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· Fachbeitrag · Provisionsanspruch

Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z: Das sind die wichtigsten Spielregeln - Teil 1

von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

| In punkto Provisionsansprüche müssen Sie auf der Höhe der Zeit sein und die aktuellen Spielregeln kennen. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese gegenüber „seinem“ Versicherer fundiert geltend machen bzw. dessen Forderungen qualifiziert abwehren. Der WVV erläutert Ihnen in einer Beitragsserie die wichtigsten Provisionsregeln von A bis Z. Los geht es im ersten Teil mit den Basics: den gesetzlichen Regeln, Begriffen, Erscheinungsformen und Abgrenzungen zu anderen Vergütungsformen. |

Aktuelle Rahmenbedingungen

Die Vergütung des Versicherungsvertreters für die von ihm erbrachten Vermittlungs- und Betreuungsleistungen ist zentraler Bestandteil des Handelsvertretervertrags. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung ist Hauptpflicht des Versicherers. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 84 ff. HGB ist die Provision für die Vermittlung von Versicherungsverträgen die typische Vergütung (§ 92 Abs. 2 bis 4 HGB). Die Parteien des Vertrags sind allerdings frei darin, auch andere Vergütungsformen zu vereinbaren.

 

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren wiederholt Einfluss genommen auf die Provision des Versicherungsvertreters. Meist geschah dies in Form von aufsichtsrechtlich vorgesehenen Deckelungen der Provisionen in einzelnen Sparten, etwa in § 50 VAG zu substitutiven Krankenversicherungen, oder durch die Festlegung einer Mindest-Stornohaftungszeit. Flankierend bestehen Informationspflichten über Vergütungen gegenüber den Kunden.

 

Die reformierte Versicherungsvermittlerrichtlinie IDD, die bis zum 23.02.2018 in nationales Recht umzusetzen ist, gestattet prinzipiell sogar ein Verbot der Provisionsvergütung in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Auf rechtspolitischer Ebene wird gegenwärtig darum gerungen, wie die Richtlinie in Deutschland umzusetzen ist.

 

Grund genug also, das Thema Provision im Hinblick auf die geltenden bzw. von der Rechtsprechung ausgeformten Grundsätze zu beleuchten.

Inhalt und Anwendungsbereich der gesetzlichen Vorschriften

§ 92 Abs. 2 HGB ordnet an, dass auf das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer die Vorschriften über das Handelsvertretervertragsverhältnis anzuwenden sind. Zu diesen Vorschriften gehören auch die Provisionsregelungen in den §§ 87 bis 87c HGB. Allerdings gelten beim Versicherungsvertreter einige Besonderheiten:

 

  • Der Versicherungsvertreter hat - wenn es keine abweichende vertragliche Regelung gibt e- nur Anspruch auf Provision für solche Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 92 Abs. 3 HGB).

 

  • Der Provisionsanspruch wird erst fällig, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB).

 

Ratierliche Fälligkeit die gesetzliche Norm - Vorschüsse die tägliche Praxis

Das Gesetz geht also von einer ratierlichen Provisionsfälligkeit aus, wenn sich die Provision nach mehreren Prämieneingängen bemisst. In der Praxis verbreitet sind allerdings Vereinbarungen, nach denen die volle Provision bereits bei Abschluss oder Beginn des vermittelten Vertrags vorschüssig (diskontiert) ausgezahlt wird. Daraus resultiert die Stornohaftung der Provisionsvorschüsse einschließlich aller damit zusammenhängenden Themenkreise wie Nacharbeit, Stornoreserve etc.

 

Provisionsregelungen können auch für Angestellte gelten

Es ist ein Trugschluss zu denken, die gesetzlichen Provisionsregelungen würden nur für selbstständige Versicherungsvertreter gelten. Auch im Vertrag eines angestellten Versicherungsvermittlers können sich typische Regelungen zu Provisionen und Provisionsvorschüssen finden. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelungen kann ergeben, dass auf die Grundregel des § 92 Abs. 4 HGB zur Provisionsfälligkeit Bezug genommen werden sollte, so das BAG (Urteil vom 21.01.2015, Az. 10 AZR 84/14, Abruf-Nr. 176593).

 

Die Regelungen für selbstständige Vermittler können auch für Angestellte gelten, die (Differenz- oder Super-)Provisionen auf die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhalten. Und zwar, auch wenn § 65 HGB nur auf die §§ 87 Abs. 1 und 3 sowie 87a bis 87c HGB verweist.

