· Fachbeitrag · Rechtsänderungen 2021
Wichtige Rechtsänderungen in 2021
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Ab 2021 sind wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen im Steuer- und Sozialrecht, bei den staatlichen Coronahilfen sowie beim Umwelt- und Klimaschutz in Kraft getreten. Diese Neuregelungen betreffen gleichermaßen Arbeitnehmer, Familien und Unternehmen. Die wichtigsten Änderungen sind in dem folgenden Beitrag zusammengefasst. |
Steuerbereich
Anhebung der Mehrwertsteuersätze
Die ab 1.7.2020 auf sechs Monate befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % beim allgemeinen Satz und von 7 % auf 5 % beim ermäßigten Satz ist zum 31.12.2020 ausgelaufen. Ab 1.1.2021 erfolgt die Anhebung der beiden Steuersätze auf das Vorniveau. Die Änderung betrifft jeden Unternehmer und muss korrekt in den Kassen, Abrechnungs- und Buchhaltungssystemen berücksichtigt werden.
Änderung der Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer
Ab 1.7.2021 entfällt die Freigrenze beim Import von Gegenständen außerhalb der EU (bisher galt hierfür eine Freigrenze bis zu einem Wert unter 22 EUR). Damit wird die Einfuhrumsatzsteuer bereits ab einem Warenwert von einem Cent wirksam mit der Folge, dass für jede derartige Sendung, die ein Selbstständiger, ein Unternehmen oder ein privater Haushalt mit Wohn- bzw. Firmensitz im EU-Raum importiert, eine Zollanmeldung erforderlich ist. Diese Anmeldung bildet die Grundlage für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.
Anhebung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag steigt für den VZ 2021 auf 9.744 EUR. Bis zu dieser Höhe wird zur Sicherung des Existenzminimums keine Einkommensteuer erhoben.
Erhöhung der Entfernungspauschale u. a.
Für Berufspendler erhöht sich ab VZ 2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 30 Cent auf 35 Cent, ab VZ 2024 auf 38 Cent. Bis zum 20. Kilometer bleibt die Entfernungspauschale wie bisher bei 30 Cent. Hierbei ist unerheblich, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Die Regelung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren befristet.
Einführung einer Mobilitätsprämie
Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine längere Wegstrecke zu ihrer Arbeitsstelle zurücklegen müssen, können unter den Voraussetzungen der §§ 101 bis 109 EStG ab 1.1.2021 für längstens fünf Jahre eine Mobilitätsprämie beantragen. Diese beträgt 14 % der Entfernungspauschale, die ab dem 21. Kilometer Wegstrecke zu zahlen ist, somit 4,9 Cent/km (14 % von Entfernungspauschale von 30 Cent/km). Der Antrag ist mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen FA zu stellen.
Steuerliche Entlastungen für Behinderte und Pflegende
Ab VZ 2021 sind für Behinderte die Pauschbeträge nach § 33b Abs. 3 Satz 2 EStG verdoppelt worden. Neu ist, dass ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 ein Pauschbetrag von 384 EUR gewährt wird. Für behinderte Menschen, die hilflos i. S. v. § 33b Abs. 6 EStG sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag von 3.700 EUR auf 7.400 EUR. Einen behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag i. H. v. 900 EUR erhalten geh- und stehbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 plus Merkzeichen „G“. Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit Merkzeichen „H“ erhalten diesen Pauschbetrag i. H. v. 4.500 EUR.
Außerdem haben sich ab VZ 2021 Änderungen beim Pflegepauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) ergeben. Danach
- ist die Geltendmachung des Pflege-Pauschbetrags auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich,
- wird der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 von 924 EUR auf 1.800 EUR erhöht und
- ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 i. H. v. 600 EUR und 3 i. H. v. 1.100 EUR eingeführt.
Voraussetzungen für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist neben der häuslichen Pflege, dass der pflegende Steuerpflichtige für seine Pflege keine Vergütung erhält.
Erhöhung der Übungsleiterpauschale
Vereine und Ehrenamtliche werden unterstützt, indem die sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 EUR auf 3.000 EUR und die Ehrenamtspauschale von 720 EUR auf 840 EUR erhöht wird.
Unternehmerbereich
Elektronische Rechnungslegung (E-Rechnung)
Bereits ab 27.11.2020 sind sämtliche Lieferanten des Bundes verpflichtet, alle Rechnungen, die im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen anfallen, in elektronischer Form einzureichen. Die lt. EU-Norm vorgeschriebenen E-Rechnungen sind strukturiert, maschinenlesbar und ohne Medienbruch weiterzuverarbeiten. Das Datenformat basiert auf einem XML-Format, das speziell für eine maschinelle Verarbeitung geschaffen wurde und für eine Sichtprüfung durch Menschen ungeeignet ist. Eine Lesbarkeit ist nur mit entsprechender Visualisierungssoftware möglich. Auf der entsprechenden Webseite des BMI befinden sich detaillierte Informationen zur E-Rechnung, die ständig aktualisiert werden.
