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· Fachbeitrag · Honorarpotenzial der Unternehmensnachfolge

Praktische Hinweise rund um die Gebührenabrechnung für Nachfolgeberatungen

von StB WP Gerald Schwamberger, Göttingen

| Als Nachfolgeberatung ist sowohl die Tätigkeit des Steuerberaters bei der Planung und Regelung der Nachfolge zu Lebzeiten als auch nach dem Ableben des Mandanten zu verstehen. Diese Beratungen umfassen nicht nur die Unternehmensnachfolge selbst, sondern auch die Beratung von Privatpersonen mit umfangreicherem Bar- und Immobilienvermögen. Allein die Zahl der zu erwartenden Unternehmensübertragungen ( www.iww.de/s3795 ) lässt schon auf ein großes Honorarpotenzial schließen. Was dabei zu beachten ist und wo das Potenzial im Einzelnen steckt, haben wir im Folgenden zusammengestellt. |

1. Anwendung der StBVV

Die Beratungen des Steuerberaters in den genannten Bereichen sind insoweit vielfältig, als neben den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Aspekten auch vermögensrechtliche, familienrechtliche und ertragsteuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen sind.

 

Allgemeine Beratungen, die die Planung und Gestaltung der Nachfolge betreffen, sind gem. § 21 StBVV abzurechnen, soweit steuerliche Beratungen erfolgen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Vorschriften der StBVV nur für solche Beratungen zwingend anzuwenden sind, die i. S. d. § 33 StBerG als sogenannte Vorbehaltsaufgaben von dem Steuerberater zu erledigen sind. Ohne Erwähnung in der Vorschrift gehören handelsrechtliche Bilanzierungsarbeiten ebenfalls zu den Vorbehaltsaufgaben, weil gem. § 5 Abs. 1 EStG neben den Grundlagen der steuerlichen Bilanzierung die Vorschriften des Handelsrechts zu beachten sind. Es ist jedoch zulässig, dass Tätigkeiten, die nicht unter § 33 StBerG als Vorbehaltsaufgaben fallen, nach der StBVV, insbesondere dem § 21 StBVV, nach möglichst schriftlicher Vereinbarung mit dem Mandanten abgerechnet werden können (allerdings sind die Rahmengebühren der Verordnung einzuhalten). Hierzu zählen z. B. nicht betriebswirtschaftliche Beratungen oder Vermögensberatungen, die nach §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB nach den allgemein üblichen Gebühren abzurechnen sind. Die sogenannten vereinbaren Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG können mit der üblichen Gebühr, wie sie andere Berufsgruppen üblicherweise abrechnen, berechnet werden. Sie bewegen sich nach unserer Erfahrung in einem Rahmen zwischen 200 und 500 EUR pro Stunde.

 

Beachten Sie | Hierbei gilt nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte, dass bei der Bemessung der Gebühren die Angemessenheit zu berücksichtigen ist.

 

Da insbesondere bei Nachfolgeberatungen für Betriebsvermögen oft eine klare Trennung zwischen steuerrechtlicher Beratung, betriebswirtschaftlicher Beratung oder auch Vermögensberatung kaum möglich ist, sollten bei den jeweiligen Tätigkeiten möglichst nachvollziehbare Abgrenzungen bei den Aufzeichnungen beachtet und dokumentiert werden.

 

Soweit bei der Honorarberechnung der § 21 StBVV zugrunde gelegt wird, ist zur Abrechnung der Gegenstandswert erforderlich. Dieser ist jedoch nicht ganz einfach zu ermitteln. Es wird sich daher anbieten, aufgrund der vielschichtigen Tätigkeit schriftliche Vereinbarungen mit dem Mandanten zu treffen, wie diese Beratungstätigkeiten und deren Durchführung abzurechnen sind.

 

Wenn die Erarbeitung eines Ergebnisses in schriftlicher Form entsprechend den Wünschen des Mandanten erfolgen soll (Gutachten), kann die Berechnung der Gebühr ggf. nach § 22 StBVV erfolgen.

