· Fachbeitrag · Steuerplanung
Strukturierung von Investitionen in den Vereinigten Arabischen Emiraten
von RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M., Dubai, Vereinigte Arabische Emirate
| Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) werden von ausländischen Investoren oftmals als Investitionshub für die MENA-Region (Middle East and North Africa) sowie Staaten in Südasien (Indien, Bangladesch und Sri Lanka) genutzt. Die VAE bieten neben einer ausgezeichneten Infrastruktur einen breiten Zugang zu den Märkten des Nahen und Mittleren Ostens. Investoren stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Investitionen zu strukturieren. Der folgende Beitrag soll die Strukturierungsmöglichkeiten von Auslandsinvestitionen in den VAE beleuchten. |
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Die bedeutendsten wirtschaftsrechtlichen Gesetze in den VAE sind bundeseinheitlich geregelt: Hierzu zählen u. a.
- das Zivilgesetzbuch (Bundesgesetz Nr. 5/1985),
- das Handelsgesetzbuch (Bundesgesetz Nr. 18/1993) sowie
- das jüngst erlassene Umsatzsteuergesetz (Bundesgesetz Nr. 8/2017).
Ein eigenständiges Foreign Investment Law ist jüngst erlassen worden. Die Ausführungsbestimmungen sind allerdings noch nicht verabschiedet worden. Sämtliche Investoren (ob in- oder ausländisch) müssen ihre jeweiligen Geschäftsaktivitäten durch das Department of Economic Development (DED) lizenzieren lassen. Für die Lizenzierung bedarf es jedoch eines Corporate Vehicle. Durch die jeweilige Lizenz ist es dem Unternehmen lediglich gestattet, wirtschaftliche Aktivitäten in demjenigen Emirat auszuüben, für welches die Lizenz erteilt wurde. Es besteht im Übrigen für ausländische Investoren auch die Möglichkeit, Geschäfte auf Einzelfallbasis aus dem Ausland heraus abzubilden (Liefergeschäft).
2. Handelsvertreter
Als Vorstufe zum Markteintritt mit einem eigenständigen Set-up greifen ausländische Investoren regelmäßig auf die Zusammenarbeit mit einem Handelsvertreter zurück. Das Handelsvertreterrecht der VAE ist durch das Bundesgesetz Nr. 18/1981 (Handelsvertretergesetz ‒ HVG) erstmals losgelöst von anderen Gesetzen geregelt und anschließend mehrfach geändert worden (zuletzt durch Bundesgesetz Nr. 2/2010).
Grundsätzlich sind Handelsvertretungen einschließlich des zugrunde liegenden Handelsvertretervertrags beim Wirtschaftsministerium (Ministry of Economy) zu registrieren. Nur im Falle einer derartigen Registrierung genießt der Handelsvertreter den Schutz des HVG, weshalb er in aller Regel auf eine Registrierung drängen wird.
Als (registrierte) Handelsvertreter kommen ausschließlich emiratische Staatsangehörige oder Gesellschaften in Betracht, die ultimativ zu 100 % von Staatsangehörigen der VAE gehalten werden. Der Begriff des Handelsvertreters ist nach seiner gesetzlichen Definition weiter gefasst als z. B. im deutschen Recht. Er erstreckt sich auch auf Eigenhändler sowie Franchise- und Lizenznehmer. Die Wahl ausländischen Rechts und/oder eines ausländischen Gerichtsstands ist im Anwendungsbereich des HVG unwirksam.
Grundsätzlich wird zwischen nicht registrierten und registrierten Handelsvertreterverträgen unterschieden, an die jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
2.1 Nicht registrierte Handelsvertreterverträge
Nicht registrierte Handelsvertreterverträge sind nach dem HVG nichtig. Ansprüche aus diesen Verträgen bzw. nach dem HVG können daher vor lokalen Gerichten grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, was die Rechtsprechung der Obergerichte der VAE in der Vergangenheit überwiegend bestätigt hat. Dies stellt für den Handelsvertreter jedoch einen erheblichen Nachteil dar, da dieser sich nicht auf die ausgeprägten Schutzrechte gegenüber dem ausländischen Prinzipal aus dem HVG berufen kann.
Beachten Sie | Emiratische Obergerichte haben nicht registrierten Vertretern trotz des „Lex-Specialis“-Charakters des HVG zumindest allgemeine Ansprüche aus dem Zivil- und Handelsgesetzbuch der VAE zugestanden, wie z. B. Schadenersatzansprüche (Aufwendungen, entgangener Gewinn, etc.) wegen unrechtmäßiger Kündigung.
