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· Fachbeitrag · Treuhandstiftung/Handelsregister

Stiftung als Gesellschafterin: Keine Eintragung der unselbstständigen Stiftung als Kommanditistin

von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

| Der Einsatz von Stiftungen in Gesellschafterpositionen hat Potenzial, ist aber kein Selbstläufer. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob und wie der Einsatz einer (rechtsfähigen oder unselbstständigen) Stiftung sinnvoll ist, welche (gesellschaftsrechtlichen) Folgen hieraus resultieren und auf welche Formalien zu achten ist. Das zeigt ein Fall vor dem OLG Düsseldorf, in dem es um die Übertragung eines Kommanditanteils auf eine unselbstständige (Treuhand-)Stiftung ging. |

Stiftungen als Gesellschafter ‒ praxisnahe Gestaltungsoption

In das Vermögen einer Stiftung können neben Bankguthaben, Wertpapieren und Immobilien auch Gesellschaftsbeteiligungen fallen. Die Praxis zeigt, dass immer häufiger Stiftungen die Rolle als Gesellschafter übernehmen. Die Gründe hierfür sind ebenso vielfältig wie die konkreten Erscheinungsformen: Rein kapitalmäßige Gesellschaftsbeteiligungen, mit denen ggf. höhere Erträge erwirtschaftet werden können als bei einer Vermögensanlage am Kapitalmarkt, kommen ebenso vor wie Stiftungen mit großem unternehmerischen Einfluss über die Kapitalbeteiligung hinaus.

 

Besondere Bedeutung haben Stiftungen im Bereich der Unternehmensnachfolge: Für denjenigen, der keinen geeigneten Nachfolger für seine Gesellschaftsbeteiligung findet oder der die Beteiligung nicht zerschlagen, aber trotzdem seiner Familie zugute kommen lassen möchte, kann der Einsatz einer (Familien-)Stiftung ein guter Weg sein.

 

Der Einsatz von Stiftungen an sich kommt bei jeder Gesellschaftsform in Frage. Besonders beliebt ist der Einsatz einer Stiftung als Gesellschafterin einer GmbH oder KG. Gerade bei diesen Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt es aber Besonderheiten ‒ z. B. bei der Formulierung von Handelsregisteranmeldungen ‒ zu beachten. Dies zeigt auch der Fall vor dem OLG Düsseldorf.

Unselbstständige Stiftung ist Erbin eines Kommanditanteils

An einer GmbH & Co. KG war außer der GmbH als Komplementärin eine natürliche Person als Kommanditistin beteiligt. In ihrem Testament hatte die Kommanditistin eine unselbstständige Stiftung, die von einem Treuhänder verwaltet wurde, zur Alleinerbin bestimmt.

 

Nach dem Tod der Kommanditistin wurde der Gesellschafterwechsel zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und beantragt, den Treuhänder als neuen Kommanditisten in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung sollte den Hinweis enthalten, dass der Treuhänder insofern als Träger des Vermögens der unselbstständigen Stiftung agierte.

OLG: Treuhänder ohne Zusatz ist eintragungsfähig

Nachdem das Registergericht diese Eintragung verweigert hatte, befasste sich das OLG Düsseldorf mit dem Fall. Es stellte klar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019, Az. I-3 Wx 231/17, Abruf-Nr. 215823):

 

  • Die unselbstständige Stiftung könne mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen werden.

 

  • Als Kommanditist sei stattdessen nur der Treuhänder einzutragen, und zwar ohne die Klarstellung, dass er Treuhänder der unselbstständigen Stiftung sei. Ein derartiger Zusatz sei gesetzlich nicht vorgesehen und deswegen nicht eintragungsfähig.

Bedeutung für unselbstständige Stiftungen

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist, vor allem was die Frage der Gesellschafterstellung angeht, nachvollziehbar und richtig. Weil die unselbstständige Stiftung keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann letztlich nur der Treuhänder als Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen werden.

 

Im Grundsatz ebenso richtig ist die Aussage des Gerichts, dass in das Handelsregister nur Tatsachen eingetragen werden sollen, für die das Gesetz eine Eintragungspflicht vorsieht. Auf diese Weise lässt sich eine Überfrachtung des Handelsregisters mit unnötigen Eintragungen und damit eine Unübersichtlichkeit des Registers vermeiden.

 

Bei Treuhänder Zusatzvermerk mit Verweis auf unselbstständige Stiftung?

