· Fachbeitrag · Exkurs
Das Medizinische Versorgungszentrum als Instrument in der Nachfolgegestaltung
von RA RAfMedR Dietmar Sedlaczek, Berlin, www.sps-steuerrecht.de
| Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vom 16.7.15 hat das Vertragsarztrecht umfassend neu gestaltet, zentrale Regelungen wurden dabei einer Generalrevision unterzogen. Im Vordergrund der öffentlichen Wahrnehmung stand die Neuregelung des Nachbesetzungsverfahrens. Im Fokus waren jedoch die Medizinischen Versorgungszentren. So rückt das MVZ in den Fokus der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung und wird noch stärker zur interessanten alternativen Praxisstruktur, sowohl für BAG als auch für Einzelpraxen mit angestellten Ärzten. |
1. Gestaltungsrelevante Änderungen durch das GKV-VSG
MVZ waren als ärztlich geleitete fachübergreifende Versorgungseinrichtungen konzipiert, in denen Ärzte als Angestellte oder Freiberufler gemeinsam Patienten behandeln. Der Kreis der zugelassenen Gründer war zuletzt auf Vertragsärzte, Krankenhäuser, nichtärztliche Dialyseleistungserbringer und einzelne weitere Gruppen beschränkt. Zugelassene Rechtsformen der Gründung waren ausschließlich die GmbH und Personengesellschaften. Vertragsärzte konnten MVZ nur als Freiberufler führen, beim Verzicht auf die eigene Zulassung zum Zwecke der Anstellung verloren diesen ihren Gründerstatus. Dies wurde umfassend geändert.
1.1 Gründungsberechtigte
Nachdem in der Vergangenheit zunächst im Wesentlichen Vertragsärzte, Krankenhäuser, nichtärztliche Dialyseleistungserbringer und Dritte, die aufgrund eines Versorgungsauftrags an der Versorgung teilnahmen, MVZ gründen durften, wurden später die aufgrund eines Versorgungsvertrags zur Gründung berechtigten Leistungserbringer gestrichen, diese MVZ genießen Bestandsschutz. Neu hinzugekommen zum Kreis der Gründungsberechtigten sind nunmehr Kommunen. Hintergrund ist, dass bei etwaigen Versorgungsdefiziten Kommunen die Möglichkeit bekommen sollen, selbst Ärzte in einem MVZ anzustellen. Von der bislang für diese bestehenden Gründungsmöglichkeit ‒ unter besonderen Voraussetzungen ‒ hatte keine Kommune Gebrauch gemacht, hier standen kommunalrechtliche Bestimmungen entgegen. Jetzt sind Kommunen gleichberechtigt bei der Gründung von MVZ. Dies wird vor allem in ländlichen Regionen weiteren Mitbewerbern den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglichen. Ob sie in nennenswertem Umfang hiervon Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.
Umstritten war bislang, ob sich Vertragsärzte als Gesellschafter eines MVZ selbst bei diesem anstellen lassen dürfen. Dies führte dazu, dass auch bei dem Betrieb eines MVZ in der Rechtsform der GmbH die gründenden Vertragsärzte als Gesellschafter noch freiberuflich am MVZ tätig sein mussten. Mit dem Verweis auf den (verunglückten) Wortlaut des § 95 Abs. 1a SGB V wurde in einzelnen Fällen durch die Zulassungsgremien der Verzicht der Vertragsärzte als MVZ-Gründer auf die Zulassung zum Zwecke der Anstellung am MVZ genehmigt. Dem stand allerdings für die Mehrheit der Zulassungsgremien ebenfalls der Wortlaut des § 95 Abs. 1a SGB V entgegen. Der Gesetzgeber hat nunmehr in § 95 Abs. 6 S. 4 SGB V klargestellt, dass der Gesellschafter eines MVZ auch dann Gesellschafter bleiben darf, wenn er zum Zwecke der Anstellung auf seine Zulassung verzichtet. Demnach ist nunmehr eine neue Kategorie der weiter Gründungsberechtigten eines MVZ entstanden, die der Gründungsgesellschafter. Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten.
1.2 Neue Sicherheitsleistungen
Damit Kommunen überhaupt MVZ gründen können, wurden die Vorschriften über die Sicherheitsleistungen neu gefasst. Hintergrund ist, dass Kommunen wegen kommunalrechtlicher Bestimmungen faktisch keine Bürgschaft abgeben können ‒ die jedoch zur MVZ-Gründung für die Gesellschafter notwendig ist ‒ zur Sicherung etwaiger Rückforderungen der KVen und Krankenkassen. Für Kommunen besteht jetzt die Möglichkeit, sonstige Sicherheitsleistung im Sinne von § 32 BGB zu erbringen. Diese neue Sicherheitsleistung kann jedoch nur durch Kommunen genutzt werden, denn nur für diese besteht dieses Sonderrecht. Für Vertragsärzte und Krankenhäuser gilt weiterhin, dass eine selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Forderungen, die auch noch nach Beendigung der Teilnahme des MVZ entstehen können, gegenüber der KV und den Verbänden der Krankenkassen abgegeben werden muss. Der Wortlaut des § 95 Abs. 1a SGB V ist hier leider missverständlich. Die amtliche Begründung zeigt jedoch, dass der Kreis der möglichen Sicherheitsleistungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser nicht erweitert werden sollte.
1.3 Verlegung genehmigter Anstellungen (Angestelltensitze)
Die Verlegung von Vertragsarztsitzen und denen eines MVZ war bislang immer dann möglich, wenn keine Versorgungsgründe entgegen standen. Dies gilt grundsätzlich auch weiterhin. Der Gesetzgeber hat jetzt allerdings die Möglichkeit geschaffen, auch genehmigte Anstellungen wie Praxen zu verlegen. Die gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV ist jedoch unklar formuliert und erschließt sich erst nach Lektüre der amtlichen Begründung. Der Gesetzgeber hat hier seine tatsächliche Intention dargelegt. Er wollte die Möglichkeit schaffen, genehmigte Anstellungen zwischen verschiedenen MVZ desselben Trägers bzw. zwischen MVZ mit identischen Gesellschaftern verlegen zu können. Damit können ‒ soweit keine Versorgungsgründe entgegenstehen ‒ Angestelltensitze wie eine gesamte Praxis zwischen verschiedenen Leistungserbringern verlegt werden. Der amtlichen Begründung folgend sowohl mit angestelltem Arzt ‒ also als teilweiser Betriebsübergang ‒ oder auch unbesetzt. Auch hier ist wie bei allen Praxisverlegungen unklar, was unter entgegenstehenden Versorgungsgründen zu verstehen ist.
