind für sich genommen nicht maßgeblich, sondern nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien.

Danach ist B kein Unternehmer

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist B nicht unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig:

 

  • Er verfügt über kein Geschäftslokal.
  • Er erfüllt nicht die behördlichen Voraussetzungen für den Betrieb eines Kfz-Handels (Stellplätze).
  • Er hat nur ‒ in größerem zeitlichen Abstand ‒ drei Fahrzeuge veräußert.
  • Von den wenigen „Geschäften“ fanden zwei unter Verwandten statt.
  • Er hat keine branchenüblichen Fahrzeugakten geführt.

 

Aus all dem lässt sich nach Auffassung des FG Hamburg keine nachhaltige, einem Händler vergleichbare Tätigkeit ableiten. Ein derart geringes wirtschaftliches Engagement nähert sich vielmehr dem Verhalten einer Privatperson, die ebenfalls in regelmäßigen Abständen ein Auto verkauft.

Kein Vorsteuerabzug für A

A kann die Umsatzsteuer in Höhe von 14.250 Euro, die ihm B als Lieferer (und Nichtunternehmer) in Rechnung gestellt hat, nicht als Vorsteuer abziehen (Abschn. 15.2a. Abs. 2 S. 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]). Und das, obwohl B die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG schuldet.

 

D. h.: A muss versuchen, das Geld auf dem Zivilrechtsweg von B zurückzubekommen. Gelingt ihm das nicht, verteuert sich sein Fahrzeugeinkauf entsprechend.

 

Wichtig | Das gleiche Szenario droht, wenn ein Kleinunternehmer ‒ also ein Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von unter 22.000 Euro ‒ Umsatzsteuer ausweist. Er ist zwar Unternehmer, darf aber ‒ wie ein Nichtunternehmer ‒ keine Umsatzsteuer ausweisen (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG).

Wie können Sie sich als Einkäufer schützen?

Als Einkäufer sollten Sie die Unternehmereigenschaft Ihrer Lieferanten immer im Auge behalten. Intensiver prüfen sollten Sie nur, wenn ein Anlass besteht.

 

Nutzen Sie dazu die folgende Checkliste:

 

Checkliste / Unternehmereigenschaft der Lieferanten
Ist der Lieferant ein Automobilhersteller oder branchenbekannter Kfz-Händler?
  • Wenn ja: Ihr Lieferant ist Unternehmer. Sie können auf eine weitere Prüfung verzichten.
  • Wenn nein: Prüfen Sie den nächsten Punkt.

Verfügt der Lieferant über feste Geschäftsräume, über einen professionellen Internetauftritt o. ä.?

  • Wenn ja: Ihr Lieferant ist Unternehmer. Sie können auf eine weitere Prüfung verzichten.
  • Wenn nein: Prüfen Sie den nächsten Punkt.

Bestätigt das Finanzamt die Unternehmereigenschaft in Form einer sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung?

  • Wenn ja: Ihr Lieferant ist Unternehmer. Sie können auf eine weitere Prüfung verzichten.
  • Wenn nein: Prüfen Sie den nächsten Punkt.

 

 

Bestätigt der Steuerberater des Verkäufers die Unternehmereigenschaft?

  • Wenn ja: Ihr Lieferant ist Unternehmer. Sie können auf eine weitere Prüfung verzichten.
  • Wenn nein: Von einem Einkauf sollten Sie Abstand nehmen.

 

 

Wichtig | Der Gebrauch der USt-IdNr. beweist nicht die Unternehmereigenschaft. Die USt-IdNr. sichert nur den innergemeinschaftlichen Handel. Und sie kann auch von anderen Deutschen nicht überprüft werden.

Quelle: Seite 10 | ID 46610078