2.2 Registrierte Handelsvertreterverträge
Bei bestimmten Dienstleistungen oder Produkten kann die Registrierung eines Handelsvertretervertrags ‒ trotz der erheblichen rechtlichen und faktischen Probleme bei Kündigung und Löschung eines registrierten Vertrags ‒ notwendig sein. Dies ist z. B. bei Markenprodukten der Fall, u. a. um oftmals unerwünschte Parallelimporte oder den Vertrieb gefälschter Markenware in die VAE unterbinden zu können. Durch die Registrierung erlangt der Vertreter automatisch Exklusivität und Gebietsschutz. Davon kann vertraglich nicht abgewichen werden.
Für eine Registrierung beim Wirtschaftsministerium müssen Handelsvertreterverträge vom Prinzipal in dessen Heimatland notariell beglaubigt und legalisiert werden. Die kaufmännische, finanzielle und persönliche Eignung des Handelsvertreters ist im Vorfeld einer Registrierung sorgfältig zu prüfen. Denn die Beendigung eines registrierten Handelsvertretervertrags sowie dessen Deregistrierung aus dem Handelsvertreterregister kann nur
- im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien,
- durch Verfügung des Wirtschaftsministeriums (in Form einer Entscheidung des Handelsvertreterkomitees nach gerechtfertigter Kündigung)
- oder durch Gerichtsurteil nach gerechtfertigter Kündigung
erfolgen.
3. Rechtsformwahl
Bei der Rechtsformwahl muss grundsätzlich zwischen den Möglichkeiten, die im sog. Mainland und den verschiedenen Free Zones bestehen, unterschieden werden.
3.1 Mainland
Im Mainland (Staatsgebiet der VAE) steht es Investoren grundsätzlich frei, eine Repräsentanz (Representative Office) bzw. eine Niederlassung in Form einer klassischen Zweigniederlassung (Branch) zu registrieren. Im Übrigen können ausländische Investoren eine Gesellschaft gründen.
3.1.1 Repräsentanz
Im Gegensatz zur Branch kommt der Repräsentanz, die ebenso wie die Branch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nach dem Grundgedanken des Gesellschaftsgesetzes keine aktive Funktion zu. Es ist verboten, über eine Repräsentanz eigene wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten, zu fakturieren und Erlöse aus Geschäftstätigkeiten zu vereinnahmen. Dennoch kann die Gründung einer Repräsentanz eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative zu einer Gesellschaftsgründung mit einem lokalen Partner darstellen, da es dem ausländischen Unternehmen bei überschaubarem Aufwand eine ständige Firmenvertretung vor Ort ermöglicht, mit der z. B. Marktstudien für das Mutterhaus durchgeführt werden können.
Die Repräsentanz steht zu 100 % im Eigentum der ausländischen Muttergesellschaft. Ein solches Vehikel benötigt keinen lokalen Partner, sondern lediglich einen emiratischen sog. National Service Agent (NSA), der aber weder Teilhaber oder Angestellter ist noch sonstige Mitspracherechte besitzt. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich auf die im National Service Agent Agreement genannten Dienstleistungen, wie die Unterzeichnung von Visaanträgen und Lizenzformularen. Dafür erhält er eine Aufwandsentschädigung, die frei vereinbar ist.
3.1.2 Branch
Branches können nur diejenigen Aktivitäten ausüben, für die auch die Muttergesellschaft im jeweiligen Heimatland lizenziert ist bzw. die im Handelsregister und/oder der Satzung eingetragen sind. Eine Einschränkung besteht jedoch für Handelsaktivitäten, die ausschließlich für lokale bzw. Joint-Venture-Gesellschaften lizenziert werden. Wie auch bei der Repräsentanz wird für eine Branch lediglich ein NSA benötigt.
3.1.3 Kapitalgesellschaft
In der Praxis greifen Investoren häufig auf die Kapitalgesellschaft als Investitionsvehikel zurück, um insbesondere auch Handelsaktivitäten abdecken zu können. Hierbei wird in der Regel die Limited Liability Company (LLC) genutzt. Es handelt sich dabei um eine haftungsbegrenzte Kapitalgesellschaft (im Wesentlichen vergleichbar mit der GmbH nach deutschem Recht).