1.4 Fachgleiche MVZ
Seit der Einführung von MVZ legte der Gesetzgeber großen Wert darauf, dass Patienten vor allem von der fachübergreifenden Leistungserbringung im MVZ profitieren. Deshalb mussten stets mindestens zwei verschiedene Arztgruppen in einem MVZ tätig werden. Dies erschwerte jedoch die Gründung von MVZ für fachgleiche Gründungsinteressenten. Reine Hausarzt-MVZ oder z. B. rein gastroenterologische MVZ waren unzulässig. In der Praxis wurden dann mehr oder weniger sinnvolle und wirtschaftlich nachteilige Konstruktionen gewählt, häufig unter Hinzunahme eines Hausarztsitzes. Auch dies hat der Gesetzgeber nunmehr geändert. Jetzt sind auch fachgleiche MVZ möglich. Damit ist der Weg frei zur Umgestaltung fachgleicher BAG in MVZ oder zur Umwandlung von Einzelpraxen mit angestellten Ärzten in MVZ.
1.5 Vertretung von freigestellten oder unbesetzten Arztsitzen
In der Praxis führten die Vertretungsregelungen für MVZ häufig zu wirtschaftlichen Verlusten. Nach Kündigung eines Arztes kann in der Regel der freigewordene Angestelltensitz nicht sofort nachbesetzt werden, dann ist dieser Arztsitz verwaist. Damit traten häufig Honorarverluste für das MVZ ein, dies je nach Vorgehensweise und bestehender Möglichkeiten zur Übernahme des Budgets durch andere Ärzte im MVZ. Die Vertretungsregelungen erlaubten bislang nur dann die Vertretung eines Arztes, wenn dieser krank, urlaubsbedingt abwesend oder durch Weiterbildung an der Tätigkeit gehindert war. Die arbeitsrechtlich bedeutsamen Fälle der Freistellung des Arbeitnehmers und der arbeitgeberseitigen Kündigung und anschließenden streitigen arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung waren keine Fälle der Vertretung durch einen anderen Arzt. Das Gleiche galt beim Versterben des angestellten Arztes, auch hier bestand keine Vertretungsmöglichkeit. Dies hat der Gesetzgeber nunmehr grundlegend geändert. Genehmigte Anstellungen können auch dann vertreten werden, wenn eine arbeitsrechtliche Freistellung vorliegt, die Anstellung beendet wurde und noch keine Nachbesetzung erfolgte oder der Angestellte verstorben ist. Dabei ist die Dauer der Vertretung auf sechs Monate beschränkt. Dies entspricht der Rechtsprechung des BSGs zur Nachbesetzungspflicht genehmigter Anstellungen bis zum Zeitpunkt des etwaigen Entfallens des Vertragsarztsitzes.
2. Gestaltungsmöglichkeiten für Einzelpraxen und BAG
Das GKV-VSG hat die Wahrscheinlichkeit eines Aufkaufs einer Praxis in hochversorgten Planungsbereichen ‒ in der Regel großstädtische Planungsbereiche ‒ deutlich erhöht. Dennoch sind in der Praxis nur moderate Aufkäufe zu beobachten. Dennoch bedeutet dies für die Beratung niedergelassener Ärzte und Psychotherapeuten einen neuen Aspekt, der bislang eher vernachlässigt wurde. Ebenso wurde durch die Ermöglichung neuer Formen des Praxisbetriebs als MVZ die Attraktivität dieser Organisationsform weitgehend gesteigert. Eine umfassende und individuelle Beratung muss daher immer beide Aspekte der Reform berücksichtigen. Welche besonderen Möglichkeiten zur Umstrukturierung sich jetzt anbieten, wird nachfolgend dargestellt.
2.1 MVZ-Gründung bei bestehendem Aufkaufrisiko
Bislang gilt, dass ein Praxisaufkauf bei der Nachbesetzung nur dann greifen kann, wenn Vertragsarztsitz oder Vertragspsychotherapeutensitz freiberuflich ausgeschrieben werden. Der Gesetzgeber will ausschließlich bei freiberuflichen Vertragsarztsitzen den Hebel zum Aufkauf ansetzen. Für sämtliche Anstellungssitze gemäß § 95 Abs. 9 SGB V gilt die Aufkaufpflicht nicht. Demzufolge ist die Sicherung von Vertragsarztsitzen durch die Einbringung in ein MVZ eine sichere Gestaltung zur Umgehung des Aufkaufrisikos.
Bislang war diese Form der Sicherung von Vertragsarztsitzen problematisch. Die Gründung eines MVZ war nur fachübergreifenden Ärzten möglich, und regelmäßig stellte sich die Frage, wie die zweite Arztgruppe in ein MVZ sinnvoll eingebunden werden kann. Die Ermöglichung der Gründung sogenannter fachgleicher MVZ ist nun ein äußerst praktikabler Ausweg. Damit können alle Facharztgruppen und Psychotherapeuten ihre Vertragsarztsitze in einem MVZ vor dem Aufkauf sichern. Hier bieten sich jetzt zwei Möglichkeiten. Entweder alle Beteiligten gründen ein MVZ, um dort freiberuflich tätig zu werden, oder sie lassen sich unmittelbar als Gründungsgesellschafter anstellen. Nach der Rechtsprechung des BSGs zum notwendigen Umfang der in ein MVZ einzubringenden Vertragsarztsitze genügen zwei Vertragsarztsitze oder Psychotherapeutensitze mit je hälftigem Versorgungsauftrag. Die häufig in einigen Zulassungsbezirken aufgestellte Forderung nach zwei vollen Versorgungsaufträgen ist damit hinfällig. Die bei Psychotherapeuten häufig anzutreffenden hälftigen Versorgungsaufträge können damit ebenso zur Gründung eines MVZ herangezogen werden.
Um die Sitze der Abgeber in überversorgten Gebieten vor einem Aufkauf zu schützen, muss eine Ausschreibung tunlichst vermieden werden. Dies kann nur im sogenannten Wechselmodell erfolgen.
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Der abzugebende Vertragsarztsitz wird zunächst in einen Angestelltensitz überführt (Verzicht zum Zweck der Anstellung) und sodann als Angestelltensitz tatsächlich gelebt. Viele Zulassungsausschüsse stellen darauf ab, dass der eingebrachte Vertragspsychotherapeutensitz oder Vertragsarztsitz für eine gewisse Dauer auch als Angestelltensitz gelebt wird, damit der Übergang des zuvor freiberuflichen Sitzes auf das MVZ nachvollzogen werden kann. Dabei fordern einige Zulassungsgremien eine Mindesttätigkeit von sechs Monaten. Das folgt aus der Tatsache, dass erst dann sicher Abrechnungsdaten der KV vorliegen, aus denen sich die tatsächliche Tätigkeit als Angestellter ergibt. Eine derartige Prüfung ist aber auch schon früher möglich, im Regelfall nach Abschluss des Quartals.