Begriff, Erscheinungsformen und Abgrenzungen

Die §§ 87 ff., 92 HGB gelten nur, wenn und soweit eine Provision als Vergütung vereinbart ist. Nicht notwendig ist, dass das Wort „Provision“ verwendet wird (BGH, Beschluss vom 25.10.2000, Az. VIII ZB 30/00, Abruf-Nr. 188729).

 

Begriff „Provision“

Die Provision wird nach dem Umfang vergütungspflichtiger Einzelgeschäfte bemessen. Nach Art. 6 Abs. 2 Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG, die zwar nicht für Versicherungsvertreter gilt, aber Vorbild der §§ 87 ff. HGB war, unterfällt jeder Vergütungsteil, der nach Zahl oder Wert der Geschäfte schwankt, dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Typischerweise wird eine Provision

  • als prozentualer Anteil (Provisionssatz, etwa 10 % oder 25 ‰)
  • einer einzelgeschäftsbezogenen (nicht: Unternehmensumsatz/-gewinn)
  • Bemessungsgrundlage (Beitrag, Jahresbeitrag, Beitrags- oder Versicherungssumme) angegeben.

 

Möglich sind aber auch „Stückprovisionen“ in Form einer festen Summe, etwa ... Euro für die Vermittlung eines Kfz-Versicherungsvertrags.

 

Wesen der Provision

Ihrem Wesen nach ist die Provision eine Erfolgsvergütung. Der Provisionsanspruch hängt vom Abschluss und von der Ausführung eines Geschäfts ab. Für die Entstehung des Anspruchs genügt es nicht, dass der Vertreter seiner Hauptpflicht zur Bemühung um die Vermittlung von Geschäften vollumfänglich nachkommt. Denn diese Bemühungen können auch erfolglos bleiben (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011, Az. 10 Sa 584/10, Abruf-Nr. 168227).

 

Die Entstehung des Provisionsanspruchs hängt von einem Umstand ab, dessen Herbeiführung außerhalb der Vertragsbeziehung Versicherungsvertreter/Versicherer steht: Dem freien Willensentschluss eines Dritten (Kunden), ein Geschäft einzugehen.

 

Bezeichnungen, Erscheinungsformen und Sonderformen bei Provisionen

In der Praxis haben sich bei den Provisionen diverse Bezeichnungen, Erscheinungs- und Sonderformen herausgebildet, die zum Teil gesetzlich geregelt wurden. Nachfolgend ein kleiner Überblick:

 

  • Überblick Bezeichnungen, Erscheinungs- und Sonderformen
Bezeichnung
Erläuterung

Vermittlungsprovision

Originärer Regelungsgegenstand der §§ 87 ff., § 92 BGB ist zunächst die Vermittlungsprovision, d. h. diejenige Vergütung, die der Vertreter als Gegenleistung für seine Vermittlungsbemühungen erhält. Die Vermittlungsprovision wird in der Praxis auch als Abschlussprovision (AP) bezeichnet.

Verwaltungs-/Bestandspflegeprovisionen

Provisionen können auch für weitere Leistungen des Vertreters vereinbart werden. Gesetzlich geregelte Fälle sind die Delkredereprovision (§ 86b HGB) sowie die Inkassoprovision (§ 87 Abs. 4 HGB). Daneben werden - in Abgrenzung zur Vermittlungstätigkeit - für Verwaltungstätigkeiten Verwaltungsprovisionen gezahlt. Zu diesen Verwaltungsprovisionen gehören üblicherweise Bestandspflegeprovisionen (für allgemeine Pflege- und Betreuungstätigkeiten sowie die Mitwirkung in etwaigen Schadensfällen).

Die Abgrenzung zwischen Vermittlungs- und Verwaltungsprovisionen ist wichtig:

  • Bei einer einheitlichen Vergütung, die Vermittlungs- und Verwaltungsanteile enthalten kann, ist zunächst insgesamt ein Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB zu erteilen. Die Frage, inwieweit ein Verwaltungsanteil nach Beendigung des Handelsvertretervertrags nicht mehr zu zahlen ist, ist erst bei Bezifferung von Provisionsnachforderungen zu klären (OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012, Az. 18 U 193/11, Abruf-Nr. 188730).
  • Darüber hinaus werden beim Ausgleichsanspruchs bei Berechnung der Provisionsverluste im Sinne des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB nur Vergütungen für werbende, das heißt Vermittlungstätigkeiten, nicht jedoch für verwaltende Tätigkeiten zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10, Abruf-Nr. 120027).
    • Ist eine einheitliche Vergütungsart vorgesehen, setzt die Zulässigkeit einer „Aufteilungsklausel“ voraus, dass die Pflichten des Vertreters gegenständlich umschrieben werden, damit sie auf dieser Grundlage als werbend/verwaltend charakterisiert werden können.
Bezeichnung
Erläuterung