Trotz des bereits 1995 erfolgten WTO-Beitritts der VAE und entsprechender Verpflichtungserklärung können sich Ausländer und ausländische Unternehmen in den VAE (außerhalb von Freihandelszonen) derzeit weiterhin nur als Minderheitsgesellschafter an lokalen Gesellschaften beteiligen. Mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile sind zwingend einem Staatsangehörigen der VAE oder einer zu 100 % in emiratischem Eigentum stehenden juristischen Person zu überlassen.
Eine Lockerung des lokalen Mehrheitserfordernisses ist zwar seit September 2017 (Öffnung des insofern einschlägigen Art. 10 des VAE-Gesellschaftsgesetzes) nunmehr gesetzlich möglich. Ausnahmen dürften allerdings in den wenigsten Wirtschaftssektoren greifen.
Ungeachtet dessen wird der ausländische Gesellschafter nach (noch) zwingendem Gesellschaftsrecht der VAE stets in die Rolle des Minderheitsgesellschafters gedrängt, d. h. ein emiratischer Partner (in der Regel „inaktiv“ oder „sleeping“) muss mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile halten.
PRAXISTIPP | Der ausländische Investor ist deshalb gut beraten, seine Interessen durch eine entsprechend optimierte Abfassung des Gesellschaftsvertrags zu wahren, um seine Einflussnahmemöglichkeiten zu sichern. Von der Anteilsverteilung abweichende Gewinn- und Verlustregelungen sowie eine Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf den ausländischen Partner gekoppelt mit Sperrminoritäten in den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gremien können helfen, die mit der Mehrheitsgesellschafterstellung einhergehenden Rechte des einheimischen Partners einzuschränken. |
3.2 Free Zones
Die VAE verfügen in den verschiedenen Emiraten über eine Vielzahl von Freihandelszonen. Dabei handelt es sich um geografisch abgegrenzte Sonderwirtschaftszonen, in denen ‒ anders als im Mainland ‒ divergierende gesellschafts-, arbeits- und steuerrechtliche Regelungen sowie besondere Zollbestimmungen gelten. Insbesondere bedarf es bei Niederlassungen in diesen Freihandelszonen des ansonsten im Staatsgebiet obligatorischen lokalen Partners/Sponsors nicht. U. a. deshalb sind Niederlassungen in einer Freihandelszone eine oft präferierte Alternative zu Investitionsvorhaben im Mainland.
3.2.1 Freihandelszonengesellschaften und Niederlassungen
Die Freihandelszonen bieten generell die Möglichkeit der Gründung einer Ein- oder Mehr-Personen-Gesellschaft. Begrifflich wird zwischen einem Free Zone Establishment (eher Ein-Personen-Gesellschaften vorbehalten) und einer Free Zone Company oder FZ-LLC unterschieden, wobei es sich jedoch um die gleiche Gesellschaftsform handelt (Kapitalgesellschaft). Die Höhe des Stammkapitals variiert je nach Freihandelszone.
Daneben besteht die Möglichkeit, in Freihandelszonen Zweigniederlassungen (Branches und Repräsentanzen) zu gründen. Im Übrigen folgen die gesellschaftsrechtlichen Regularien der Freihandelszonenbehörden in vielen Punkten den föderalen Gesetzen.
Die Gesellschaftsgründung in einer Freihandelszone bietet eine Reihe von Anreizen für ausländische Investoren:
- 100 % Kapital- und Gewinnrepatriierung,
- Zollbefreiung,
- keine Währungsrestriktion,
- keine Körperschaftsteuern für einen garantierten Zeitraum von 15 bis zu 50 Jahren mit Verlängerungsoption und
- keine Einkommensteuer.
3.2.2 Lizenzierung und Dual License
In einer Freihandelszone können Unternehmen u. a. in den Bereichen Handel, industrielle Produktion und Dienstleistung tätig werden. Hierfür werden entsprechende Lizenzen seitens der jeweiligen Freihandelszonenbehörden ausgegeben, die jährlich zu erneuern sind.
Gesellschaften, die in den Freihandelszonen angesiedelt sind, ist es nach derzeitiger Gesetzeslage nur erlaubt, innerhalb der Freihandelszone tätig zu sein. Für die Praxis ist es daher besonders interessant, ob durch zukünftige Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen diese territorialen Beschränkungen gelockert oder beseitigt werden, sodass dadurch Gesellschaften im operativen Bereich ein größerer Handlungsspielraum eingeräumt wird.