 

Wenn der Gegenstandswert für eine Abrechnung nach § 21 StBVV auch nicht auf dem Schätzungsweg ermittelt werden kann, kann eine Zeitgebühr gem. § 13 StBVV abgerechnet werden.

 

Grundlage für die Ermittlung des Gegenstandswerts nach § 21 StBVV ist der von der Rechtsprechung herausgearbeitete „Wert des Interesses“. Das ist grob gesagt der Steuerbetrag, um den es bei der Auseinandersetzung geht (Meyer-Goez-Schwamberger: 9. Auflage Praxiskommentar zur StBVV, Nr. 8 zu § 21 StBVV. So auch Feiter in: Die neue StBVV Tz. 320). Entsprechend hat das OLG Düsseldorf v. 3.7.86, 18 U 61/86 entschieden. Sollte der Wert des Interesses aufgrund hohen Arbeits- und Zeitaufwands selbst mit der Höchstrahmengebühr nicht angemessen abgegolten sein, sollte mit schriftlichem Vertrag eine andere Gebühr, z. B. Zeitgebühr, vereinbart werden.

 

Es ist jedoch zu beachten, dass Gebühren nach § 21 StBVV ggf. bei nachfolgenden Tätigkeiten in Anrechnung gebracht werden können. So ist z. B. eine Beratung für eine Verschmelzung zweier GmbHs, wenn nachträglich die Verschmelzungsbilanzen und sonstigen steuerlichen damit zusammenhängenden Tätigkeiten durch denselben Steuerberater durchgeführt werden, mit den Gebühren letzterer Tätigkeiten abgegolten und entsprechend gegenzurechnen.

2. Nachfolgeberatung nach Zeitgebühr

Da sich die Beratungen im Vorfeld oft hinsichtlich des Zeitaufwands kaum einschätzen lassen, ist es zur Vermeidung von Unstimmigkeiten mit dem Mandanten wichtig, ggf. in einer schriftlichen Vereinbarung klare Vorgaben der Tätigkeiten festzulegen und die Abrechnung der Tätigkeiten ggf. nach einem Stundensatz nach § 612 BGB oder nach den Vorschriften der StBVV entsprechend mit einem Stundensatz nach § 21 i. V. m. § 3 StBVV zu vereinbaren. Selbstverständlich ist, dass diese Tätigkeiten des Steuerberaters hinsichtlich der Schwierigkeiten der richtigen Beratung und der Planungen und Gestaltungen i. S. d. Mandanten ein hohes Risiko, auch ein hohes Haftungsrisiko, beinhalten, sodass die Rahmenhöhe der Stundensätze entsprechend zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund erscheint uns bereits bei geringem Haftungsrisiko eine Stundengebühr von 200 EUR im Durchschnitt angemessen. Für die reine steuerliche Beratung gilt allerdings § 21 StBVV i. V. m. § 13 StBVV, sodass lediglich zurzeit 30 ‒ 70 EUR pro halbe Stunde abrechenbar sind.

 

Wie bereits erwähnt, sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit steuerlichen Auswirkungen oder anderen zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Fragen schwer trennbar. So erfordert z. B. die Beratung zur Gründung einer GmbH mit Fortführung eines Betriebs nicht nur Beratungen hinsichtlich der steuerlichen Gegebenheiten, sondern auch der gesellschaftsrechtlichen Aspekte, der Haftungsbegrenzung, der finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen bei Führung einer GmbH usw. Diese gehören nicht zur steuerlichen Beratung. Sie können nicht nach der StBVV abgerechnet werden, sondern unterliegen einer üblichen Gebühr nach § 612 BGB.