Steuerliche Maßnahmen zu Auswirkungen des Coronavirus
Der BMF hat mit Schreiben vom 22.12.2020 (IV A 3 ‒ S 0336/20/10001: 025) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen für steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) festgelegt. Dies erfolgt unter Bezug auf die mit BMF-Schreiben vom 19.3.2020 (IV A 3 - S 0336/19/10007: 002) erlassenen Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Das BMF-Schreiben wird im BStBl I veröffentlicht und steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des BMF (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen ‒ Steuern ‒ Steuerverwaltung & Steuerrecht ‒ Abgabenordnung ‒ Übersicht ‒ BMF-Schreiben/Allgemeines zum Download bereit.
Insolvenzantragspflicht
Der Termin für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist bis zum 31.1.2021 verlängert worden. Diese Regelung gilt für Unternehmen, die
- durch die Pandemie insolvenzreif wurden und
- sich durch staatliche Unterstützung sanieren können oder
- auf andere Weise gerettet werden können.
In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass die Regelung nur von solchen Unternehmen in Anspruch genommen werden darf, die durch die Pandemie zwar überschuldet, aber nicht generell zahlungsunfähig sind.
Erweiterung des Personenkreises für KfW-Schnellkredite
Das KfW-Sonderprogramm für Schnellkredite kann seit 9.11.2020 auch von Kleinstunternehmen bis zu zehn Beschäftigten und Soloselbstständigen in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus wurde die Frist für die Inanspruchnahme bis 30.6.2021 verlängert. Danach können Unternehmen über ihre Hausbanken oder eine andere zuständige Bank KfW-Kredite bis zu einer Höhe von 300.000 EUR beantragen. Diese sind abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Unter Eingabe des folgenden Links im Browser sind die Konditionen für die Inanspruchnahme einsehbar: www.iww.de/s4434
Entschädigung für Selbstständige in Quarantäne
Wenn wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht gearbeitet werden kann, können Arbeitgeber als selbstständige Unternehmer nicht nur für sich selbst, sondern auch für ihre Angestellten die Erstattung von Verdienstausfällen beantragen. Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber gezahlt, ab der siebten Woche muss der Arbeitgeber einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Erstattung zu erhalten.
Wichtig hierbei ist: Alle Anträge müssen spätestens zwölf Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen rechtzeitig bei der zuständigen Behörde auf Landesebene eingegangen sind. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieser Regelung wurde bis Ende März 2021 verlängert.
Regelungen gegen Abmahnmissbrauch
Durch das „Gesetz für die Stärkung eines fairen Wettbewerbs“ (BGBl. I, 2020, 2568) sollen vor allem Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen missbräuchlicher Abmahnungen geschützt werden. Künftig dürfen Mitbewerber keine Erstattung von Kosten verlangen, indem sie Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie den Datenschutz in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern verschicken. Dies soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Für die Klagebefugnis sind höhere Voraussetzungen zu erfüllen.
- Das Abmahnschreiben erfordert erhöhte Anforderungen.
- Vertragsstrafe und Abmahnkosten sind gedeckelt.
- Abmahnopfer erhalten eine Kostenerstattung.
- Der sogenannte fliegende Gerichtsstand ist abgeschafft.
- Es bestehen stärkere Kontroll- und Meldepflichten.
Neuregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Rechengrößen der Sozialversicherung
Die der Lohnabrechnung zugrunde liegenden Rechengrößen für die Berechnung der Abgaben an die Sozialversicherung ändern sich mit dem Jahreswechsel 2020/2021 wie folgt:
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung steigen von mtl. 4.687,50 EUR auf mtl. 4.837,50 EUR, die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigen von 6.900 EUR (West) auf mtl. 7.100 EUR (West) und von 6.450 EUR (Ost) auf 6.700 EUR (Ost).
Bei den Beitragssätzen zur Sozialversicherung gibt es mit dem Jahreswechsel 2020/2021 nur beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Veränderung: Er steigt voraussichtlich von 1,1 % um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 %. Seit Januar 2019 tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Zusatzbeitrag zur GKV zur Hälfte.
Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2021 auf 9,50 EUR und zum 1.7.2021 auf 9,60 EUR.