Ende 2017 haben z.B. die Dubai Airport Free Zone (DAFZ) und das Department of Economic Development (DED) eine gemeinsame Absichtserklärung unterzeichnet, die es in der DAFZ ansässigen Unternehmen ermöglicht, eine zweite, zusätzliche Lizenz zu beantragen. Es handelt sich dabei um die sog. „Dual License“, welche jedoch nur von einer in der DAFZ ansässigen Kapitalgesellschaft beantragt werden kann. Voraussetzung für eine solche zweite Lizenz im Rahmen der „Dual License“ ist, dass die Gesellschaft über eine Zweigniederlassung im Staatsgebiet verfügt. Durch diese Lizenzierung wird es Free-Zone-Gesellschaften ermöglicht, in bestimmten Bereichen auch im Mainland ihren geschäftlichen Tätigkeiten nachzugehen.
4. Emiratisierung
Im wirtschaftsrechtlichen Bereich gewinnt weiterhin das gesetzlich verankerte Ziel der sog. Emiratisierung an Bedeutung. Dabei versucht der Gesetzgeber, durch verschiedene arbeitsrechtliche Regelungen die Beschäftigung von einheimischen Arbeitskräften zu fördern. So wurde z. B. bereits im Jahr 2005 für den Bereich von Banken, Versicherungen und Gesellschaften, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, festgelegt, dass jährliche Quoten (von jeweils 4 %, 5 % und 2 %) bei der Einstellung von einheimischen Arbeitnehmern erfüllt werden müssen. Werden diese Quoten nicht erreicht, müssen Unternehmen mit staatlich auferlegten Strafen oder gar einem Einstellungsstopp rechnen.
MERKE | Seit dem Jahr 2011 gibt es darüber hinaus für lokale Arbeitgeber ein neues Klassifizierungssystem (aufgeteilt in 3 Klassen), das den Grad der Emiratisierung kennzeichnet. Je nachdem welche Klasse ein Unternehmen durch seinen Anteil an einheimischen Arbeitnehmern erreicht, sind bestimmte (finanzielle) Vergünstigungen, aber auch Strafen und „Blackpoints“ vorgesehen, um eine Steigerung der Emiratisierungsquote zu erreichen. |
Weiterhin trat im Juni 2018 der Erlass zur Regelung der Beschäftigung von Einheimischen im Privatsektor in Kraft, der sich mit den arbeitsrechtlichen Fragen der Rekrutierung, der Unterstützung und dem Kündigungsschutz im Rahmen der angestrebten Emiratisierung befasst. Der Erlass legt u. a. die Voraussetzungen fest, unter denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber wirksam ist. Danach ist es Arbeitgebern z. B. nicht möglich, emiratischen Arbeitnehmern zu kündigen, um diese Stellen sodann mit Arbeitnehmern anderer Nationalität zu besetzen. Da der Erlass bei Verstoß gegen diese Regelungen teilweise hohe Geldstrafen für Arbeitgeber vorsieht, spielen diese gesetzlichen Vorgaben in der Praxis für Unternehmen eine bedeutende Rolle. Arbeitgeber sollten bei gleicher Qualifikation von Arbeitnehmern soweit wie möglich Einstellungen emiratischer Bewerber bevorzugt behandeln, um Konflikten mit den örtlichen Behörden frühzeitig entgegenzuwirken.
Trotz der umfassenden gesetzlichen Vorgaben zur Maximierung des Anteils an einheimischen Arbeitnehmern, konnten bislang nur wenige Erfolge erzielt werden. Aus diesem Grund sind weitere Maßnahmen durch die VAE zur Förderung der Emiratisierung zu erwarten, die von Bedeutung für die Organisation von Unternehmen sein werden.
5. Steuersystem
Die Gesetze der meisten Emirate sehen zwar die Erhebung einer Körperschaftsteuer vor, in der Praxis werden die meisten dieser Vorschriften jedoch nicht angewandt. Hier ist die Besteuerung letztlich auf Unternehmen, die unmittelbar in der Öl- und Gasförderung bzw. Verarbeitung von petrochemischen Produkten tätig sind, sowie auf in- und ausländische Banken beschränkt. Eine Einkommensteuer wird derzeit nicht erhoben.