3. Nachfolgeberatung nach Wertgebühr

3.1 Abrechnung von Beratungsgebühren

Soweit im Einzelfall Gegenstandswerte zur Berechnung einer Wertgebühr möglich sind, ist dies nach § 21 StBVV entsprechend abzurechnen. Der Rahmensatz beträgt 1/10 bis 10/10. Der Schwierigkeitsgrad und ggf. auch die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind bei der Bemessung der Gebühr i. S. d. § 11 StBVV zu berücksichtigen. Nach § 11 StBVV ist unter Berücksichtigung aller Umstände von dem Steuerberater seine auftragsgemäße Tätigkeit nach billigem Ermessen festzulegen. Es handelt sich dabei um eine spezielle Ausprägung des Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB. Nach der Entscheidung des BGH v. 13.5.74, VII ZR 38/73, BGHZ 62 S. 316 hat der Steuerberater das billige Ermessen als Begriff des bürgerlichen Vertragsrechts unter Berücksichtigung der Interessenlage auch des Mandanten und unter Berücksichtigung in vergleichbaren Fälle üblichen Gebühr auszuüben. Hierbei haben die Rechtsprechung und die Literatur die Auffassung durchgesetzt, dass für den Normalfall die Mittelgebühr angemessen ist. Es handelt sich dabei um den Mittelsatz einer Gebühr des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens, der durch Addition der Mindest- und Höchstgebühr geteilt durch zwei errechnet wird.

 

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, wäre bei Berechnung einer Wertgebühr der Rahmensatz von 5/10 zugrunde zu legen. Es ist zu berücksichtigen, dass bei einer Nachfolgeberatung in der Regel sowohl die Bedeutung als auch die Schwierigkeit der Beratung hoch ist und ggf. die volle oder zumindest eine hohe Rahmengebühr angemessen sein kann. Hinzu kommt, dass auch immer zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang ein Haftungsrisiko für den Steuerberater sich aus den Gegebenheiten ergeben kann und inwieweit sonstige Umstände auch eine Gebühr über der Mittelgebühr rechtfertigen.

 

Der Gegenstandswert entsprechender Tätigkeiten ist von der Rechtsprechung für einzelne Fälle wie folgt entschieden:

 

  • Im Fall einer Unternehmensübertragung hat das LG Magdeburg vom 23.10.96, 8 O 1601/96 nicht den Gesamterlös, sondern nur den vom Steuerberater berechneten Rohgewinn anerkannt.
  • Bei einer Beratung zur Gründung und Mitarbeit am Grundkonzept eines GmbH-Vertrags hat das LG Osnabrück lediglich die Höhe des Stammkapitals anerkannt.

 

3.2 Gebühren bei Betriebsübertragungen

Bei der Unternehmensnachfolge sind sicherlich Beratungen und damit die zusammenhängenden Tätigkeiten bei Betriebsübertragungen die häufigsten Anlässe, sei es bei Übertragungen innerhalb der Familie oder bei Übertragungen an fremde Dritte. Bei Beratung des Abgebenden sind die Gestaltungen der Übergabe unter steuerlichen Aspekten vielfältig. So ist die Veräußerung des Betriebs eine häufige Lösung, bei der nicht nur die Kaufpreisermittlung oft schwierig ist, sondern auch die Sicherstellung oder ggf. die Gestaltung des Kaufpreises wie z. B. durch Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Renten.

 

Zum Übergabestichtag ist die letzte betriebliche Bilanz und für steuerliche Zwecke die Aufgabebilanz zur Ermittlung eines Aufgabegewinns und der Aufdeckung der stillen Reserven vom Steuerberater zu erstellen. Beide Tätigkeiten sind steuerlicher Natur und gem. § 35 StBVV abzurechnen. Während die Schlussbilanz wie jede Jahresbilanz nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV ggf. zuzüglich eines Erläuterungsberichts gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV abgerechnet wird, ist die Aufgabebilanz als besondere Steuerbilanz nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV abzurechnen. Es handelt sich hierbei um eine Bilanz ohne GuV und es werden im Anlagevermögen Teilwerte angesetzt. Soweit Wirtschaftsgüter nicht mitübertragen werden, sind diese als Entnahme mit dem tatsächlichen Wert für den Abgeber zu berücksichtigen. Beratungen hierzu können nicht gesondert berechnet werden, z. B. nach § 35 Abs. 3 StBVV, sondern sind mit der Gebühr für die Erstellung der Aufgabebilanz abgegolten (so Feiter: Die neue StBVV Tz. 587). Soweit sinnvoll und erforderlich, ist auch ein Erläuterungsbericht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 StBVV abzurechnen. Die einkommensteuerliche Begünstigung des Veräußerungsgewinns ist im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu erfassen und die Auswirkung auf das zu versteuernde Einkommen dort abzurechnen.

