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Wem gehören die Nutzungsrechte an Bildern auf der Website nach der Trennung der PartG mbB?
von RA FAStR Dr. Gottfried Wacker, Münster
Einen nicht alltäglichen Streit um die Nutzungsrechte an Lichtbildern haben zwei Steuerberater A. (im Folgenden auch Kläger) und B. (im Folgenden auch Beklagte) gegeneinander geführt, die zunächst in einer Partnerschaftsgesellschaft mbB miteinander verbunden waren (LG Bochum 3.5.18, I-8 O 326/17). |
Sachverhalt
Im Juni 2016 wurden fünf Fotografien, welche die beiden Partner A und B sowie weitere Angestellte zeigten, von einer Werbeagentur im Auftrag der (damals noch bestehenden) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) erstellt. Die Nutzungsrechte wurden der PartG für die damalige Kanzlei-Website eingeräumt. Zum 31.12.16 schied Steuerberaterin B aus der PartG aus, die von A (und weiteren Steuerberatern) fortgeführt wurde. Am 12.6.17 übertrug die Werbeagentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern dem Steuerberater A. Steuerberaterin B nutzte ab 1.1.17 auf ihrer neuen Website ‒ neben Bildern ihrer neuen Kanzlei ‒ außerdem die fünf Lichtbilder weiter, auf denen A und dessen Mitarbeiter abgebildet waren.
A mahnte daraufhin die B durch seine Anwälte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung auf. Nach der Abmahnung löschte die B die Bilder und nutzte diese nicht weiter auf ihrer Website. Dessen ungeachtet beharrte der A auf der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und verklagte die sich weigernde Steuerberaterin B vor dem LG Bochum auf Abgabe einer Unterlassungserklärung, deren Abgabe die Beklagte am 22.11.17 ablehnte. Im Rechtsstreit behauptete A, die B habe die Bilder genutzt, um die zuvor gemeinsamen Mandanten vorsätzlich über die Trennung und die Kontinuität des Unternehmens zu täuschen. Durch die Abbildung des A und seiner Mitarbeiter entstehe der Eindruck, die frühere Partnerschaft bestehe mit identischem Personal noch fort, wenn auch in umgewandelter Rechtsform. Der A war deshalb der Ansicht, in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild) verletzt zu sein und forderte die Beklagte B zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr i. H. v. 3.000 EUR auf. Die B hat die Abweisung der Klage beantragt.
Entscheidungsgründe
Das LG Bochum (3.5.18, I-8 O 326/17) hat dem Kläger vollumfänglich Recht gegeben. Es hat festgestellt, dass dieser aus der Rechteübertragung vom 12.6.17 aktiv legitimiert ist, da die Werbeagentur ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern übergeben hatte. Nach Auffassung des LG Bochum berechtigt ein gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 i. V. m. § 31 Abs. 3 UrhG eingeräumtes Nutzungsrecht im Falle von dessen Verletzung zur Geltendmachung der in § 97 UrhG normierten Ansprüche. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Lizenznehmers, hier also des Klägers A, sei folglich als absolutes Recht i. S. d. § 97 Abs. 1 UrhG anzuerkennen. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass die Verletzungshandlung in Form der Nutzung der Bilder auf der Website der Beklagten zu einem Zeitpunkt stattfand, in dem der Kläger möglicherweise nur ein einfaches Nutzungsrecht hatte, da im Fall einer Abtretung eines nach § 97 Abs. 1 UrhG geschützten absoluten Rechts die Anspruchsberechtigung des Zedenten grundsätzlich untergehe und ausschließlich in der Person des Zessionars (hier also des A) weiterbestehe.
Nachdem keine Einwilligung des Klägers A in die Nutzung der Lichtbilder durch die Beklagte vorlag, war diese Nutzung auf der Website auch rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten B, so das LG Bochum weiter, ergibt sich auch die Gefahr der Wiederholung der Rechtsverletzung aus der erstmalig erfolgen Verletzung.
Schließlich vermochte das LG Bochum in der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erkennen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger Rechtsinhaber und darf als solcher bestimmen, was mit den Lichtbildern passiert.
Ergänzend hat das LG dem A noch einen Anspruch auf Zahlung von 3.000 EUR gegen die B aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zugesprochen. Die unbefugte kommerzielle Nutzung seines Bildes stelle einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild dar. Wenn Abbildungen einer Person von einer anderen unbefugt kommerziell verwertet werden, so das LG Bochum, ist der Abgebildete unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion berechtigt, den Wert der unberechtigten Nutzung heraus zu verlangen.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bild für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher ‒ vermögensrechtlicher ‒ Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Steuerberaterin hatte durch die Veröffentlichung der Gruppenbilder der PartG den Eindruck erweckt, dass sich nur der Name, aber nicht die personelle Besetzung geändert habe. Damit wurden Kunden, die gerade mit der Leistung des Klägers A zufrieden waren und diesen wieder in Anspruch nehmen wollten, auf ihre Seite gelenkt und unter Umständen von ihr abgeworben, weswegen das Gericht eine Lizenzgebühr i. H. v. 3.000 EUR für diesen konkreten Einzelfall als angemessen ansah.
Im Fall einer Auseinandersetzung zweier konkurrierender Gesellschafter (Steuerberater) ist es insbesondere in der Anfangszeit wichtig, welcher Seite sich die ehemaligen gemeinsamen Kunden zuwenden. Die Rechtsverletzung stellte sich als von besonderem Gewicht dar, da die Veröffentlichung der Lichtbilder durch die B genau in dieser Phase der Neuorientierung der Kunden erfolgt sei. Durch die Abbildung des Klägers A und der ehemaligen Belegschaft habe die Beklagte B den Eindruck geweckt, es arbeiteten dieselben Personen unter neuem Namen zusammen, womit sie sich gegenüber dem Kläger einen unerlaubten Vorteil verschaffte. Diesen sah das LG Bochum mit der zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr als ausreichend sanktioniert an.