Zum 1.1.18 wurde eine Umsatzsteuer eingeführt. Der Regelmehrwertsteuersatz beträgt 5 %. Die Einführung der Umsatzsteuer geht auf einen Beschluss der Finanzminister der Golfstaaten zurück. Gegenstand des Beschlusses ist, dass eine GCC-weite Umsatzsteuer eingeführt wird. Von den sechs Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats (Gulf Cooperation Council; GCC) haben bislang allerdings lediglich die VAE und das Königreich Saudi-Arabien eine Umsatzsteuer eingeführt (Stand 2018).
Beachten Sie | Eine Besonderheit gilt für sog. Designated Zones. Diese gelten in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht grundsätzlich als außerhalb des VAE-Staatsgebiets liegend. Warenlieferungen zwischen Designated Zones sind deshalb grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Für Dienstleistungen gilt allerdings, dass der Leistungsort das Staatsgebiet der VAE ist, wenn sie in der Designated Zone erbracht werden mit der Folge, dass derartige Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.
5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE ‒ Deutschland
Am 1.7.10 wurde zwischen den VAE und Deutschland ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) unterzeichnet, welches mit Rückwirkung zum 1.1.09 in Kraft getreten ist. Das DBA wendet die sog. Anrechnungsmethode an. Vereinfacht ausgedrückt werden dabei die in den VAE gezahlten Steuern in Deutschland auf die dort zu zahlenden Steuern angerechnet. Da in den VAE jedoch weder eine Einkommen- noch eine Körperschaftsteuer erhoben wird, verbleibt es bei einer Vollversteuerung in Deutschland, sofern dort eine Steuerpflicht besteht und keine Ausnahmetatbestände greifen.
6. Zusammenfassung
Die Strukturierung einer ausländischen Investition in den VAE lässt sich folgendermaßen darstellen:

7. Strukturierungsbeispiele
7.1 Handel
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Die Spezialmaschinen GmbH beabsichtigt, in den VAE mit Ersatzteilen zu handeln, die von anderen Konzerneinheiten bezogen werden (u. a. aus China). Ein Hauptabnehmer befindet sich im Emirat Abu Dhabi. Der Businessplan sieht einen Gewinn von 1 Mio. EUR vor (Umsatz 5 Mio. EUR, Kosten 4 Mio. EUR).
Welche Möglichkeiten hat die Spezialmaschinen GmbH, ihre Investitionen in den VAE zu strukturieren? Wie hoch ist die Steuerbelastung? |
Für die Spezialmaschinen GmbH besteht lediglich die Möglichkeit, eine LLC zu gründen, um eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nachzugehen und Handel in den VAE zu betreiben.
PRAXISTIPP | Eine LLC kann von einem ausländischen Investor grundsätzlich lediglich zu 49 % gehalten werden. Der Spezialmaschinen GmbH ist daher anzuraten, neben der vertraglichen Übertragung der gesamten Geschäftsführung auf den ausländischen Partner, Sperrminoritäten in den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Gremien und ein erhöhtes Dividendenbezugsrecht in Höhe von 90 % vertraglich festzulegen. Weiterhin müsste eine entsprechende Trade License beim DED beantragt werden. |
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VAE: Special Machines UAE LLC | |
Einnahmen | 20.000.000,00 AED |
Kosten | ‒ 16.000.000,00 AED |
Gewinn vor Steuern | 4.000.000,00 AED |
Anteil des ausländischen Investors (90 %) | 3.600.000,00 AED |
Nettodividende = Bruttodividende (da in den VAE keine Körperschaftsteuer oder Quellensteuer erhoben wird) | 3.600.000,00 AED entspricht 900.000,00 EUR |
Deutschland: Spezialmaschinen GmbH | |
Zufluss | 900.000,00 EUR |
Steuerbefreiung (§ 8b Abs. 1 KStG) | ‒ 900.000,00 EUR |
Hinzurechnung (§ 8b Abs. 5 KStG) | + 45.000,00 EUR (5 % von 900.000,00 EUR) |
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) | ‒ 6.300,00 EUR |
Körperschaftsteuer (15 %) | ‒ 6.750,00 EUR |
Solidaritätszuschlag | ‒ 371,25 EUR |
Nachsteuergewinn | 886.368,75 EUR |
Gesamtsteuerbelastung (VAE und Deutschland) | 1,49 % |
7.2 After-Sales-Service
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Im Emirat Dubai hat die Spezialmaschinen GmbH einen kleineren Wartungsvertrag an Land gezogen (Auftragswert: 1.000.000 EUR, Kosten 600.000 EUR). Der Kunde drängt darauf, dass die Arbeiten zeitnah aufgenommen werden. Es ist nicht absehbar, ob Folgeaufträge akquiriert werden können. Die Ausübung von Wartungsarbeiten zählt zu den originären Geschäftsaktivitäten der Spezialmaschinen GmbH.