Super-, Beteiligungs- oder Differenzprovisionen

Super-, Beteiligungs- oder Differenzprovisionen sind Provisionen, die im mehrstufigen Vertrieb vornehmlich mit unechten Haupt- und Untervermittlern auf diejenigen Geschäfte gezahlt werden, die für den organisatorisch zugeordneten Untervermittler provisionspflichtig sind. Der Hauptvertreter partizipiert in Form von Superprovisionen an dem Geschäft, das vom Untervermittler vermittelt und/oder betreut wird. Auch Superprovisionen können vermittelnde Vergütung darstellen und damit prinzipiell ausgleichsfähig sein (BGH, Urteil vom 23.11.2011, Az. VIII ZR 203/10, Abruf-Nr. 120027).

Laufende Provisionen bzw. Folge-provisionen

Nach der Häufigkeit ihrer Entstehung werden bei einem zugrunde liegenden Dauerschuldverhältnis mit mehreren, wiederkehrenden Leistungen des Kunden (typisch: Versicherungsvertrag) laufende Provisionen bzw. Folgeprovisionen (jede Leistung des Kunden löst eine weitere Provision aus) und Einmalprovisionen unterschieden. Ob eine laufende Provision Vermittlungs- oder Verwaltungsvergütung ist bzw. zumindest Vermittlungsanteile enthält, ist durch rechtliche Bewertung der vergüteten Leistungspflichten des Handelsvertreters zu ermitteln.

Stückprovision

Nach Art ihrer Bemessung wird als Stückprovision eine Provision bezeichnet, die betragsmäßig festgelegt ist („50 Euro pro vermittelter Vertrag“), in ihrer Höhe also nur hinsichtlich der Zahl vermittelter Verträge, nicht jedoch des Wertes des Einzelgeschäfts schwankt. Auch die Stückprovision unterfällt den §§ 87 ff. HGB.

Provisions-anwartschaft

Als Provisionsanwartschaft wird das Stadium bezeichnet, in dem sich der Vermittlungsprovisionsanspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 92 Abs. 3, 87 HGB befindet: Er ist dann bedingt entstanden, d. h. nach Grund und Berechnungsfuß festgelegt (BGH, Urteil vom 21.10.2009, Az. VIII ZR 286/07, Abruf-Nr. 093823). Es handelt sich um eine gefestigte Rechtsposition, die nicht mehr vom weiteren Bestand des Vertretervertragsverhältnisses abhängt.

Provisions-vorschuss

Ein Provisionsvorschuss ist eine Leistung des Unternehmers, die in Erwartung des Entstehens künftiger Provisionsansprüche bzw. des Erstarkens von Provisionsanwartschaften zum Vollrecht erbracht wird.

  • Das Gesetz kennt nur einen einzelgeschäftsbezogenen Anspruch auf Vorschuss (§ 87a Abs. 1 S. 2 HGB), der allerdings wegen § 92 Abs. 4 HGB im Bereich der Versicherungsvermittlung keine Rolle spielt.
  • Im Bereich der Versicherungsvermittlung ist die Praxis der Bevorschussung von Provisionen jedoch - wie bereits erwähnt - üblich (Einzelheiten zu den daraus resultierenden Fragestellungen in WVV 12/2016).
  • Ein Provisionsvorschuss kann auch einzelgeschäftsunabhängig vereinbart werden, etwa als regelmäßige monatliche Zahlung. Ein solcher Vorschuss verstetigt das Einkommen des Handelsvertreters, führt also zu besserer Planbarkeit. Der Bezeichnung als (Provisions-)Vorschuss wohnt - auch ohne ausdrückliche Vereinbarung - schon nach allgemeinem Sprachgebrauch inne, dass der Vorschuss ins Verdienen zu bringen und, soweit das nicht der Fall ist, zurückzuzahlen ist (BAG, Urteil vom 09.06.2010, Az. 5 AZR 332/09, Abruf-Nr. 167217; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, Az. 1 Sa 13a/11, Abruf-Nr. 188731 für Abschlagszahlungen). Intransparent oder unangemessen benachteiligend ist das nicht, so das LAG Schleswig-Holstein.