Nunmehr hat das BSG entschieden, dass ein Arzt, der seinen Vertragsarztsitz zum Zwecke der Anstellung auf ein MVZ überträgt, dort wenigstens drei Jahre lang tätig sein muss. Er darf aber nach jeweils 12 Monaten seinen Versorgungsauftrag um 25 % verringern. Damit hat das BSG der Übertragung des Sitzes auf ein MVZ und einem vollständigen Ausscheiden des Abgebers nach kurzer Zeit einen Riegel vorgeschoben. Die Zulassungsgremien wenden diese Entscheidung nicht nur auf MVZ, sondern auch auf BAGs und einzelne Vertragsärzte an. Wenn der freiberufliche Sitz auf das MVZ übergegangen ist, kann der angestellte Arzt oder Psychotherapeut nach der neueren Rechtsprechung nur schrittweise ausgetauscht werden. |
2.2 MVZ-Gründung zur Gestaltung der Nachbesetzung
Das neue freiberufliche Nachbesetzungsverfahren hat nicht nur das Aufkaufrisiko ab einem Versorgungsgrad von mehr als 140 % erhöht, es hat auch neue Auswahlkriterien geschaffen. Jetzt können sich MVZ ohne konkrete Benennung des anzustellenden Arztes bewerben, soweit sie vortragen, dass der nachzubesetzende Vertragsarztsitz die Versorgungsstruktur des MVZ verbessert. Ebenso kann ein Nachfolger schon deshalb ausgewählt werden, weil die von ihm angebotene Praxis besser den Belangen von Behinderten entspricht. Damit hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Fortführung am bisherigen Sitz teilweise aufgeweicht. Hinzu kommt, dass bei einem Versorgungsgrad von mehr als 140 % dann eine Nachbesetzung erfolgen kann, wenn der Wunschnachfolger bereit ist, die Praxis in einer Region im Planungsbereich fortzuführen, für die die KV mitgeteilt hat, dass wegen einer zu geringen Arztzahl ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. Alle diese Aspekte machen das Nachbesetzungsverfahren weniger berechenbar. Zwar bietet sich die Möglichkeit, dieses mittelbar durch die Schaffung privilegierter Nachfolger und privilegierter Bewerber zu beeinflussen, doch sind durch das GKV-VSG bisher bewährte Gestaltungen erschwert worden.
Die Anstellung eines potenziellen Nachfolgers im Jobsharing oder die Bildung einer BAG können nur noch dann berücksichtigt werden, wenn diese Form für mehr als drei Jahre bestanden hat, soweit nicht vor dem 5.3.15 das Jobsharing oder die BAG bestand. Diese regelmäßig genutzten Gestaltungsmöglichkeiten wurden weit unattraktiver gemacht. Auch deshalb bietet sich das MVZ zur Sicherung des Übergangs auf einen Wunschnachfolger an. Dazu genügt es, ähnlich wie zur Vermeidung des Praxisaufkaufs, den betroffenen Vertragsarztsitz oder Vertragspsychotherapeutensitz als Angestelltensitz im MVZ einzubringen. Dies kann auch für mehrere Sitze gleichzeitig erfolgen. Etwa bei langjährigen Praxisgemeinschaften ist festzustellen, dass Partner häufig zeitnah oder sogar zeitgleich aus der Versorgung ausscheiden wollen. Gründen diese gemeinsam ein MVZ, kann es als Vehikel zur Besitzübertragung genutzt werden. Bei einer überörtlichen BAG ist dies nicht möglich.
2.3 MVZ-Gründung aus einer BAG
Der einfachste Weg zur Gründung eines MVZ ist die Umwandlung einer BAG in ein MVZ. Bislang wurde immer darauf hingewiesen, dass damit unter Umständen Honorarverluste einhergehen. Davon ist im Zuge der Anpassung des Honorarverteilungsmaßstabs in den jeweiligen Bezirken der KVen nicht mehr auszugehen. In der Regel werden beide Teilnahmeformen ‒ BAG und MVZ ‒ gleich vergütet. Etwaige Kooperationsszuschläge fallen in beiden Praxisformen an.
Die konkrete Umwandlung kann jedoch problematisch sein. Soweit in einer BAG ausschließlich freiberufliche Ärzte tätig sind ‒ ohne Angestellte bereitet dies keine Schwierigkeiten. Dazu müssen alle BAG-Partner gemeinsam die Zulassung als MVZ beantragen. Wird die Rechtsform GmbH gewählt, wird auch eine entsprechende Bürgschaft für Verbindlichkeiten gegenüber der KV und der Krankenkassen gegenüber den MVZ auch nach dessen Beendigung abgeben. Die Zulassung als MVZ bei einer örtlichen BAG ist dann reine Formsache, es wird durch den Zulassungsausschuss die Zulassung des MVZ erteilt und dann festgestellt, in welcher Form die Gründer am MVZ tätig werden. Verzichten die Gründer zugleich auf die jeweilige freiberufliche Zulassung zum Zwecke der Anstellung im MVZ, wird zeitgleich die Anstellungsgenehmigung ausgesprochen. Dann nimmt das MVZ zum nächsten Quartalsbeginn an der Versorgung teil, in organisatorischer Hinsicht sind keine Umgestaltungen notwendig, man darf jedoch nicht vergessen das Praxisschild und die Briefbögen zu ändern.
Problematisch ist es jedoch, wenn alle Gesellschafter oder einzelne Gesellschafter über einen Angestelltensitz verfügen. Alle Zulassungsgremien lassen die freiberufliche Tätigkeit am MVZ zu, diese ist vom Gesetzgeber auch vorgesehen. Wird nun der bisherige Gesellschafter der BAG als freiberuflicher Arzt am MVZ mit angestelltem Arzt tätig, erfolgt die Abrechnung wie bislang innerhalb der BAG. Will er jedoch seinen eigenen Vertragsarztsitz in das MVZ einbringen, muss er auf seine Zulassung zum Zwecke der Anstellung verzichten. Der Gesetzgeber hat aber keine Lösung dafür im Normtext vorgesehen, mit der der noch verbliebene Angestelltensitz auf das MVZ übertragen wird. Der Verzicht zum Zwecke der Anstellung ist nur für den Vertragsarzt vorgesehen und die Verlegung des Angestelltensitzes in das MVZ vom Normtext nicht erfasst.
Hier bieten sich nun je nach Spruchpraxis der örtlichen Zulassungsgremien zwei Möglichkeiten an.
- In allen Zulassungsbezirken kann der bestehende Angestelltensitz in eine Zulassung umgewandelt und zugleich ausgeschrieben werden. Sodann kann sich das neu gegründete oder zu gründende MVZ auf den Angestelltensitz bewerben. Damit einher geht jedoch das Risiko, dass wiederum im Auswahlverfahren das MVZ nicht als Nachfolger ausgewählt wird. Hier kann aber der bisher angestellte Arzt zumindest vorübergehend Zulassungsinhaber werden. Der Rückumwandlung in eine Zulassung und dann nach einer regional unterschiedlichen Wartefrist die Einbringung des Sitzes als Angestelltensitz nach Verzicht in das MVZ ist reine Formsache. Das Risiko des Sitzverlustes wegen Auswahl eines anderen Nachfolgers wird dadurch eliminiert.
