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· Mitarbeiterunterweisungen

Erste Hilfe und Mitarbeiterunterweisungen: Was Praxisinhaber zu beachten haben

Bild: ©DavidPrado - stock.adobe.com

von Heidi Bois, Leiterin Vertrieb FCH Gruppe AG und unterstützend tätig für FCH DentCompliance GmbH

| Was wäre, wenn morgen eine Praxisbegehung wäre? Oder ‒ noch schlimmer ‒ in der Praxis passiert ein Unfall? Gut, wenn man dann auf der sicheren Seite ist und die Mitarbeiterunterweisungen auch zur Ersten Hilfe gemäß den gesetzlichen Anforderungen durchgeführt hat bzw. dies hat durchführen lassen. Dieser Beitrag behandelt die wichtigsten Pflichten von Praxisinhabern im Zusammenhang mit der Ersten Hilfe und Mitarbeiterunterweisungen. |

Wer muss unterweisen?

Ob die Unterweisung durch den Praxisinhaber selbst erfolgt oder er dazu externe Dienstleister beauftragt, steht ihm offen. Aus aufsichts- und haftungsrechtlicher Seite ist die Unterweisung zum Thema Erste Hilfe in jedem Fall regelmäßig durchzuführen.

Mindestumfang der Ersten Hilfe in der Zahnarztpraxis

In einer Zahnarztpraxis kann es zu Unfällen oder Notfällen kommen ‒ sei es während einer Behandlung oder aus anderen Gründen. Der größte Fehler ist, nichts zu tun! Mitarbeiter müssen daher auf jeden Fall wissen, dass Erste Hilfe grundsätzlich jeder leisten muss, wenn keine Eigengefährdung besteht ‒ auch ohne Ausbildung zum Ersthelfer.

 

Erste Hilfe bedeutet, lebensrettende und gesundheitserhaltende Sofortmaßnahmen durchzuführen, bis professionelle Hilfe eintrifft. Dies sind: erste medizinische Hilfe, Notruf absetzen und ggf. Absicherung der Unfallstelle und Betreuung des Verletzten. Bei Unterlassen von Erster Hilfe droht Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe. Man sollte ruhig beherzt vorgehen bei Erster Hilfe, denn man haftet nicht für entstandenen Schaden.

Verantwortungen und Pflichten von Praxisinhabern

Praxisinhaber haben im Zusammenhang mit Erster Hilfe folgende Pflichten:

 

  • Jeder Praxisinhaber ist Ersthelfer. Das bedeutet, dass er sich alle zwei Jahre als Ersthelfer fortbilden muss, was zu dokumentieren ist.
  • Er muss die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen.
  • Er muss die Abläufe nach einem Unfall organisieren und sicherstellen.
  • Wird die Praxis zeitweise auch ohne die Anwesenheit des Praxisinhabers z. B. durch einen angestellten Zahnarzt weitergeführt, muss er mindestens einen Mitarbeiter als Ersthelfer ausbilden lassen.
  • Der Praxisinhaber muss regelmäßige Mitarbeiterunterweisungen durchführen und dokumentieren. Die Dokumentation ist aufzubewahren.

 

Die Mitarbeiterunterweisungen müssen zu bestimmten Anlässen oder in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden. Es gilt:

 

  • Jeder neue Mitarbeiter muss vor Beginn der Beschäftigung auch zur Ersten Hilfe unterwiesen werden.
  • Alle Mitarbeiter müssen mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.
  • Jugendliche Mitarbeiter sind mindestens halbjährlich zu unterweisen.
  • In besonderen Fällen, z. B. bei Fehlverhalten von Mitarbeitern nach Unfällen/Beinaheunfällen, müssen Mitarbeiter unterwiesen werden.

 

Die Unterweisungen umfassen auch den Umgang mit Hilfsmitteln wie Verbandskasten oder Notfallausrüstung.

 

  • Regelungen zu Hilfsmitteln

a) Verbandkasten

  • Bei unter 20 Mitarbeitern muss ein kleiner Verbandskasten vorhanden sein.
  • Bei mehr als 20 Mitarbeitern muss ein großer Verbandskasten vorhanden sein.
  • Der Standort muss zentral, deutlich erkennbar, leicht zugänglich und schnell erreichbar sein.
  • Außerdem muss der den Inhalt regelmäßig auf Haltbarkeit und Vollständigkeit geprüft werden und dieser ggf. ausgetauscht oder erneuert werden.