Garantie- oder Mindest-provision

Eine Garantie- oder Mindestprovision ist ähnlich einem Provisionsvorschuss in der Regel ein Anspruch auf eine monatlich gleichbleibende Zahlung in bestimmter garantierter Höhe. Die Zahlung wird mit tatsächlich verdienten Provisionen verrechnet. Ein Überschuss ist zusätzlich auszuzahlen, ein verbleibender Unterschuss kann vom Unternehmer grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (BAG, Urteil vom 09.06.2010, Az. 5 AZR 332/09, Abruf-Nr. 167217; Auslegungsfrage im Einzelfall).

 

Andere Vergütungsformen neben oder statt der Provision

Neben oder statt der Provision können für die Versicherungsvermittlung auch andere Vergütungsarten vereinbart werden. Die drei wichtigsten sind:

 

Variable Vergütungsarten

Bei anderen variablen Vergütungsarten kann sich die Abgrenzung als schwierig erweisen, weil eine Provision nicht notwendig als solche bezeichnet werden muss. Beispielweise ist eine allgemeine Umsatz- oder Gewinnbeteiligung eng mit der Provision verwandt, unterscheidet sich jedoch von der Provision durch fehlenden Einzelgeschäftsbezug. Deshalb sind nach Ansicht des LAG Thüringen (Urteil vom 21.07.2009, Az. 1 Sa 211/08, Abruf-Nr. 188732) bei Provisionen auf erwirtschaftete Geldeingänge („Umsatzprovisionen“) die Kontrollrechte des § 87c HGB nicht einschlägig.

 

Mit Zielvereinbarungen oder Bonuszusagen wird die Erreichung besonderer Vertriebsziele honoriert. Die Bemessung ist Vereinbarungssache und in der Praxis denkbar vielgestaltig (Stückprämien, Festbeträge, Zusatzprämien bei Erreichen bestimmter Volumina etc.). Zu beachten ist jedoch bereits jetzt, dass in Umsetzung der IDD die Zulässigkeit solcher Bonussysteme künftig wesentlich kritischer gesehen werden wird. So regelt Artikel 17 Abs. 3 IDD, dass keine Anreize durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise geschaffen werden dürfen, den Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.

 

Fixum

Der Vertreter kann neben Provisionen auch eine feste Vergütung erhalten, insbesondere ein Fixum. Das Fixum mindert das unternehmerische Risiko des Vertreters. Oft werden auch einzelne festgelegte Zuschüsse für bestimmte Kosten des Vertreters gezahlt, um ihn beim Aufbau und dem Unterhalt einer Agentur zu unterstützen (etwa Bürokostenzuschuss). Die Einstellung solcher Zahlungen während einer lang laufenden Kündigungsfrist kann eine unzulässige Kündigungserschwernis darstellen (BGH, Urteil vom 05.11.2015, Az. VII ZR 59/14, Abruf-Nr. 182090).

 

Vergütung vom Kunden

Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH konnte der Vertreter neben der Vergütung vom Unternehmer kein (weiteres) Entgelt vom Kunden verlangen (BGH, Urteil vom 23.11.1973, Az. IV ZR 34/73, Abruf-Nr. 188733).

 

In neuerer Zeit halten es mehrere Senate des BGH jedoch für zulässig, dass auch ein Vertreter sogenannte Nettopolicen ohne einkalkulierte Vergütung vermitteln und zugleich eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden abschließen kann. Das hat der BGH zu wettbewerbsrechtlichen Fragen (BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12, Abruf-Nr. 133893) und für das Verhältnis Kunde-Vertreter (BGH, Urteil vom 25.09.2014, Az. III ZR 440/13, Abruf-Nr. 143066) entschieden.

 

Wichtig | Offen geblieben ist allerdings bisher, ob ein solches „Modell“ überhaupt zivilrechtlich wirksam zwischen einem Produktgeber/Versicherer/Unternehmer und einem Handelsvertreter vereinbart werden kann (so BGH, Urteil vom 25.09.2014, Az. III ZR 440/13, Abruf-Nr. 143066).

 

Weiterführender Hinweis

  • In den nächsten Ausgaben setzt WVV das Thema „Provision des Versicherungsvertreters von A bis Z“ fort. Es geht unter anderem um die verspätete Zahlung der Provision, die Verjährung, die Provision bei Kündigung des Agenturvertrags, die Provisionsrückbelastung durch Versicherer und die Anforderungen daran (Stichwort: Nacharbeit, Stornogefahrmitteilungen).
Quelle: Seite 3 | ID 44254700