- In einzelnen Fällen wurde bislang jedoch auch eine andere Möglichkeit in Betracht gezogen und wohl auch schon ‒ entsprechende Erfahrungen sammeln die Zulassungsgremien bislang ‒ umgesetzt. Die analoge Anwendung der Verlegungsvorschrift für Angestelltensitze kann hier weiterhelfen. Soweit der örtlich zuständige Zulassungsausschuss die Verlegung genehmigter Anstellungen des Gesellschafters des MVZ auf sein eigenes MVZ anerkennt, ist dies ein Mittel der Wahl. Hier sollte regional nachgefragt werden, ob diese Möglichkeit vor Ort eingeräumt wird. Der Gesetzgeber hat dies nicht explizit geregelt, dies dürfte aber dem Willen des Gesetzgebers zur Flexibilisierung der Sitzverlegung entsprechen. Andernfalls kommt nur die Ausschreibung oder die Umwandlung zum späteren Verzicht zur Anstellung in Betracht. Mit diesen Instrumenten kann zügig und ohne Komplikationsrisiken ein MVZ gegründet werden.
PRAXISHINWEIS | Das BSG hat in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Anstellung eines Arztes in einer BAG entgegen dem Wortlaut des § 95 SGB V auch bei der BAG erfolgen kann, diese also Inhaber der Zulassung wird und nicht ein Mitglied der BAG. Wird die Anstellung eines Arztes so gestaltet, dürfte auch der Übergang der Anstellung auf das MVZ kein Problem sein. |
2.4 MVZ-Gründung aus einer Einzelpraxis
Für Einzelpraxen mit oder ohne angestelltem Arzt bietet sich auch die Möglichkeit zur MVZ-Gründung. Das BSG fordert bislang lediglich zwei hälftige Versorgungsaufträge, der Normwortlaut des § 95 Abs. 1a SGB V spricht von Ärzten, d. h. es müssen zumindest zwei Personen tätig werden.
PRAXISHINWEIS | In der Literatur wird bislang auch vertreten, dass ein sogenanntes Ein-Personen-MVZ möglich ist, also die beiden hälftigen Versorgungsaufträge aus dem einzelnen zugelassenen Vertragsarzt resultieren und er quasi mit sich selbst ein MVZ gründet. Die überwiegende Auffassung bei den Zulassungsgremien im Bundesgebiet ist jedoch eine andere, hier wird auf den Wortlaut der Norm abgestellt. Demnach kann aus einer Einzelpraxis ohne angestelltem Arzt nicht ohne Weiteres ein MVZ hervorgehen. |
Für Einzelpraxen ohne angestellte Ärzte bietet sich nun ein anderer Weg an. Dazu muss ‒ so lässt sich die Ausschreibung dann leider nicht in Gänze vermeiden ‒ der Vertragsarzt auf einen hälftigen Versorgungsauftrag verzichten und diesen dann zur Nachbesetzung ausschreiben. Das MVZ in Gründung mit ihm als Gründungsgesellschafter kann sich dann auf den freigewordenen hälftigen Versorgungsauftrag bewerben, um einen anderen Arzt oder Psychotherapeuten anzustellen. Damit muss zumindest zur Gründung des MVZ eine Nachbesetzung mit hälftigem Versorgungsauftrag durchgeführt werden. Dies ist dann nicht notwendig, wenn zur Gründung ein anderer Arzt oder Psychotherapeut hinzukommt, der die Praxis in das MVZ einbringt und so die Tätigkeitsaufnahme des zweiten Arztes ermöglicht. Wird dann in der Folgezeit nach Anstellung des Vertragsarztes im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags (Anrechnungsfaktor 1,0) dessen Anstellung reduziert um einen weiteren Arzt anzustellen, kann der mitgründende Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut auch wieder ausscheiden.
Ein besonderes Problem sind Einzelpraxen mit angestellten Ärzten. Auch hier gilt, dass die Umwandlung und Ausschreibung des Angestelltensitzes mit der Bewerbung des neu zu gründenden oder bereits gegründeten MVZ ein gangbarer Weg zur Übertragung des Angestelltensitzes ist. Allerdings haben einzelne Zulassungsausschüsse für den Fall der Gründung des MVZ ausschließlich durch den die Einzelpraxis mit angestelltem Arzt betreibenden Vertragsarzt eine gleichzeitige Verlegung des Angestelltensitz zugelassen, sogenannte Gründung durch Verlegung. Hierfür spricht die analoge Anwendung der Vertretungsregelungen, eine Überprüfung dieser Verfahrensweise durch Berufungsausschüsse oder Gerichte hat ‒ soweit ersichtlich ‒ noch nicht stattgefunden. Bei der Umwandlung der genehmigten Anstellung in eine Zulassung besteht kein Aufkaufrisiko beim darauf folgenden Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren, allerdings aber das Risiko, dass das MVZ nicht als Nachfolger ausgewählt wird. Hier muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Übernahme der Praxis durch Anstellung auch eine Form der Fortführung und Nachbesetzung ist, der bislang dort tätige Arzt dürfte jedoch immer der am besten geeignete Arzt zur Weiterbehandlung der bislang dort behandelten Patienten sein, da es sich hier ja lediglich um einen Statuswechsel bei identischem Teilnahmeumfang handelt.
3. Umwandlungsmöglichkeiten
Grundsätzlich kommen Umwandlungsmöglichkeiten nach dem UmwG sowie Umwandlungsmöglichkeiten außerhalb des UmwG in Betracht.
3.1 Möglichkeiten nach dem UmwG
Die Möglichkeiten der Gründung eines MVZ nach dem UmwG sind beschränkt, da in der Regel ein Handelsgewerbe erforderlich ist und bisher die Arztpraxen, auch die Gemeinschaftspraxen, kein Handelsgewerbe i. S. des HGB darstellen. Teilweise sind die Regeln des UmwG auch auf Partnerschaftsgesellschaften anwendbar.
3.1.1 Formwechsel
Ein Formwechsel setzt regelmäßig ein Handelsgewerbe voraus, allerdings eröffnet § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ausdrücklich den Formwechsel auch für Partnerschaftsgesellschaften. Die entsprechenden Sonderregelungen hierzu finden sich in §§ 225a bis c UmwG. Danach können Partnerschaftsgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft oder in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt werden. Wegen der stark personalistischen Struktur der Partnerschaftsgesellschaft gelten weniger strenge Anforderungen an die Umwandlung als bei einer Personenhandelsgesellschaft. Insbesondere ist ein Umwandlungsbericht nach § 225b UmwG nicht erforderlich, es sei denn, einer der Partner der Partnerschaftsgesellschaft ist gemäß § 6 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Gemäß § 225c sind die §§ 214 Abs. 2 und 217 bis 225 UmwG entsprechend anzuwenden. Besonders hingewiesen werden soll auf den § 217 Abs. 1 UmwG, wonach der Umwandlungsbeschluss der Zustimmung aller Gesellschafter, auch nicht erschienener Gesellschafter, bedarf. Der Gesellschaftsvertrag kann dieses Erfordernis auf eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen reduzieren. Der Formwechsel einer Einzelpraxis in eine GmbH ist nach dem UmwG nicht möglich.