b) Notfallausrüstung bzw. Notfallkoffer

  • Darin befinden sich Materialien und Medikamente zur Diagnose bzw. Therapie von medizinischen Notfällen.
  • Der Inhalt ist praxisindividuell festzulegen ‒ auch wenn es natürlich vorgefüllte Koffer zu kaufen gibt und Normen (z. B. die DIN 13232) regeln, was dort elementar hineingehört.
  • Der Standort muss zentral, deutlich erkennbar, dauerhaft gekennzeichnet, leicht zugänglich und schnell erreichbar sein.
  • Der Inhalt muss regelmäßig auf Haltbarkeit und Vollständigkeit geprüft und bei Bedarf ausgetauscht oder erneuert werden.

c) Alarmpläne

Diese müssen in der Praxis aushängen, und zwar an einem zentralen und gut sichtbaren Standort. Es handelt sich dabei um die folgenden Aushänge:

  • Verhalten im Notfall, also Ablauf bei Erster Hilfe
  • Verhalten im Brandfall
  • Individueller Alarmplan mit Notfall-Rufnummern, die immer auf aktuellem Stand sein müssen!

d) Verbandbuch

Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, muss in einem Verbandbuch aufgezeichnet werden. Mitarbeiter müssen daher auf jeden Fall wissen, wo sich dieses befindet. Praxisinhaber haben eine fünfjährige Aufbewahrungspflicht.

 

Pflichten der Mitarbeiter

Ihre angestellten Mitarbeiter müssen wissen, was ihre Pflichten sind und darin unterwiesen werden ‒ etwa zum Ablauf bei und nach einem Notfall oder Brandfall. Wen und wie kontaktieren sie im Notfall? Wo befinden sich Fluchtwege, Notfalleinrichtungen und -hilfsmittel? Sie müssen Vollständigkeit und Haltbarkeit von Hilfsmitteln prüfen, ggf. auffüllen oder erneuern und Rufnummern auf Aushängen regelmäßig prüfen sowie ggf. aktualisieren. Darüber hinaus müssen sie wissen, wie sie sich nach einem Arbeitsunfall verhalten müssen.

Was ist nach einem Unfall bzw. Notfall alles zu tun?

Jede Verletzung und jede Erste-Hilfe-Leistung in der Praxis müssen schriftlich und datenschutzkonform festgehalten werden ‒ z. B. in einer Kartei, als Computerdatei oder in einem Verbandbuch. Dokumentiert werden müssen

  • Name der verletzten Person,
  • Zeit und Ort,
  • Unfallhergang,
  • Art und Schwere der Verletzung oder des Gesundheitsschadens,
  • ggf. Erste-Hilfe-Maßnahmen,
  • Ersthelfer sowie
  • Zeugen.

 

Diese Angaben dienen als Nachweis, dass ein Gesundheitsschaden bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Das ist eine Voraussetzung dafür, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werden kann.

 

Nach einem Arbeitsunfall muss eine Unfallanzeige erfolgen. Diese erfolgt an die BGW (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) und an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (z. B. Landratsamt). Eine Unfallanzeige muss bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen erfolgen oder bei Tod des Mitarbeiters. Sie muss innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von dem Unfall erfolgen. Ein Exemplar bleibt zur Dokumentation im Unternehmen bzw. der Praxis. Mitarbeiter können eine Kopie verlangen.

Zusammenfassung

Praxisinhaber sollten im Rahmen von Mitarbeiterunterweisungen auch die Erste Hilfe nicht vernachlässigen und diese regelmäßig durchführen bzw. durchführen lassen. Spezialisierte externe Dienstleister helfen hier gerne. Inzwischen gibt es auch ein gutes Angebot von digitalen Schulungsplattformen wie FCH DentFlix oder andere Online-Unterweisungsplattformen. Bedenken Sie: Versäumnisse können erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wenn nach einem Arbeitsunfall oder Notfall Fehler passieren und diese Versäumnisse dann auffallen.

 

Wichtige organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit Erster Hilfe sind:

 

  • Sorgen Sie dafür, dass die erforderlichen Aushänge und Alarmpläne stets auf aktuellem Stand sind und an einem zentralen und gut sichtbaren Ort hängen.
  • Stellen Sie sicher, dass der Inhalt von Verbandskästen und Notfallkoffern stets aktuell ist.
  • Jeder noch so kleine Unfall muss im Verbandbuch festgehalten werden.

 

Weiterführender Hinweis

  • Konkrete Maßnahmen für Sie und Ihre Mitarbeiter zur ersten Hilfe hat ZP in dem Download-Dokument „Erste Hilfe-Maßnahmen im Not- und Brandfall“ zusammengestellt. Sie finden das Download-Dokument unter iww.de/zp, Abruf-Nr. 46950646.
Quelle: Seite 12 | ID 46348055