· Fachbeitrag · Trunkenheitsfahrt
Rückschluss auf die relative Fahruntüchtigkeit
| Das AG hatte einem Kraftfahrzeugführer, der mit einer BAK von 1,01 ‰ gefahren war, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das hatte das AG damit begründet, dass der Beschuldigte mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gefahren war. Das LG Hechingen hat diese Entscheidung gehalten (22.6.20, 3 Qs 45/20, Abruf-Nr. 217107 ). |
Dem LG hat aber die „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ nicht gereicht, um eine relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Denn die Angabe beruhte lediglich auf Schätzungen der Polizeibeamten. Zudem hat es berücksichtigt, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer (zu dieser Zeit) wenig befahrenen Strecke auf dem Nachhauseweg befand. Diese Begleitumstände verleiten regelmäßig auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer zu der fälschlichen Annahme, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegsetzen zu dürfen. Es lagen aber weitere Auffälligkeiten vor, die nach Auffassung des LG die (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen:
- Der Beschuldigte hatte innerorts mehrere Kreuzungen überquert, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er einem potenziell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt hätte gewähren müssen.
- Bei der Verkehrskontrolle hatte der Beschuldigte seinen Führerschein mit dem Personalausweis verwechselt.
- Der Beschuldigte hatte mit einer „leicht verwaschenen Aussprache“ gesprochen und zudem beim Stehen leicht geschwankt.