3.1.2 Vermögensübertragung
Eine Vermögensübertragung nach § 175 UmwG ist neuerdings denkbar. Wie oben aufgezeigt, kann denkbarer Gründer eines MVZ eine Kommune sein, von daher kann man eine Vermögensübertragung nach § 175 Abs. 1 UmwG in Betracht ziehen, wenn ein Träger in der ambulanten Versorgung (Arztpraxis oder MVZ in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft) geführt wird und diese auf eine Kommune übertragen wird. Solange der Träger des MVZ keine Kommune ist, braucht allerdings diese Möglichkeit der Umwandlung hier nicht weiter vertieft werden. Eventuell ist in ländlichen Regionen die Vermögensübertragung auf eine Kommune eine Möglichkeit, ein gescheitertes MVZ bzw. eine gescheiterte Arztpraxis in der Rechtsform der GmbH zur Sicherstellung der Versorgung als kommunales MVZ weiter zu betreiben. Diese Möglichkeit bedarf einer gesonderten Aufarbeitung ggf. in einem späteren Artikel.
3.1.3 Spaltung
Die Möglichkeiten der Spaltung sind in § 123 UmwG niedergelegt. Es besteht die Möglichkeit, das Vermögen aufzuspalten. Damit geht gemäß § 123 Abs. 1 UmwG regelmäßig die Auflösung des Rechtsträgers einher. Das Vermögen kann als Gesamtheit oder in Teilen auf andere bestehende oder im Rahmen der Aufspaltung neu zu gründende Rechtsträger übertragen werden. § 123 Abs. 2 UmwG sieht die Abspaltung eines Teils des Vermögens zur Aufnahme dieses Teils als Gesamtheit auf eine bestehende oder mehrere bestehende Rechtsträger oder zur Übertragung auf einen oder mehrere neu zu gründende Rechtsträger vor. Dabei bleibt der abspaltende Rechtsträger bestehen.
Gemäß § 123 Abs. 3 UmwG kann ein Teil des Vermögens ausgegliedert werden auf einen oder mehrere bestehende Rechtsträger oder zur Neugründung eines oder mehrerer Rechtsträger, wobei bei der Ausgliederung die Anteile und Mitgliedschaften an den Rechtsträgern nicht den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden, sondern dem Rechtsträger selbst. Mögliche übertragende Rechtsträger sind gemäß § 124 UmwG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 UmwG auf Partnerschaftsgesellschaften, Einzelkaufleute und weitere Rechtsträger, die in der Regel nach bisherigem Recht für Arztpraxen und MVZ nicht infrage kamen.
Grundsätzlich kommen auch Partnerschaftsgesellschaften als ausgliederndes Unternehmen in Betracht gemäß § 124 Abs 1 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 UmwG. Die Vorschriften des Partnerschaftsgesetzes müssen beachtet werden. Zwar kann auch ein Einzelkaufmann unter Beachtung der Vorschriften in § 152 UmwG sein Vermögen ausgliedern. Da Ärzte aber keine Kaufleute sind, dürfte schon daran die Möglichkeit der Ausgliederung scheitern. Weiter schreibt § 152 UmwG vor, dass die Firma des Einzelkaufmanns in das Handelsregister eingetragen ist. Spätestens an dieser Hürde scheitert die Ausgliederung des Vermögens eines Arztes oder einer BAG zur Gründung eines MVZ.
3.1.4 Verschmelzung nach § 3 UmwG
Gemeinschaftspraxen können dann gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG verschmolzen werden, wenn es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft handelt. Als übertragende Rechtsträger kommen gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 UmwG auch Partnerschaftsgesellschaften infrage, nicht hingegen natürlich Personen oder eingetragene Kaufleute, denn die Verschmelzung setzt die Auflösung des übertragenden Rechtsträgers voraus, eine Voraussetzung, die natürliche Personen nicht erfüllen können. Die Verschmelzung kann zum einen durch Aufnahme der Praxis in eine bestehende GmbH erfolgen, gemäß §§ 4 ff UmwG, es kann aber auch eine Verschmelzung durch Neugründung erfolgen gemäß § 36 ff UmwG.
3.2 Möglichkeiten nach dem UmwStG
Es ist eigentlich unzutreffend, über Möglichkeiten nach dem UmwStG zu sprechen, denn die Einbringung einer Arztpraxis i. .S. des § 20 UmwStG in eine GmbH stellt zivilrechtlich einen Unternehmenskauf dar. Dennoch ist unter steuerlichen Gesichtspunkten für den Regelfall die Einbringung der Einzelpraxis gemäß § 20 UmwStG in eine GmbH der Weg, ohne Aufdeckung von stillen Reserven die eigene Praxis in ein MVZ in der Rechtsform der GmbH umzuwandeln.
3.2.1 Voraussetzungen
Es besteht die Möglichkeit zu Buch-, Zwischen- oder Teilwerten das Vermögen einzubringen. Ein geringerer Wert als der gemeine Wert kann angesetzt werden, wenn
- sichergestellt ist, dass es später bei der übernehmenden Körperschaft der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegt,
- die Passivposten (ohne Eigenkapital) des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen,
- das Besteuerungsecht der Bundesrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Eingebracht werden muss ein Betrieb oder ein Teilbetrieb. Hierbei ist auf die allgemeinen Grundsätze bei der Umwandlung abzustellen. Bei einer Einzelpraxis ist das gesamte betriebsnotwendige Vermögen zu übertragen. Nach der funktional-quantitativen Betrachtungsweise gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen diejenigen Wirtschaftsgüter, die nach der Art des Betriebs und ihrer Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sind, und auch die Wirtschaftsgüter, die funktional unwesentlich sind, aber erhebliche stille Reserven enthalten (BFH 14.2.07, XI R 30/05). Damit dürfte die eigene Immobilie stets zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen.
3.2.2 Siebenjahresfrist
Erfolgt die Einbringung in ein MVZ im Rahmen einer geplanten Nachfolge, kann es sich unter Umständen empfehlen, die Praxis zu den gemeinen Werten einzubringen. Denn gemäß § 22 Abs. 1 i. V. mit § 22 Abs. 2, 3 und 5 ‒ 7 des UmwStG ist bei einer Veräußerung von Anteilen innerhalb der Siebenjahresfrist (anteilig) der Zeitwert anzusetzen. Kraft gesetzlicher Fiktion gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis, sodass die Steuerbescheide noch geändert werden können. Die anteilige Berechnung erfolgt daher zum einen nach der Menge der Anteile, die übertragen werden, zum anderen nach der Zeit, die zwischen der Einbringung und der Veräußerung vergangen ist. Für jedes Zeitjahr, das zwischen dem Einbringungszeitpunkt abgelaufen ist, vermindert sich der steuerpflichtige Einbringungsgewinn um ein Siebtel.
