· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuer auf Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer
von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, Dortmund
| Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer ist in Abschn. 1.8 UStAE geregelt. Diese Anweisungen ergänzend nimmt die OFD Niedersachsen zu in der Praxis recht häufigen Sonderfällen Stellung. |
Beköstigung (Abschn. 1.8 Abs. 10‒12 UStAE)
Eine unternehmenseigene Kantine i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 10 UStAE ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb
- in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird,
- die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist.
Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist.
Abgabe von Getränken („Haustrunk“) und Genussmitteln (Freitabak) zum häuslichen Verzehr (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE)
Gewährt der Unternehmer seinen Arbeitnehmern einen Rabatt, liegt darin keine Leistung, sondern ein Preisnachlass (Abschn. 1.8 Abs. 1 Satz 6 UStAE).
Zur unentgeltlichen Abgabe (Abschn. 1.8 Abs. 14 UStAE) verweist die OFD auf ihre Verfügung vom 1.12.2015.
Überlassung von Fahrzeugen (Abschn. 1.8 Abs. 18 i.V.m. Abschn. 15.23 Abs. 8‒12 UStAE)
a) Anschaffungsvorgang (i. w. S.) irrelevant
Die Regelungen in Abschn. 15.23 Abs. 8 UStAE gelten unabhängig davon, ob der Unternehmer das Fahrzeug
- gekauft,
- gemietet oder
- geleast hat.
Auch bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen kann der Unternehmer den Wert der Nutzungsüberlassung nach dem vom Listenpreis abgeleiteten Pauschalwert ansetzen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR), wenn er von der Vereinfachungsregelung in Abschn. 15.23 Abs. 11 UStAE Gebrauch macht.
b) Sonderfall E-Bikes
Es gilt zu unterscheiden:
- Elektrofahrräder mit einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht (S-Pedelecs) sind Kraftfahrzeuge i. S. d. Abschn. 15.23 UStAE.
- Fahrräder ohne straßenverkehrliche Zulassung sind keine Kraftfahrzeuge und unterliegen den allgemeinen Grundsätzen der Umsatz-besteuerung. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für diese Fahrräder oder Elektrofahrräder, wenn sie für Leistungen nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG verwendet werden, die 1 %-Regelung der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.11.2012 (BStBl Ih, 1224) angewendet werden.
c) Unternehmen mit ansonsten steuerfreien Umsätzen
Bei Unternehmen mit steuerfreien Umsätzen ist die Fahrzeugüberlassung steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 28 UStG ist auf diese Leistungen nicht anwendbar (Abschn. 4.28.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
Zur Aufteilung der Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt des Fahrzeugs verweist die OFD auf ihre Verfügung vom 8.10.2012.
Überlassung von Fahrzeugstellplätzen (Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE)
Soweit die Überlassung über das Zurverfügungstellen von Pkw-Parkplätzen auf dem Betriebsgelände hinausgeht, liegen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vor.
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Verbilligte oder kostenlose Überlassung eines Teils der Werkhalle zum Unterstellen einer Segeljacht bzw. eines Wohnwagens |
Betriebsveranstaltungen und Jubilarfeiern (Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE)
Es gilt zu unterscheiden:
- Jubilarfeiern sind Betriebsveranstaltungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, wenn nicht einzelne Jubilare geehrt werden.
- Bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars liegt keine Betriebsveranstaltung i. S. v. Abschn. 1.8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 UStAE vor. Die Freigrenze von 110 EUR kommt somit nicht zur Anwendung.
Demzufolge sind sämtliche im Rahmen einer solchen Veranstaltung zugewendeten Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer (unentgeltliche Wertabgabe) zu unterwerfen, wenn diese Leistungen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Eine Besteuerung scheidet aus, wenn der Leistungsbezug zuvor mit der Absicht erfolgt ist, diesen zu einem späteren Zeitpunkt unentgeltlich zuzuwenden und somit ein Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden kann (vgl. Abschn. 15.15 Abs. 1 Satz 1 UStAE).
PRAXISHINWEIS | Das bisherige Karteiblatt der USt-Kartei Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 3 ist durch das aktuelle Karteiblatt zu ersetzen. |
Fundstelle
- OFD Niedersachsen 3.8.17, S 7100 - 220 - St 172, astw.iww.de, Abruf-Nr. 196554