· Nachricht · Entgelttransparenzgesetz
Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf Bruttoentgeltlisten
| Ein vom Betriebsrat gebildeter Betriebsausschuss ist berechtigt, Bruttoentgeltlisten des ArbG einzusehen und auszuwerten. Dieses Einsichts- und Auswertungsrecht besteht aber nicht, wenn der ArbG die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat. |
So entschied es das BAG (28.7.20, 1 ABR 6/19, Abruf-Nr. 217404). Im vorliegenden Verfahren machte der ArbG mit mehr als 200 ArbN nach Inkrafttreten des EntgTranspG von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Verpflichtung zur Erfüllung von Auskunftsverlangen der ArbN generell zu übernehmen. Über die geltend gemachten Auskunftsverlangen informierte sie den Betriebsrat und gewährte ihm Einblick in spezifisch aufbereitete Bruttoentgeltlisten. Diese waren nach Geschlecht aufgeschlüsselt und wiesen sämtliche Entgeltbestandteile auf. Der Betriebsrat verlangte unter Hinweis auf § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG, die Listen dem Betriebsausschuss in bestimmten elektronischen Dateiformaten zur Auswertung zu überlassen. Die Vorinstanzen wiesen dieses ab.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats vor dem 1. Senat des BAG war erfolglos. Das Einsichts- und Auswertungsrecht in § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG korrespondiert mit der nach der Grundkonzeption des EntgTranspG dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von ArbN zu beantworten. Es bestehe daher nicht, wenn ‒ wie vorliegend ‒ der ArbG diese Aufgabe selbst erfülle.
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