Da bei der nachträglichen Versteuerung aufgrund von Veräußerungen der Anteile vor Ablauf der Siebenjahresfrist die Steuerermäßigung nach §§ 16 Abs. 4 und 34 EStG nicht anzuwenden ist, ist der Mandant hinsichtlich seiner Pläne sorgfältig zu befragen und zu beraten.
3.2.3 GmbH-rechtliche Überlegungen
Bei einer bestehenden GmbH setzt § 20 Abs. 1 UmwStG die Gewährung neuer Gesellschaftsanteile voraus. Es ist also zwingend eine Kapitalerhöhung erforderlich, es würde allerdings schon ein neuer Anteil in Höhe von 1 EUR (§ 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG) genügen. Der überschießende Wert kann in eine Kapitalrücklage oder auch als Darlehen verbucht werden. Bei sinnvoller Gestaltung des Gesellschaftsvertrags kann der überschießende Betrag dann später steuerfrei entnommen werden. Der große Vorteil dieser Lösung ist, dass hinsichtlich der immer noch strengen Regelungen hinsichtlich des Erhalts des Stammkapitals der GmbH §§ 30 i. V. m. § 19 GmbHG nur für die neuen Geschäftsanteile hinsichtlich der Sacheinlage gelten. Allerdings müssen die Gesellschafter der GmbH auch bei einer noch so geringen Kapitalerhöhung in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Sacheinlagen wesentlichen Umstände darlegen. Gemäß § 8 GmbHG ist der Sachgründungsbericht der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen, das Gericht ist auch berechtigt und verpflichtet, diesen zu prüfen.
Wesentlicher Unterschied zu der Einbringung in eine bestehende GmbH ist, dass mit der Einbringung gleichzeitig die GmbH gegründet wird. Die Werthaltigkeit der Sacheinlage ist daher für das gesamte Stammkapital nachzuweisen, es gelten die oben genannten Voraussetzungen entsprechend.
4. Nachfolgemöglichkeiten in ein MVZ ‒ rechtliche und steuerrechtliche Fragen
Der Gesetzgeber hat MVZ im Vergleich bewusst besser gestellt. Durch die zugleich verschärfte Aufkaufregelung bei freiberuflich nachzubesetzenden Praxen wurden damit das MVZ zu einer inzwischen häufig gewählten Gestaltungsform für vertragsärztliche Praxen. Sie ermöglicht eine sichere Übergabe freiberuflicher Praxen an Wunschnachfolger ohne Aufkauf- und Mitbewerberrisiko. Außerdem können hierdurch gerade in bestehenden BAG Wechsel der Gesellschafter organisiert und zugleich Umstrukturierungen von den Gesellschaftern zugeordneten Angestelltensitzen ohne Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden. Aber wie können MVZ nun wieder in andere (freiberufliche) Praxisformen überführt werden? Und welche Strukturen bieten sich an?
PRAXISHINWEIS | Gerade wegen des Ausschlusses der Möglichkeit des Praxisaufkaufs durch die örtliche KV bei der Sicherung des Sitzes durch Einbringung in ein MVZ ‒ sei es als freiberuflicher oder als Angestelltensitz ‒ werden MVZ-Gründungen mittlerweile als sinnvolle Gestaltung beworben. Doch sind MVZ-Gründungen von den Beteiligten nicht immer als dauerhafte Organisationsform gewollt. Mitunter werden sie bewusst nur als Zwischenstadium gegründet, um etwa Sitze zwischen Praxen neu zu verteilen, Gesellschaftern das Ausscheiden zu ermöglichen oder Einzelpraxen an Wunschnachfolger weiterzugeben. Dies selbstverständlich nur im Rahmen der zulässigen Gestaltung der Praxisumstrukturierung, die in der Regel zumindest durch eine über einige Zeit gelebte Praxistätigkeit als MVZ dokumentiert wird. |
4.1 MVZ aus Freiberuflern
In der Praxis ist die Umwandlung eines freiberuflichen MVZ ohne Weiteres möglich. Ärzte können auch freiberuflich an einem MVZ tätig werden, dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 95 Abs. 1a SGB V. Erst durch das GKV-VSG wurde die Möglichkeit zur Anstellung am MVZ unter Beibehaltung der Gründereigenschaft für (freiberufliche) Vertragsärzte geschaffen.
Sind am MVZ also ausschließlich freiberufliche Ärzte tätig, bieten sich zwei Wege der Umwandlung an: Es können sowohl Einzelpraxen oder eine oder mehrere BAG aus dem MVZ gebildet werden. Zur Umwandlung in Einzelpraxen genügt es, wenn der oder die betroffenen Gesellschafter des MVZ gegenüber dem Zulassungsausschuss das Ausscheiden aus dem MVZ formlos erklären, zugleich muss allerdings auch der neue Praxisstandort mitgeteilt werden. Eventuell ist hier noch ein Antrag auf Praxissitzverlegung nach § 24 Abs. 7 Ärzte-ZV notwendig.
PRAXISHINWEIS | Das vorstehend Geschilderte gilt allein unter zulassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Daneben müssen natürlich im Verhältnis der Gesellschafter des MVZ untereinander die Regelungen des Gesellschaftsvertrags über das Ausscheiden eines Gesellschafters beachtet werden. |
Für das MVZ selbst, soweit dieses von den übrigen Gesellschaftern fortgeführt werden soll, ist auch die Anpassung der Gesellschaftsverträge notwendig. Durch das Entfallen des Erfordernisses der fachübergreifenden Tätigkeit eines MVZ können unter Umständen zwei fachgleiche Ärzte das bisherige MVZ weiter betreiben. Die Umwandlung des MVZ mit freiberuflich tätigen Ärzten in eine BAG ist ebenfalls unproblematisch. Hier muss allerdings das MVZ als solches zunächst beendet werden, um dann die BAG zu gründen. Hierzu muss das MVZ durch die vertretungsberechtigten Organe den Verzicht auf die Zulassung des MVZ erklären, dieser kann in der Regel zum Ende des Folgequartals wirksam werden. Zugleich müssen jedoch die Gesellschafter des MVZ oder einzelne Gesellschafter des MVZ die Genehmigung der BAG beim Zulassungsausschuss beantragen. Hierzu müssen die Gesellschafter einen Gesellschaftsvertrag vorlegen, aus dem der Gesellschaftszweck des Betreibens eines BAG hervorgeht. Wird der bisherige MVZ Gesellschaftsvertrag ‒ dann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder als Partnerschaftsgesellschaft ‒ fortgesetzt, muss der geänderte Gesellschaftszweck durch Vorlage des geänderten Gesellschaftsvertrags und ggf. des Gesellschafterbeschlusses belegt werden.
Diese beiden Umwandlungsmöglichkeiten können selbstverständlich kombiniert werden. Bestehende Freiberufler-MVZ können damit sowohl in Einzelpraxen als auch in BAG überführt werden, wobei je nach Größe des MVZ auch mehrere BAG und Einzelpraxen entstehen können.