In diesem Zusammenhang bleibt bei steigendem Mindestlohn in Kombination mit der Minijob-Grenze (Übergangsbereich: früher Gleitzone von 450,01 EUR bis 1.300 EUR) zu beachten, dass evtl. die maximal mögliche Arbeitszeit zu reduzieren ist, weil sonst das Entgelt der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Denn schöpft ein Minijobber im Jahr 2020 mit seinem gesetzlichen Mindestlohn bereits die Minijob-Grenze von 450 EUR voll aus, wird die Beschäftigung in 2021 durch die Erhöhung des Mindestlohns bei gleichbleibender Arbeitszeit sozialversicherungspflichtig. Soll die Beschäftigung weiterhin als Minijob ausgeführt werden, müssen die monatlich zu leistenden Arbeitsstunden reduziert werden. Die maximalen Arbeitszeiten für Minijobber mit aktuellem Mindestlohn (ohne Einberechnung von Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld) betragen ab 1.1.2021 mtl. 47,37 Stunden, ab 1.7.2021 sind es mtl. 46,88 Stunden.
Teilweiser Wegfall des Solidaritätszuschlags
Ab 1.1.2021 entfällt der Solidaritätszuschlag („Soli“) für rd. 90 % der Steuerzahler. Der Soli wird zunächst für Steuerzahler mit niedrigem und mittlerem Einkommen abgeschafft, d. h. konkret: Beträgt die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16.956 EUR (bei Verheirateten höchstens 33.912 EUR), entfällt der Solidaritätszuschlag.
MERKE | Die Abschaffung des Soli gilt für alle Steuerzahler, somit nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch z. B. für Selbstständige. Für Körperschaft-steuerzahler erfolgt keine Entlastung vom Soli, d. h., GmbHs und AGs müssen nach wie vor den Soli zahlen. |
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab 1.1.2021 müssen Vertragsärzte den Krankenschein elektronisch an die zuständige Krankenkasse senden. Das bedeutet, die Informationspflicht liegt bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim Mitarbeiter. Letzterer muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform nicht mehr einreichen.
Beachten Sie | Ärzte benötigen für die elektronische Übermittlung eine Telematikinfrastruktur, sonst können sie in Zukunft keine Krankmeldungen mehr ausstellen. Bis zum 31.12.2021 gibt es eine Übergangszeit. In dieser Phase müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln, aber diese zusätzlich auch noch in Papierform ausstellen. In diesen Fällen muss der Versicherte die Bescheinigung nach wie vor selbst beim Arbeitgeber einreichen.
Ab dem 1.1.2022 sollen Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von der jeweiligen Krankenkasse übermittelt bekommen. Das ersetzt aber nicht die unverzügliche Meldung des Arbeitnehmers, wenn er aufgrund von Krankheit nicht zur Arbeit erscheinen kann.
Beachten Sie | Zukünftig müssen Arbeitgeber selbst aktiv werden. Sobald die Daten von der Krankenversicherung zur Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters ins System eingestellt worden sind und elektronisch bereitstehen, muss der Arbeitgeber diese Daten selbst bei der Krankenversicherung abrufen.
Ausnahmen für vorstehende Regelungen bestehen für Minijobber und Privatversicherte. Bei geringfügig Beschäftigten müssen Arbeitgeber sich an die Minijob-Zentrale wenden, um über diese die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse abrufen zu können. In den meisten Fällen kennen Arbeitgeber derzeit die Krankenkasse ihrer Minijobber nicht, da sie bei der Einstellung irrelevant ist. Das ändert sich nunmehr: Die Krankenkasse muss im Nachgang oder bei Neueinstellung erfragt werden. Auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern findet das neue Verfahren keine Anwendung. Zudem wird es sicherlich auch bei bestimmten Lebenssachverhalten nicht möglich sein, das neue Verfahren anzuwenden.
Verlängerung der Frist für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die ursprünglich bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung für Zahlungen von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert. Außerdem gibt es Verbesserungen für weitere Beihilfen und Unterstützungen für Beschäftigte aufgrund der Corona-Pandemie, z. B. den Pflegebonus. Diese bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis zu einer Höhe von 1.500 EUR wird bis Juni 2021 verlängert.
Pauschale bei Tätigkeit im Homeoffice
Arbeitnehmer können für jeden Kalendertag, an dem sie in den Jahren 2020 und 2021 ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einen Betrag von 5 EUR geltend machen, höchstens 600 EUR. In diesen Fällen ist das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zum Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer unschädlich.
