· Fachbeitrag · G-BA
TSVG strahlt auf Schutzimpfungs-Richtlinie aus
| Der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) hat mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) nicht nur aktuelle Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO), sondern auch erforderliche Änderungen aufgrund neuer Gesetze (z. B. Terminservice- und Versorgungsgesetz [TSVG]) umgesetzt. Versicherte erhalten Anspruch auf Schutzimpfungen zulasten der GKV unabhängig davon, ob auch Ansprüche gegen andere Kostenträger (z. B. Arbeitgeber) bestehen. Zudem sind neue Dokumentationsziffern für Schutzimpfungen bei beruflicher Indikation vorgesehen. |
Änderungen im Richtlinientext
Da die STIKO-Empfehlung einer Impfung mit dem Herpes Zoster Subunit-Totimpfstoff von Ende 2018 bereits im März 2019 vom G-BA umgesetzt wurde (AAA 04/2019, Seite 15), sind die Änderungen in der SI-RL aufgrund der aktuellen STIKO-Empfehlungen von August 2019 ebenso wie die durchgängige Berücksichtigung geschlechtergerechter Sprache eher redaktioneller Natur.
Umfangreichere Anpassungen erfolgen durch das TSVG sowie das „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV). Zudem wird der G-BA-Beschluss zur „Umsetzung der STIKO-Empfehlungen August 2017 und weitere Anpassungen“ vom 17.11.2017 teilweise integriert. Hintergrund: Der Beschluss aus dem Jahr 2017 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) teilweise beanstandet. Inzwischen hat sich der Rechtsstreit darum aufgrund des TSVG erledigt, sodass die offenen STIKO-Empfehlungen/-Hinweise (z. B. hinsichtlich des Einsatzes des nasalen Grippeimpfstoffs u. a. bei Spritzenphobie) nun umgesetzt werden. Der aktuelle G-BA-Beschluss wird dem BMG zur Prüfung (Frist: vier Wochen) vorgelegt und tritt vorbehaltlich seiner Nichtbeanstandung am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Im Richtlinientext erfolgen aufgrund von TSVG und GSAV in § 2 SI-RL folgende Klarstellungen:
- Der Anspruch der Versicherten auf Leistungen für Schutzimpfungen zulasten der GKV gilt unabhängig davon, ob die Versicherten auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger (z. B. ihren Arbeitgeber) haben.
- Die Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind ebenso wenig Gegenstand der SI-RL wie die postexpositionelle Gabe von Sera und Chemotherapeutika. Gleiches gilt für entsprechende Ansprüche auf spezifische Leistungen zur Immunprophylaxe während der Schwangerschaft und nach der Entbindung gemäß den Mutterschutz-Richtlinien.
- Festlegungen aufgrund einer Rechtsverordnung zur Kostentragung der GKV für bestimmte Schutzimpfungen sowie Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe sind nicht Gegenstand der SI-RL.
§ 11 Abs. 3 SI-RL wird zur Umsetzung der im TSVG vorgenommenen Änderungen zum Leistungsanspruch der Versicherten für Impfungen bei beruflich oder durch eine Ausbildung bedingten Auslandsaufenthalten wie folgt gefasst:
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Versicherte haben nur dann Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, wenn
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Änderungen in den Anlagen der SI-RL
In Anlage 1 SI-RL entfallen in Spalte 3 die Hinweise auf die „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) und deren Inhalte. Im Ergebnis wurde die Anlage 1 um eine Spalte reduziert. Aufgeführt werden bei den beruflichen Indikationen nun alle von der STIKO empfohlenen Indikationen, also auch die bislang nicht aufgeführten Indikationen der ArbMedVV.
Außerdem wird das „Wording“ ‒ sofern erforderlich ‒ an die aktuelle STIKO-Empfehlung angepasst. Folgende Ausnahmen sind dabei zu berücksichtigen:
- Bei der Impfung gegen Pertussis war der G-BA bereits 2009 für Personal im Gesundheitsdienst begründet von den STIKO-Empfehlungen abgewichen. Daran hält er G-BA grundsätzlich fest, hat den Personenkreis jedoch auf Personal in der unmittelbaren Patientenversorgung erweitert.
- Bei der beruflich indizierten Impfung gegen Röteln weicht der G-BA vom Wortlaut der STIKO-Empfehlungen ab. Die Indikation hierfür besteht für Personal in der unmittelbaren Schwangerenbetreuung.
In Anlage 2 SI-RL werden nun auch Dokumentationsziffern für Impfungen aufgrund beruflicher Indikation bzw. beruflich oder durch die Ausbildung bedingtem Auslandsaufenthalt aufgeführt. Für diese werden die Buchstaben V, W, X und Y vorgesehen. Nachfolgend zwei Beispiele:
Impfungen | Dokumentationsziffern | ||
Erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie | Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder abgeschlossene Impfung | Auffrischimpfung | |
Masern | |||
| 89113 A | 89113 B | ‒ |
| 89113 | ||
| 89113 Y | ||
Meningokokken Konjugatimpfstoff | |||
| 89114 | ||
| 89115 A | 89115 B | 89115 R |
| 89115 V | 89115 W | 89115 X |
Die Dokumentationsziffern aus der Anlage 2 der SI-RL werden bislang überwiegend in den Impfvereinbarungen auf Landesebene (zu Schutzimpfungen als Regelleistung der GKV) auch als Abrechnungsziffern verwendet.