· Nachricht · Finanzgericht München
Steuerhinterziehung durch Rückstellung
| Es ist selten, dass im Zusammenhang mit der Bildung einer Rückstellung über steuerstrafrechtliche Vorwürfe gestritten wird. Es kann aber etwa für die Frage der Verjährung durchaus praxisrelevant sein. Auch in einer Entscheidung des FG München vom 29.7.19 (7 K 2779/16, Abruf-Nr. 213539 ) sind daher eher die Ausführungen zu steuer- und handelsrechtlichen Grundsätzen von allgemeinem Interesse. |
MERKE | Nach den geltenden handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§§ 238 ff. HGB), die nach § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns maßgebend sind, dürfen Rückstellungen für eine dem Grund und/oder der Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit gebildet werden, § 249 HGB. Steuerrechtlich zulässig sind solche Rückstellungen nur, wenn das Be- bzw. Entstehen der Verpflichtung an sich überwiegend wahrscheinlich ist. |
Hinzukommen muss, dass mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist. Rückstellungen für ungewisse Schulden setzen deshalb in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass die Verbindlichkeiten, für die die Rückstellungen gebildet werden sollen, mit einiger Wahrscheinlichkeit bestehen oder entstehen werden und der Steuerpflichtige ernsthaft damit rechnen muss, in Anspruch genommen zu werden. Hingegen reicht die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit nicht aus, um eine Rückstellung in der Steuerbilanz gewinnmindernd zu bilden (BFH 25.4.06, VIII R 40/04, BStBl II 06, 749).
Ob eine Verbindlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird, ist nach objektiven, am Bilanzstichtag vorliegenden und spätestens bei Aufstellung der Bilanz erkennbaren Tatsachen zu prüfen. Die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen setzt voraus, dass der Gläubiger seinen zur Verpflichtung führenden Anspruch am Bilanzstichtag kennt (BFH 11.12.01, VIII R 34/9, BFH/NV 02, 486).
Die Verbindlichkeit muss in der Zeit vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sein (BFH 30.11.05, I R 110/04, BStBl II 07, 251). Der Tatbestand, an den das Gesetz das Entstehen der Verpflichtung knüpft, muss am Schluss des Bilanzstichtags im Wesentlichen bereits verwirklicht sein. Vorausgesetzt wird, dass die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur an Vergangenes anknüpft, sondern auch Vergangenes abgilt (BFH 19.5.87, VIII R 327/83, BStBl II 87, 848).
MERKE | Soweit das Entstehen einer Verbindlichkeit sicher und nur die Höhe ungewiss ist, muss der Wert mit der größten Eintrittswahrscheinlichkeit, also nicht der höchste denkbare Wert angesetzt werden.(cw) |