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten
Mahlzeiten, die bei einer näher bestimmten beruflichen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Grundlage für die Neubewertung ab 2021 bildet das BMF-Schreiben vom 28.12.2020, IV C5 - S 2334/19/10010-001. Demnach beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 EUR, für ein Frühstück 1,83 EUR. Das BMF-Schreiben ist im BStBl und für eine Übergangszeit auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Finanzielle Hilfen für Familien
Entschädigung für Eltern bei Kita- und Schulschließungen
Mit Wirkung ab 16.12.2020 haben Eltern Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird und Eltern deshalb ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Kinder, die behindert und hilfebedürftig sind. Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung i. H. v. 67 % des Verdienstausfalls, maximal mtl. 2.016 EUR. Der Anspruch gilt für insg. 20 Wochen, jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende.
Erhöhung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge
Ab 1.1.2021 erhalten Anspruchsberechtigte (Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern) von der Familienkasse 219 EUR (bisher 204 EUR) für das 1. und das 2. Kind. Für das 3. Kind gibt es 225 EUR (bisher 210 EUR). Ab dem 4. Kind und für jedes weitere Kind werden 250 EUR (bisher 235 EUR) gezahlt.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2021 wird nach § 32 Abs. 6 EStG für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) von 2.730 EUR (bisher: 2.586 EUR) sowie ein Freibetrag von 1.464 EUR (bisher: 1.320 EUR) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Daraus ergibt sich für 2021 eine Gesamthöhe aus den vorstehenden Freibeträgen von 8.388 EUR (bisher: 7.812 EUR).
Im Rahmen der Veranlagung nimmt das FA eine Günstigerprüfung vor, bei der entschieden wird, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen vorteilhafter ist. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind die Höhe des Einkommens und der Familienstand.
Digitalisierung von Familienleistungen
Mit dem zum 1.1.2021 in Kraft getretenen „Digitale-Familienleistungen-Gesetz“ wird Eltern nach der Geburt ihres Kindes die Beantragung von Familienleistungen erleichtert. Die Festlegung des Namens, die Bestellung der Geburtsurkunde sowie Geldleistungen (Kindergeld, Elterngeld) können in einem Zug beantragt werden. Dadurch wird die Zahl der erforderlichen Behördengänge reduziert. Standesämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung sind berechtigt, Daten mit den zuständigen Elterngeldstellen abzugleichen. Eltern müssen dadurch weniger Dokumente selbst einreichen. Der verwaltungsinterne Datenaustausch erfolgt mit Einwilligung der Bürger.
Grundrente
Ab 1.1.2021 haben Rentner und Rentnerinnen mit Minirenten, die mindestens 35 Jahre an sog. Grundrentenzeiten aufweisen, Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag in voller Höhe. Alle Leistungsempfänger, die mindestens 33, aber noch keine 35 Jahre mit Grundsicherungszeiten vorweisen können, haben Anspruch auf eine Aufstockung, die durchschnittlich bei etwa 83 EUR liegt. Grundrentenzeiten sind zum Beispiel Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Zeiten, in denen man Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation bekommen hat. Nicht mitgezählt werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und II, Zeiten der Schulausbildung, freiwillige Beiträge oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung ‒ eines sogenannten Minijobs ‒ ohne eigene Beitragszahlung. Die Höhe der Grundrente ist gedeckelt, d. h., beim Brutto liegt der höchstmögliche Zuschlag bei mtl. 404,86 EUR. Nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt ein Zuschlag von mtl. 360,73 EUR. Durch die zeitaufwendige Überprüfung der Ansprüche kann sich die Auszahlung der Grundrente bis zum Ende des Jahres 2022 hinziehen.
Fristverlängerung für Baukindergeld
Für den Bau oder Kauf einer Immobilie zahlt der Staat einen Zuschuss i. H. v. 1.200 EUR maximal zehn Jahre lang pro Jahr und minderjährigem Kind, das mit im Haushalt lebt. Die Antragsfrist für die Inanspruchnahme des Baukindergelds wurde bis März 2021 verlängert (bisher bis Ende Dezember 2020). Wichtig ist, dass die Baugenehmigung oder der unterzeichnete Kaufvertrag des Eigenheims im geförderten Zeitraum liegen. Der Antrag für das Baukindergeld muss innerhalb eines halben Jahres nach dem Einzug gestellt werden. Antragsvoraussetzungen: Das jährliche zu versteuernde Einkommen des Haushalts darf mit einem Kind maximal 90.000 EUR betragen. Für jedes weitere Kind werden 15.000 EUR hinzugerechnet.
Erhöhung des Wohngeldes
Für Haushalte mit niedrigem Einkommen besteht ab 1.1.2021 Anspruch auf eine Wohngelderhöhung von 10 %. Im Durchschnitt beträgt die Wohngelderhöhung ca. 15 EUR im Monat. Pro weiteres Mitglied im Haushalt können bis zu 3,60 EUR hinzukommen.