 

Die beim Verkauf eines Betriebs zu berücksichtigenden Teilwerte zum Übertragungsstichtag können noch erhebliche Tätigkeiten erfordern, weil die stillen Reserven angemessen auf die übergehenden Wirtschaftsgüter zu verteilen sind und ein ggf. nicht verteilungsfähiger Betrag als Firmenwert (immaterielles Wirtschaftsgut) verbleibt. Die hierfür erforderlichen Tätigkeiten, wie Bewertung von Anlagegütern, Ermittlung von Werten für Gebäude und Grundstücke usw., können gem. § 35 Abs. 3 StBVV mit der Zeitgebühr gem. § 13 StBVV berechnet werden.

 

Anders stellt sich die Berechnung der Gebühren bei einer z. B. innerhalb der Familie vereinbarten Betriebsübertragung gegen Rente oder langfristige Ratenzahlung dar, die ausschließlich nach den Unterhaltsbedürfnissen des Abgebers bemessen wird. Die Beratung kann so erfolgen, dass die Übertragung des Betriebs steuerfrei bei Fortführung der Buchwerte erfolgen kann, während die Rente (oder langfristige Ratenzahlung oder Zeitrente) von dem Übernehmer privat aufzubringen ist und vom Abgeber als sonstige Einkünfte steuerlich erfasst wird. Dasselbe gilt bei Vereinbarung von Unterhaltszahlungen i. S. d. § 10 Abs. 1a EStG. Hierbei fallen im betrieblichen Bereich keine zusätzlichen Tätigkeiten an, weil die Bilanzwerte unverändert vom Übernehmer fortgeführt werden. Die hierfür angefallenen Beratungen sind nach § 21 StBVV abzurechnen.

 

Wenn die Rente oder Ratenzahlung aus dem Wert des übertragenen Betriebsvermögens ermittelt und als Kaufpreis des Betriebs anzusehen ist, handelt es sich um einen Fall der Betriebsveräußerung. In diesem Fall werden die stillen Reserven aufgedeckt und eine Veräußerungsbilanz zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns erforderlich. Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Verkauf eines Betriebs abzurechnen (s. o.). Die Rente oder Ratenzahlungsverpflichtung sind dann betriebliche Verbindlichkeiten. Dasselbe gilt, wenn eine Betriebsübertragung zu einem Teilkaufpreis erfolgt.

 

3.3 Abrechnung von Gestaltungen bei Gesellschaften

Im Rahmen der Überlegungen bei der Übertragungsabsicht von Gesellschaften oder Gesellschaftsbeteiligungen ist es sinnvoll, den Ist-Zustand des Objekts und ggf. neue Gestaltungen, die für den Übernehmer vorteilhaft sein können oder gewünscht werden, zu überdenken und mit der Übertragung zu gestalten.

 

3.3.1 Personengesellschaften

Bei Übertragung einer bereits bestehenden Personengesellschaft im Ganzen oder nur eines Gesellschaftsanteils können die Darstellungen, wie bei einer Betriebsübertragung beschrieben, berücksichtigt werden. Als Besonderheiten sind jedoch bei Personengesellschaften eventuell vorhandene Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zu beachten. Häufig sind im Eigentum eines Gesellschafters der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Wirtschaftsgüter, oft Grundstücke und Gebäude, im Sondervermögen erfasst. Scheidet dieser Gesellschafter aus, müssen durch entsprechende Beratungen Wege gefunden werden, um eine Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Dies wird nur erreicht, wenn das Sonderbetriebsvermögen im Betriebsvermögen verbleiben kann. Diese Beratungen können nach § 21 StBVV abgerechnet werden. Fallen Tätigkeiten zum Übergabetag hinsichtlich der Anpassung der Sonderbilanz an, sind die Gebühren nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV abzurechnen, wenn der Steuerberater die Sonderbilanz erstellt. Erstellt sie der Mandant selbst, können Gebühren gem. § 35 Abs. 1 Nr. 7a StBVV anfallen, wobei dann eine Beratungsgebühr nach § 21 StBVV entfällt.

 

Wird ein Gesellschaftsanteil veräußert, wird der Kaufpreis bzw. die Gegenleistung im Rahmen des Eigenkapitalkontos des veräußernden Gesellschafters abgewickelt. Für die Aufdeckung stiller Reserven sind in der Sonderbilanz des übernehmenden Gesellschafters anteilige Aktivwerte bezogen auf Anlagevermögen der Gesellschaft anteilig zu bilden und, soweit zulässig, können diese abgeschrieben werden. Hierzu ist eine Sonderbilanz zu erstellen oder, soweit eine solche bereits vorhanden ist, diese zu ergänzen. Diese Tätigkeiten sind von dem erstellenden Steuerberater gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBVV abzurechnen. Vorarbeiten i. S. d. § 35 Abs. 3 StBVV können hier z. B. anfallen, wenn die anteiligen Ansätze von Wirtschaftsgütern erst ermittelt werden müssen, insbesondere dann, wenn Grundstücke und Gebäude vorhanden sind.

 

3.3.2 Kapitalgesellschaften

Wenn bei Übertragung eines Betriebs in der Form eines Einzelbetriebs oder einer Personengesellschaft dieser von dem Übernehmer als Kapitalgesellschaft fortgeführt werden soll, ergeben sich mehrere Möglichkeiten, dies umzusetzen:

 

  • Der Betrieb wird an den Übernehmer veräußert, der dann den Betrieb an eine neu von ihm zu gründende GmbH verpachtet. Hier entstehen Tätigkeiten für den Steuerberater wie bei einer Betriebsveräußerung und der Gründung einer GmbH und sind wie beschrieben abzurechnen.

 

  • Der Betrieb wird durch Umwandlung in eine GmbH fortgeführt. Es entstehen Beratungsleistungen, womit geklärt werden muss, ob der Übernehmer vor der Umwandlung bereits den Betrieb übertragen erhält oder nur die aus der Umwandlung entstandene Stammkapitalbeteiligung übertragen werden soll. Bei der Umwandlung ist eine Umwandlungsbilanz zu erstellen, bei der ggf. die Aufdeckung stiller Reserven dargestellt werden muss. Die Erstellung der Umwandlungsbilanz ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV abzurechnen. Vorarbeiten i. S. d. § 35 Abs. 3 StBVV sind denkbar, wenn der Steuerberater Feststellungen oder Ermittlungen zu leisten hat, um den Ansatz insbesondere von Anlagewerten hinsichtlich ihrer Bewertung durch besondere Tätigkeiten zu ermitteln, die einer Prüfung standhalten.

 

  • Eine GmbH wird mit einer anderen GmbH verschmolzen und der Übernehmer von Beteiligungen ist oder wird an beiden GmbHs beteiligt. Wie bei der Umwandlung sind hier oft umfangreiche Beratungen im Vorfeld erforderlich, um für die Beteiligten zu klären, ob vor Übertragung der Beteiligungen an den Übernehmer die Verschmelzung stattfinden soll oder erst nach der Übernahme. Wie bei der Umwandlung ist die Verschmelzungsbilanz nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBVV von dem Steuerberater abzurechnen. Auch hier können Vorarbeiten i. S. d. § 35 Abs. 3 StBVV abzurechnen sein.

 

  • Die Beteiligung an einer GmbH wird veräußert. Der Veräußerungspreis für die Beteiligung ergibt nach Abzug des Gesamtaufwands des Abgebers und ggf. angefallener Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn. In der Regel fallen für den Steuerberater des Veräußerers Beratungstätigkeiten an, um den Wert der Beteiligung zu ermitteln, um für die Verkaufsverhandlung realistische und vertretbare Werte seinem Mandanten an die Hand zu geben. So kann in diesem Zusammenhang die Durchführung einer Due Diligence erforderlich werden, bei der alle Vermögenswerte einschließlich nicht bilanzierter ideeller Vermögenswerte wie Unternehmenswert oder Praxiswert usw. festgestellt werden müssen. Diese Tätigkeit ist nicht nach der StBVV abzurechnen, weil es sich hierbei um ein rein wirtschaftliches Ergebnis handelt, das nicht im Steuerrecht zu erfassen ist, sodass die Abrechnung mit einer üblichen Gebühr nach § 612 BGB erfolgen kann. Durch schriftliche Vereinbarung kann auch eine Abrechnung nach der StBVV erfolgen.

4. Erbschaft-/Schenkungsteuer

Bei Übertragung von Privatvermögen liegen eine Vielzahl von Geldvermögenswerten unterschiedlicher Art, Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, landwirtschaftlichem Vermögen oder sonstigen Vermögenswerten vor, deren Marktwerte oder Bedarfswerte nach Abzug der zu übernehmenden Schulden von dem Übertragenden als Grundlage für die Erbschaftbesteuerung herangezogen wird. Es sind eine Vielzahl von Steuerbefreiungen, Freibeträgen und Steuerklassen zu beachten, die die Erstellung des steuerpflichtigen Vermögens im Einzelfall sehr aufwendig und schwierig machen können. Hinzu kommen Besonderheiten bei Beachtung von Testamenten und Eheverträgen, je nach Güterstand, Unterschieden bei Übertragungen von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden, sodass die Erstellung von Steuererklärungen für die Erbschaftsteuer im Einzelfall sehr kompliziert sein kann.

 

Die vorgenannten verschiedenen Vermögensarten erfordern im Allgemeinen Vorarbeiten, die ggf. gesondert abgerechnet werden können. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Bewertung der Grundstücke, weil für die in der Erbschaftsteuererklärung anzusetzenden Werte zunächst von dem Belegenheitsfinanzamt des jeweiligen Grundstücks ein sogenannter Bedarfswert ermittelt werden muss. Die Tätigkeit zur Ausfüllung der Formulare und sonstige, oft aufwendige Beschaffungen von Unterlagen für die Bewertung und für die Ermittlung der Bedarfswerte können nach § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV analog der Zeitgebühr gem. § 13 StBVV berechnet werden (Meyer-Goez-Schwamberger: Praxiskommentar zur StBVV 9. Auflage, Tz. 32 zu § 24 StBVV). Die StBVV kennt lediglich Vorschriften zur Ermittlung der Einkünfte, die nach der Zeitgebühr erfolgen können (z. B. § 35 Abs. §; § 25 Abs. 2 für alle Überschusseinkünfte). Für entsprechende Ermittlungen und die Bewertung der Vermögenswerte gibt es zurzeit keine eigene Vorschrift in der StBVV, sodass die genannte Vorschrift als Auffangvorschrift auch für alle bei anderen Steuerarten anfallenden Anträge, Meldungen und Ermittlungen von steuerlich relevanten Grundlagen angewendet werden kann.

 

Die von Steuerberatern im Wesentlichen zu leistenden Arbeiten ergeben sich bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Die Gebühr für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung erfolgt gem. § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV. Der Gegenstandswert ist die Summe der Vermögenswerte vor Abzug der Schulden. Gebühren, die für die Ermittlung und Bewertung der verschiedenen Vermögensarten durch den Steuerberater abgerechnet werden können, sind in der StBVV nicht vorgesehen, sodass grundsätzlich mit der Gebühr für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV auch die Vorarbeiten abgegolten sind. Als Ausnahme sind die Ermittlungen bei gewerblichen oder freiberuflichen Vermögen, Grundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wie beschrieben abzurechnen.

 

PRAXISTIPP | Besonders aufwendige Ermittlungen für Geldvermögen oder sonstiges Vermögen können nur gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn dies mit dem Mandanten schriftlich vereinbart ist oder der Aufwand nachweisbar in keinem angemessenen Verhältnis zu der anteiligen Gebühr aus der Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung steht. So können weiterhin Tätigkeiten zur Minderung der Erbschaftsteuer, die sich nicht auf das Rohvermögen auswirken, wie z. B. Ermittlung von Schulden des Abgebers, Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen oder Bewertungen von Vermächtnissen usw. nicht in der Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV erfasst und gem. § 24 Abs. 4 Nr. 5 StBVV analog mit der Zeitgebühr abgerechnet werden.

 
Quelle: Seite 102 | ID 46670934