Gleichwohl wäre es überlegenswert gewesen, ob nicht die Tatsache, dass der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im Sondervermögen der unselbstständigen Stiftung hält, ausnahmsweise doch hätte eingetragen werden können. Denn es ist anerkannt, dass in Sonderfällen auch die Eintragung von sonstigen Tatsachen in das Handelsregister erlaubt ist, für die das Gesetz keine ausdrückliche Anmelde- oder Eintragungspflicht statuiert. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsverkehr an der Eintragung dieser Tatsachen ein erhebliches Interesse hat (z. B. aus Haftungsgründen).

 

Der Klassiker in diesem Zusammenhang ist die (Dauer-)Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil. Diese kann wegen ihrer unmittelbaren haftungsrechtlichen Wirkungen auch ohne gesetzliche Anordnung in das Handelsregister eingetragen werden. Ähnliches hätte man bei der Übertragung einer Kommanditbeteiligung auf eine unselbstständige Stiftung erwägen können: Denn der Rechtsverkehr kann ein maßgebliches Interesse an der Information haben, dass der Treuhänder die Kommanditbeteiligung im Sondervermögen einer unselbstständigen Stiftung hält ‒ und nicht „für sich selbst“. In der Insolvenz des Treuhänders dürfte das Stiftungsvermögen nämlich nach § 47 InsO ausgesondert und damit dem Zugriff der Gläubiger des Treuhänders entzogen werden.

 

Wichtig | Bis auf weiteres wird man nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf allerdings davon ausgehen dürfen und müssen, dass ein solcher Zusatzvermerk nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Gesellschafterliste einer GmbH, bei der die Rechtsprechung die Angabe zusätzlicher Informationen vergleichbar strikt ablehnt: Auch dort wird nach wie vor allein der Treuhänder ohne einen Verweis auf die unselbstständige Stiftung als Gesellschafter anzugeben sein.

 

Nachweis des Gesellschafterwechsels beim Handelsregister erforderlich

Wichtig ist ‒ auch hierauf hat das OLG richtigerweise aufmerksam gemacht ‒, dass die Übertragung der Kommanditistenstellung auf eine Stiftung (egal, ob es sich um eine rechtsfähige oder unselbstständige Stiftung handelt) grundsätzlich durch öffentliche Urkunden beim Handelsregister nachzuweisen ist. Aus diesem Grund kann die Vorlage eines

  • notariellen Testaments,
  • Erbvertrags oder
  • Erbscheins

notwendig werden.

 

Auch das Stiftungsgeschäft wird dem Handelsregister vorzulegen sein, und zwar ‒ wenn möglich ‒ in notarieller Form, ansonsten in privatschriftlicher Form und ggf. mit der eidesstattlichen Versicherung des Treuhänders, dass die Stiftungssatzung unverändert gilt.

Die Situation bei rechtsfähiger Stiftung als Gesellschafterin

Die vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten stellen sich bei rechtsfähigen Stiftungen nicht im gleichen Maße. Weil sie eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und eigenständig Rechte und Pflichten begründen können, sind sie selbst als Gesellschafter in das Handelsregister bzw. die elektronische Gesellschafterliste einzutragen.

 

Erwerben rechtsfähige Stiftungen Anteile an Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG), werden sie allerdings nicht umhinkommen, bei der Anmeldung der Änderungen im Gesellschafterbestand beim Handelsregister Nachweise

  • zum Erwerb der Beteiligung (notarielles Testament, Erbschein, Erbvertrag) und
  • zu ihrer eigenen Existenz (Stiftungsgeschäft, Stiftungssatzung) vorlegen zu müssen,

und zwar, wie beschrieben, grundsätzlich in öffentlicher Form.

 

FAZIT | Der Einsatz einer Stiftung als Gesellschafterin ist in vielen Fällen ‒ und zwar sowohl als rechtsfähige als auch als unselbstständige Stiftung ‒ eine sinnvolle Gestaltungsoption. Wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, gilt es allerdings gerade beim Einsatz unselbstständiger Stiftungen formelle Besonderheiten zu berücksichtigen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass nur der Treuhänder einer unselbstständigen Stiftung in das Handelsregister eingetragen werden kann. Eine Klarstellung, dass er für eine unselbstständige Stiftung handelt, ist voraussichtlich nicht eintragungsfähig.

 
Quelle: Seite 155 | ID 46734716