Schon an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ein MVZ aus Freiberuflern kein geeignetes Sicherungsmittel vor dem Aufkauf des Sitzes eines aus Alters- oder Krankheitsgründen aufgebenden Vertragsarztes ist. Denn der als Freiberufler am MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt ist weiter zugelassener Vertragsarzt. Sein Sitz kann nur nachbesetzt werden, wenn dieser ausgeschrieben wird. Mit dem Antrag auf Ausschreibung droht der Aufkauf des Sitzes durch die KV. Nur bei der Übertragung des eigenen Sitzes auf einen Kollegen oder ein MVZ erfolgt keine Ausschreibung und die Möglichkeit für die KV, den Sitz aufzukaufen, ist nicht gegeben.
4.2 MVZ mit ausschließlich angestellten Ärzten
Bei der Beurteilung dieses Falls macht es einen Unterschied, ob das MVZ eine Personengesellschaft oder ein GmbH ist.
4.2.1 MVZ in der Rechtsform einer Personengesellschaft
Sowohl MVZ institutioneller Gründer nach altem wie neuem Recht und MVZ mit angestellten Gründungsgesellschaftern nach dem GKV-VSG verfügen ausschließlich über angestellte Ärzte. Dies bedeutet, dass zur Umwandlung dieses MVZ in eine BAG oder Einzelpraxis zunächst wieder freiberufliche Arztsitze geschaffen werden müssen. Dies ist seit dem GKG-VSG (1.7.15) möglich. Dazu muss beim Zulassungsausschuss ein Antrag auf Umwandlung der genehmigten Anstellungen in eine Zulassung gemäß § 95 Abs. 9b SGB V gestellt werden. Dieses Umwandlungsverfahren kann in zwei Varianten durchgeführt werden, entweder indem der in eine (freie) Zulassung umzuwandelnde Angestelltensitz zunächst umgewandelt und dann ausgeschrieben wird oder aber durch Umwandlung und Zulassung des jeweils angestellten Arztes. Dabei kann nur dann eine Umwandlung erfolgen, wenn der angestellte Arzt mindestens im Umfang eines halben Versorgungsauftrags angestellt wurde, d. h. mindestens mit 0,5 Anrechnungsfaktor, also 11 bis 20 Stunden durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach umgewandelt werden kann, wenn der Anstellungsumfang einem vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag entspricht.
PRAXISHINWEIS | Zur gezielten Umwandlung des MVZ in eine BAG unter den bisherigen Angestellten des MVZ genügt es, wenn das MVZ die Umwandlung der Anstellungsgenehmigungen in freie Zulassungen ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens beantragt. Damit werden zum nächsten Quartalsbeginn alle Angestelltensitze in Zulassungen umgewandelt und die bisherigen Angestellten (zwangsweise) zu freiberuflichen Vertragsärzten. Mit diesem Statuswechsel können die nun freiberuflich tätigen Vertragsärzte unmittelbar eine BAG gründen. |
Nachdem der Zulassungsausschuss den Antrag auf Umwandlung der genehmigten Anstellungen in eine Zulassung positiv beschieden hat, kann unmittelbar über den Antrag auf Genehmigung einer BAG unter den neu zugelassenen Ärzten und/oder Psychotherapeuten entschieden werden. Damit ist ein nahtloser Übergang des MVZ in eine BAG ohne weiteres möglich. Da zur Genehmigung der BAG wiederum ein Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden muss, genügt auch hier der Nachweis eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses.
Eine Stellung als Gesellschafter und angestellter Arzt unter Übertragung der vertragsarztrechtlichen Zulassung auf das MVZ ist nach herrschender Meinung nicht möglich. Für die Nachfolgeplanung hat das den unangenehmen Effekt, dass der Abgeber, wenn er seine Zulassung übertragen will und seinen Anteil an dem MVZ verkaufen will, seinen Vertragsarztsitz trotzdem ausschreiben lassen muss. Dies gilt zumindest dann, wenn unmittelbar ein Nachfolger in das MVZ in der Rechtsform der Personengesellschaft nachfolgen soll. Der Abgeber läuft damit wieder Gefahr, dass im Rahmen der Bedarfsplanung sein Vertragsarztsitz nicht zur Nachbesetzung ausgeschrieben wird, sondern eingezogen wird. In diesen Fällen kann die Einziehung nur dadurch vermieden werden, dass der Abgeber beantragt, bei einem weiteren Gesellschafter als angestellter Arzt tätig zu werden. Sein Gesellschaftsanteil muss dann ebenfalls auf diesen oder auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen werden.
4.2.2 MVZ in der Rechtsform der GmbH
Bei einem MVZ in der Rechtsform der GmbH, die in den meisten Bundesländern zulässig ist, genügt zulassungsrechtlich ebenfalls der schlichte Antrag an den Zulassungsausschuss. Im Zuge der Gesetzesänderung durch das VSG haben zahlreiche BAG und auch Einzelpraxen (vor allem mit angestellten Ärzten) den Weg der Gründung eines MVZ zur Sicherung vor Aufkaufrisiken und zur Sicherung der Auswahlmöglichkeiten für einen Nachfolger ohne Auswahlentscheidung durch den Zulassungsausschuss gewählt. Dazu wurden bestehende BAG in MVZ in der Rechtsform der GmbH umgewandelt. In dieser Rechtsform ist die Anstellung des gründenden Vertragsarztes beim MVZ unproblematisch. Damit bestehen derzeit je nach regionalen Gegebenheiten zahlreiche MVZ, die mit dem Ziel der Sicherung vor Aufkaufrisiken und zur Gestaltung des Nachbesetzungsverfahrens gegründet wurden. In diesen Einrichtungen wird sich nunmehr in den nächsten Jahren der Wechsel der Ärzte vollziehen. Zum Teil werden dazu zunächst die Anstellungsumfänge der gründenden Gesellschafter auf die Hälfte reduziert. Auf den dann frei werdenden hälftigen Vertragsarztsitz wird der potenzielle Praxisnachfolger angestellt, um diesem dann die Praxis letztlich zu übertragen.
Beim Austausch des Gesellschafters einer GmbH ist die Gründungsberechtigung des Übernehmers notwendig. Nur Vertragsärzte, Krankenhäuser und nichtärztliche Dialyseleistungserbringer sowie aufgrund Ermächtigung an der ambulanten Versorgung teilnehmende Einrichtungen sind zur Gründung von MVZ berechtigt. Angestellte Ärzte sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zur Gründung eines MVZ berechtigt. Demnach muss der angestellte Arzt zunächst den Status eines Gründungsberechtigten erlangen. Dies kann er jedoch nur, wenn er selbst Vertragsarzt ist. Demnach muss er zum Zeitpunkt der Übernahme von Gesellschaftsanteilen an einem MVZ selbst Inhaber einer vertragsärztlichen Zulassung sein. Dies setzt wiederum voraus, dass eine zumindest einem hälftigen Versorgungsauftrag entsprechende Anstellung in eine Zulassung umgewandelt wird, § 95 Abs. 9b SGB V. Dann kann formell beim Zulassungsausschuss auch zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des angestellten Arztes die Änderung der Gesellschafterstruktur angezeigt werden, hier muss die Übernahme der Gesellschaftsanteile gegenüber den Zulassungsgremien dokumentiert werden. Diese Vorgänge stellen rein zulassungsrechtlich keine besonderen Schwierigkeiten dar.