Höhere Sätze für Hartz IV-Bezieher
Ab 2021 wurden die Regelsätze für die staatliche Unterstützung um 14 EUR auf 446 EUR erhöht. Jugendliche über 14 Jahre bekommen mit 373 EUR 45 EUR mehr, Kinder bis zu 5 Jahren erhalten 33 EUR mehr auf 283 EUR und im Alter zwischen 6 und 13 Jahren mit mtl. 309 EUR einen EUR mehr.
Umwelt- und Klimaschutz
Verbot von Einweg-Plastik
Ab 3.7.2021 tritt ein Verbot von Einweg-Plastik in Kraft. Darunter fallen Plastikteller, -becher und -besteck, Strohhalme, Styroporbecher und -boxen oder andere To-go-Behälter sowie Rühr- und Wattestäbchen aus Plastik. Die Regelung gilt europaweit. Auch die Verwendung kompostierbarer Plastikverpackungen, d. h., Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff wie dünne Plastikbeutel, werden verboten, da sie sich nicht komplett zersetzen, sondern zu Mikroplastik zerfallen.
Einführung des CO2-Preises
Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 gilt ab 2021 eine CO2-Bepreisung für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Als Folge ergeben sich Preiserhöhungen bei Benzin, Heizöl, Erdgas und Diesel. Unternehmen, die diese Brennstoffe auf den Markt bringen, müssen Emissionsrechte für den entstehenden Treibhausgas-Ausstoß erwerben. Dadurch wird die Nutzung klimaverträglicher Technologien, wie z. B. Wärmepumpen und Elektromobilität, attraktiver. Außer einer beabsichtigten Lenkungswirkung durch die CO2-Bepreisung verstärkt sich für Unternehmen und Verbraucher der Anreiz, Energie zu sparen und die erneuerbaren Energien zu nutzen. Der Preis pro Tonne CO2 beträgt zunächst 25 EUR, er steigt bis 2025 schrittweise auf 55 EUR. Benzin wird etwa 7 Cent pro Liter teurer, Heizöl oder Diesel um 7,9 Cent und Erdgas pro kWh um 0,6 Cent.
Zur Verhinderung von Mehrbelastungen der Verbraucher werden die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung teilweise verwendet, um die privaten Haushalte durch eine Senkung der EEG-Umlage ‒ was zu einer Preissenkung beim Strom führt ‒ zu entlasten.
Neuer EU-Grenzwert für Schadstoffausstoß
Die EU-Verordnung Nr. 443/2009 setzt Emissionsnormen für Autos fest, um CO2-Emissionen zu verringern. Danach dürfen ab 2021 Autos, die zum ersten Mal zugelassen werden, nur noch 95 g CO2 pro km ausstoßen. Dieser Wert gilt als Durchschnitt für die gesamte Neuwagenflotte des Herstellers, d. h., nicht jedes einzelne Auto des Händlers muss den Wert erfüllen. Die Regelungen gelten für alle EU-Mitgliedstaaten. In der Pflicht sind somit in erster Linie die Autohersteller. Für sie gilt ein einheitliches Messungs- und Überwachungsverfahren, um den Wert zu überprüfen. Überschreiten Hersteller den Wert, so sind Abgaben fällig.
Energielabel
Ab 1.3.2021 ändert sich die Kennzeichnung für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten, z. B. bei Geschirrspülern, Waschmaschinen und Trocknern. Anstelle von Pluszeichen wie A+++ wird es nur noch eine Einstufung von „A“ bis „G“ geben. Außerdem werden die Anforderungen an die besten Klassen angehoben.
Sonstige Neuregelungen
Digitalisierung im Gesundheitssektor
Ab 1.1.2021 können die Krankenkassen die elektronischen Patientenakten nutzen. Darin dürfen Befunde, Arztberichte und Röntgenbilder gespeichert werden. Auf diese Weise soll eine zeitgemäße, nutzerfreundliche und barrierefreie Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten ermöglicht werden. Behandlungsabläufe können damit vereinfacht und unnötige Doppeluntersuchungen vermieden werden. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind dabei gewährleistet. Jeder Patient kann selbst entscheiden, welche Informationen gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und wann die Daten gelöscht werden.
Neuregelung für Maklerprovision
Ab 23.12.2020 gelten Neuregelungen zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die in §§ 656a, 656b, 656c und 656d BGB normiert sind. Dort ist festgelegt, wer unter welchen Umständen die Maklerprovision zu zahlen hat.