Welche Möglichkeiten hat die Spezialmaschinen GmbH, ihre Investitionen in den VAE zu strukturieren? Wie hoch ist die Steuerbelastung? |
Mit der bestehen Gesellschaft in Abu Dhabi (Special Machines UAE LLC) kann der Vertrag nicht erfüllt werden, da die Lizenz auf das Emirat Abu Dhabi beschränkt ist. Es besteht allerdings die Möglichkeit, im Emirat Dubai eine Servicegesellschaft (LLC) zu gründen. Die Gesamtsteuerbelastung betrüge aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots (§ 8b Abs. 5 KStG) wie im ersten Beispiel 1,49 %.
Serviceaktivitäten können allerdings auch über eine Branch abgebildet werden. Eine Branch der Special Machines UAE LLC käme grundsätzlich in Betracht, scheidet hier aber aus, da eine Branch nur diejenigen Aktivitäten ausüben kann, für die die Muttergesellschaft lizenziert ist. Aus diesem Grund kann lediglich die Spezialmaschinen GmbH eine Branch registrieren, da diese entsprechende Wartungsarbeiten ausübt. Da das DBA die Anrechnungsmethode zugrunde legt, kommt es zu folgendem Mechanismus: Die VAE erheben derzeit grundsätzlich keine Körperschaftsteuer, sodass der Betriebsstättengewinn der VAE-Branch in Deutschland vollständig besteuert werden würde:
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VAE: Spezialmaschinen GmbH (EAE Branch) | |
Einnahmen | 4.000.000 AED |
Kosten | ‒ 2.400.000 AED |
Betriebsstättengewinn vor Steuern | 1.600.000 AED |
Nettodividende = Bruttodividende (da in den VAE keine Körperschaftsteuer oder Quellensteuer erhoben wird) | 1.600.000 AED entspricht 400.000 EUR |
Deutschland: Spezialmaschinen GmbH | |
Zufluss | 400.000 EUR |
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %) | ‒ 56.000 EUR |
Körperschaftsteuer (15 %) | ‒ 60.000 EUR |
Solidaritätszuschlag | ‒ 3.300 EUR |
Nachsteuergewinn | 280.490 EUR |
Steuerbelastung gesamt (VAE und Deutschland) | 29,82 % |
Die Steuerbelastung bei der Strukturierung über eine VAE-Branch wäre somit wesentlich höher als im Vergleich zur Gründung einer Kapitalgesellschaft. Da der Auftrag aber unmittelbar umgesetzt werden muss (also keine Zeit für die Suche nach einem geeigneten lokalen Partner und die Registrierung einer Gesellschaft besteht) und kein Folgegeschäft zu erwarten ist, ist der Spezialmaschinen GmbH anzuraten, auf die Branch zurückzugreifen. Gründungs- und Unterhaltungskosten einer Kapitalgesellschaft wären derzeit nicht gerechtfertigt.
FAZIT | Die VAE bieten ausländischen Investoren in vielerlei Hinsicht attraktive rechtliche Rahmenbedingungen, um sich sowohl im Mainland als auch in den Free Zones niederzulassen. Auch wenn im Mainland momentan weiterhin an der Regelung der Mindestbeteiligung von 51 % durch Staatsbürger der VAE festgehalten wird, bieten die zahlreichen Free Zones ausländischen Investoren die Möglichkeit, 100 % der Gesellschaftsanteile zu halten. Es ist zu erwarten, dass in Zukunft Regelungen bezüglich der Mindestbeteiligung von Emiratis gelockert werden, sodass sich die Investitionsmöglichkeiten für ausländische Unternehmen auch in dieser Hinsicht ausweiten werden. |
Zum Autor | RA Dr. Constantin Frank-Fahle, LL.M ist Legal Consultant in der Kanzlei SCHLÜTER GRAF Legal Consultants, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Die Kanzlei ist auf die ganzheitliche Beratung von ausländischen Investoren im Nahen und Mittleren Osten spezialisiert.