· Nachricht · Prozesskostenhilfe
Vorsicht bei Formulierung der Vollmacht
| Schließt eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren aus, kann der Rechtsanwalt der Partei grundsätzlich nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden. Insoweit muss der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen werden. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (25.7.19, 9 Ta 101/19, Abruf-Nr. 210326). Die anwaltliche Vollmacht erstrecke sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass es dafür eine besondere Vergütung gebe. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt im Namen des ArbN Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren beantragt. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus.