· Nachricht · GW-Handel
Fehlender Ersatzschlüssel muss kein Mangel sein
| Beim Verkauf eines GW ist zwar in der Regel ein Mangel zu bejahen, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrzeugschlüssel dem Käufer übergeben wird, obwohl bei der Auslieferung als Neufahrzeug zwei Originalfahrzeugschlüssel vorhanden waren. Anders liegen die Dinge, wenn zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden ist, dass nur ein Schlüssel dem Käufer übergeben wird. Das geht aus einem ungewöhnlich ausführlich begründeten Urteil des AG Brandenburg hervor. |
In der vorformulierten Zeile des Vertragsformulars „Der Käufer bestätigt den Empfang“ war notiert „des Kfz mit 1 Schlüssel“. Mehr als den einen Schlüssel für den Opel Insignia habe er, der Händler, nicht gehabt. Es handele sich um einen Leasingrückläufer. Aus dem Rücknahmeprotokoll gehe klar hervor, dass nur noch ein Schlüssel existiere. Der Ersatzschlüssel sei als fehlend angekreuzt. Demgegenüber beruft sich der Käufer auf eine mündliche Vereinbarung mit dem zuständigen Autohaus-Mitarbeiter, der fehlende Zweitschlüssel werde nachgereicht. Beweisen konnte der Käufer eine solche Absprache nicht. So musste er sich an der schriftlichen Empfangsbestätigung „1 Schlüssel“ festhalten lassen (AG Brandenburg, Urteil vom 17.09.2019, Az. 31 C 94/18, Abruf-Nr. 212632).
PRAXISTIPP | Dokumentieren Sie das Fehlen des Ersatzschlüssels im Kaufvertrag und halten Sie Ihre Mitarbeiter an, keine über den Inhalt des Kaufvertrags hinaus gehende Zusagen jedweder Form zu machen. |