· Fachbeitrag · Geldwäsche
Anwaltliche Beratung = Hilfestellung des Anwalts in Steuersachen?
| Am 1.1.20 ist das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Es erweitert den Anwendungsbereich des GwG für Anwälte, indem es z. B. die „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 10e GwG in den Kreis der Kataloggeschäfte mit aufgenommen hat. Dazu im Einzelnen: |
MERKE | Das Geldwäschegesetz hat das Ziel, das organisierte Verbrechen und hier die Geldwäsche zu verhindern und aufzudecken. Bei Verdachtsfällen besteht die Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, § 43 Abs. 1 GwG. Der Verpflichtete muss nach § 4 GwG über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das eine Risikoanalyse nach § 5 GwG und interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG umfasst. |
Aktuell ist fraglich, ob der Anwalt mit einer Beratung im Zusammenhang mit Steuerstrafsachen i. S. v. §§ 369 ff. AO zugleich ein Kataloggeschäft der „geschäftsmäßigen Hilfestellung in Steuersachen“ erbringt. Auch Anwälte dürfen geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, § 3 StBerG. So man den Wortlaut von § 1 Abs. 2 Nr. 1 StBerG („Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit.“) betrachtet, könnte man einen Gleichlauf von Steuerstraftaten und Kataloggeschäft i. S. d. GwG vermuten.
Betrachtet man den von der Bundesregierung herrührenden Gesetzesentwurf, wird ersichtlich, dass die Ergänzung in § 2 Abs. 1 Nr. 10e GwG dazu dient, eine Gesetzeslücke im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit ‒ verglichen mit den nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG generell verpflichteten WP/StB ‒ zu vermeiden (BT-Drucksache 19/13827, 71). Bei dem zuletzt genannten Personenkreis sieht das GwG keine Einschränkung auf bestimmte Tätigkeiten vor, wie das bei Anwälten der Fall ist. Diese Differenzierung ist nach wie vor sachgerecht, da das Spektrum der Tätigkeiten bei den Anwälten weiter gefasst ist und die in Nr. 12 genannten Berufsgruppen typischerweise fast ausschließlich mit finanziellen und damit potenziell geldwäscherelevanten Angelegenheiten befasst sind (Häberle in Erbs/Kohlhaas, 228. EL Januar 2020 § 2 GwG Rn. 18).
MERKE | Eine Hilfeleistung in Steuersachen i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 10e GwG durch einen Anwalt liegt damit nur vor, wenn er eine wesentliche Hilfe in Steuerangelegenheiten leistet.
Die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat gehört nicht hierzu, selbst wenn in diesem Zusammenhang im Besteuerungsverfahren agiert wird, z. B. wenn Einsprüche eingelegt, AdV-Anträge gestellt oder Interessen vor den Finanzgerichten wahrgenommen werden.FB |