PRAXISHINWEIS | Da in den für diesen Teil im Zentrum stehenden Fällen der Nachfolgesicherung alle Beteiligten den Gesellschafterwechsel wollen, soll an dieser Stelle der Hinweis genügen, dass je nach Rechtsform des MVZ den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Erfordernissen Rechnung getragen werden muss. Es empfiehlt sich, einen versierten Gesellschaftsrechtler zu Rate zu ziehen. |
5. Steuerliche Fragen beim Abgeber
Der Abgeber möchte die priviligierte Besteuerung des Aufgabegewinns gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4, 34 EStG nicht gefährden. Daher muss bei der Einbringung seiner Praxis oder seines Praxisanteils in das MVZ die Realisation der stillen Reserven vermieden werden, es sei denn, der Einbringungsgewinn ist auch nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt.
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§ 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG setzt die vollständige Aufgabe der bisherigen selbstständigen Arbeit voraus. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung 10 % der Gesamteinnahmen des Durchschnitts der vergangenen Jahre. Auch muss die bisherige Tätigkeit zumindest an dem bisherigen Ort für eine gewisse Zeit beendet werden. |
5.1 MVZ als Personengesellschaft
Bringt der Arzt seine Praxis vollständig in das MVZ ein, kann er das Buchwertprivileg gemäß § 24 UmwStG in Anspruch nehmen. Der Arzt muss die nach der funktionalen Betrachtungsweise wesentlichen Betriebsgrundlagen in das MVZ einbringen. Die Auffassung, was zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört oder nicht, variiert zwischen der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung ein wenig. Während die Finanzverwaltung darauf besteht, dass auch unwesentliche, aber im Betrieb genutzte Wirtschaftsgüter übergehen, verzichtet die Rechtsprechung darauf. In der Praxis sollten, wenn keine Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung provoziert werden sollen, diese im Zweifel etwas vollständiger eingebracht werden.
Für den Abgeber hat diese Gestaltung den Vorteil, dass er stille Reserven nicht realisiert, also keinen Einbringungsgewinn zu versteuern hat. Allerdings ist die Siebenjahresfrist zu beachten. Gemäß § 24 Abs. 5 UmwStG entfällt das Buchwertprivileg rückwirkend, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen ganz oder teilweise veräußert wird. Vorteilhaft für den Abgeber ist, dass pro zwölf Monaten, die das Betriebsvermögen in der Personengesellschaft verblieben ist, je ein Siebtel des Einbringungsgewinns nicht nachzuversteuern ist.
5.2 MVZ als GmbH
Wird die Praxis in ein MVZ in der Rechtsform der GmbH eingebracht, ist § 20 UmwStG anzuwenden. Auch hier gilt die funktional wesentliche Betrachtungsweise. Auch bei der Einbringung der Praxis in eine GmbH gilt die Sieben-Jahresfrist gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG. Die Abschmelzungsregelung gilt ebenfalls bei der Einbringung der Praxis in eine GmbH.
6. Zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten
Dass die Zinsen und die sonstigen Aufwendungen für den Erwerb von GmbH-Anteilen steuerrechtlich nicht abzugsfähig sind, ist bekannt. Aber auch der sehr umständliche Weg, nach Gründung einer GmbH und Übertragung der Zulassung auf die GmbH zwecks Übertragung auf Nachfolger den wieder an Vertragsärzte aus der GmbH auszugliedern, verlockt nach alternativen Möglichkeiten zu suchen.
Hier könnte ein Urteil des BSG (4.5.16, B 6 KA 24/15 R) weiterhelfen. Das BSG vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung zur Anstellung eines Arztes im Zweifel eher der BAG zu erteilen ist, wenn der Arzt in einer BAG tätig ist. Nach bisher herrschender Meinung ist § 95 Abs. 9 SGB V so zu verstehen, dass die Anstellungsgenehmigung auch bei einer BAG einem in der BAG tätigen Arzt zu erteilen ist. Wenn das BSG nunmehr davon ausgeht, dass die Anstellungsgenehmigung auch der BAG erteilt werden kann, bietet sich folglich die Möglichkeit der Umwandlung eines MVZ in der Rechtsform der GmbH an.
Nach Gründung der GmbH reduzieren die Gründungsgesellschafter ihren Versorgungsauftrag auf einhalb und stellen die potenziellen Nachfolger mit einem halben Versorgungsauftrag als angestellte Ärzte in der GmbH an. Danach wird die GmbH in die Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt. Das geht nach dem UmwG, exemplarisch sei hier nur auf § 3 Abs. 1 S. 1 UmwG verwiesen. Danach kann die Partnerschaftsgesellschaft sowohl aufnehmender als auch übertragender Rechtsträger nach dem UmwG sein. Mit der Umwandlung erwerben die Nachfolger Anteile an der Partnerschaftsgesellschaft. Zeitgleich wird beantragt, dass im Rahmen der Umwandlung der Zulassungsausschuss die Übertragung des hälftigen Versorgungauftrags auf den angestellten Arzt genehmigt.
Eventuelle Angestelltensitze gehen nach dem Rechtsgedanken des oben zitierten Urteils des BSG auf die Partnerschaftsgesellschaft über. In analoger Anwendung dieses Rechtsgedankens müssen auch die Versorgungsaufträge der alten und neuen Gesellschafter nicht ausgeschrieben oder übertragen werden. Vielmehr müsste ein Bestätigen des Verwaltungsakts des Ausschusses ausreichen. Der Rechtsgedanke des UmwG ist nämlich, dass die Unternehmung dieselbe bleibt. Es handelt sich also nicht um eine Neugründung oder um eine Liquidation, sondern nur um eine Veränderung der Rechtsform. Das Unternehmen als solches bleibt gleich. Daraus kann man folgern, dass ebenso wie für alle zivilrechtlichen Verträge auch eine öffentlich-rechtliche Genehmigung und Zulassung nicht erteilt werden muss. Denn allein der Wandel der Rechtsform kann nicht dazu führen, dass erteilte Genehmigungen und Zulassungen entzogen werden.
Es bleibt abzuwarten, wie ein Zulassungsausschuss mit einem derartigen Fall umgeht. Bisher sind derartige Gestaltungen nicht bekannt geworden, es spricht allerdings einiges dafür, dass eine derartige Gestaltung möglich ist.
Weiterführende Hinweise
- GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ‒ Welche Impulse gehen für MVZ aus? (PFB 4.2.16)
- Rechtsformenwahl ‒ Die Stärkung des MVZ im Wettbewerb mit Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften (Beyer, PFB 15, 284)
- Umwandlung ‒ Wichtige Vorüberlegungen beim Schritt von der Berufsausübungsgemeinschaft in die MVZ-GmbH (Geißer, PFB 15, 287)