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· Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

Konkrete Bedarfsberechnung: So geht es einfacher

von RiOLG Franz-Josef Neetix, Hamm

| Beim Nachscheidungsunterhalt erfolgt bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen eine konkrete Bedarfsberechnung. Der Beitrag erläutert, welche Anforderungen an die Substanziierung des Unterhaltsberechtigten zu stellen sind. Die Tabellen dienen als Arbeitshilfe dazu, welche Positionen im Einzelnen geltend gemacht werden können. |

1. Voraussetzungen der konkreten Bedarfsberechnung

Eine konkrete Bedarfsberechnung ist bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen durchzuführen, weil die Vermutung naheliegt, dass es nicht mehr vollumfänglich eingesetzt wird, um den Bedarf zu decken, sondern auch der Vermögensbildung dient. Eine Unterhaltszumessung nach Quote würde zu einem den Lebensbedarf übersteigenden Unterhalt führen (BGH FamRZ 10, 1637). Bei einem Einkommen von jenseits des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle (DT) ist daher eine konkrete Bedarfsberechnung nicht zu beanstanden (BGH, a.a.O.). Wie der Nachscheidungsunterhalt (§ 1572, § 1573 Abs. 2 BGB) danach ermittelt wird, zeigt der Fall des OLG Hamm.

 

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschieden. Die Ehefrau (F) macht Nachscheidungsunterhalt gegen den Ehemann (M) geltend. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Nach der Trennung verblieben diese zunächst bei der F, wechselten dann aber zu M. Der M ist Pilot. Bis Oktober 2010 war er 1. Offizier, anschließend Pilot in Kurzstrecke und seit März 2012 ist er Pilot in Langstrecke. Die F ist gelernte Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft. Im Unterhaltszeitraum hat sie 19 Stunden pro Woche mit teilweise jährlich unterschiedlichen Einkünften gearbeitet. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die F aufgrund ihrer psychischen Probleme erwerbstätig sein kann. Aus dem Verkauf des in ihrem Miteigentum stehenden ehemaligen Familieneigenheims erhielten beide jeweils 64.000 EUR. Der M zahlte den Kindesunterhalt und monatlich 1.100 EUR Unterhalt an die F. Sie hat ihren Bedarf anhand einer Auflistung mit 5.678,33 EUR berechnet. Das AG hat der F Nachehelichenunterhalt i. H. v. monatlich 1.111 EUR befristet auf fünf Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zugesprochen. Dagegen haben sich beide Beteiligte mit ihren wechselseitigen Beschwerden gewandt. Die F legt nun ihr Einkommen aus 2014 und 2015 dar. Sie macht - unter erstmaliger Darlegung einer Vielzahl von Einzelpositionen - einen Bedarf von 6.375,75 EUR geltend:

Essen/Trinken

Antragstellerin

Grundnahrungsmittel

200,00 EUR

Getränke

100,00 EUR

bes. Lebensmittel

20,00 EUR

Restaurantbesuche

100,00 EUR

Bewirtung, gestiegene Wildkosten

50,00 EUR

Alkohol

50,00 EUR

Kaffee

40,00 EUR

560,00 EUR

 

Kleidung

Oberbekleidung

350,00 EUR

Unterwäsche

30,00 EUR

Reinigung, Schneider Schuster

30,00 EUR

Schuhe

120,00 EUR

Gürtel/Taschen/Tücher, etc.

70,00 EUR

Schmuck/Uhren/Brille

60,00 EUR

660,00 EUR

Körperpflege

Friseur

40,00 EUR

Sonnenstudio

10,00 EUR

Kosmetik-/Fußpflegestudio

103,50 EUR

Kosmetikprodukte

180,00 EUR

Schönheits-OP

100,00 EUR

Prof. Zahnreinigung

15,00 EUR

Bleichen der Zähne

5,00 EUR

Beißschiene

12,00 EUR

465,50 EUR

 

Wohnen und Haushalt

Wohnkosten kalt

740,00 EUR

Nebenkosten

220,00 EUR

Treppenhausreinigung

11,00 EUR

Stromkostenvorauszahlung

90,00 EUR

Hausratversicherung

12,00 EUR

Haushaltshilfe

165,00 EUR

Ersatzanschaffungen Hausratsgegenstände

150,00 EUR

Reparaturen Hausratsgegenstände

50,00 EUR

Verbrauchsmaterial Haushalt

50,00 EUR

Mangelwäsche

30,00 EUR

Tageszeitung

27,00 EUR

Jahresabo Wochenzeitungen

40,00 EUR

 

Zeitungen

13,00 EUR

Telefon, Fernsehen

150,00 EUR

Bürobedarf, PC Verbrauchsmaterial

25,00 EUR

Ersatzbeschaffung Hardware

175,00 EUR

Dekoration, Pflanzen

50,00 EUR

Gartenmöbel

50,00 EUR

2.048,00 EUR

 

Kultur (jährlich)

Musical/großes Konzert

100,00 EUR

Kleinkunstreihe

130,00 EUR

Tanzveranstaltung

130,00 EUR

Theater, Kabarett, Comedy

100,00 EUR

Kino

30,00 EUR

Zoo, Ausstellungen, Messe

150,00 EUR

Bundesgartenschau, Freizeitpark

150,00 EUR

790,00 EUR

monatlich

65,83 EUR

Bücher

100,00 EUR

Büchereiausweis, Beitrag Freundeskreis Bücherei

10,00 EUR

Musikkosten

20,00 EUR

Geschenke für Dritte

50,00 EUR

Geschenke für Kinder

100,00 EUR

345,83 EUR

 

Sport und Freizeit, Mitgliedsbeiträge (jährlich)

Tennis

120,00 EUR

Leichtathletik/Schwimmen

96,00 EUR

Deutscher Alpenverein

85,00 EUR

CDL

60,00 EUR

Sag ja

10,00 EUR

Waldorf-Förderverein

300,00 EUR

Singen

180,00 EUR

Fitnessstudio

407,80 EUR

1.258,80 EUR

monatlich

104,90 EUR

Tennistrainerstunden

27,00 EUR

Wintertrainingsgebühr 6 x 25/12

12,50 EUR

Skikurs

15,00 EUR

Eintrittskarten Schwimmen

10,00 EUR

Sportmaterial (jährlich)

Fahrrad (Rücklage Ersatzanschaffung)

100,00 EUR

 

Reparatur Fahrrad

64,00 EUR

Ergometer (Rücklage Ersatzanschaffung)

100,00 EUR

Schwimmbrille, -tasche

30,00 EUR

Tennisschläger, Bälle, Neubespannung

200,00 EUR

Wanderstöcke etc.

200,00 EUR

Skibrille, -schuhe etc.

400,00 EUR

Kletterhelm, Seile

70,00 EUR

1.164,00 EUR

monatlich

97,00 EUR

 

Kosten Sportbekleidung

200,00 EUR

466,40 EUR

Urlaub

Haupturlaube

700,00 EUR

Städte und Kulturreisen

150,00 EUR

850,00 EUR

Pkw

Kosten für Golf Variant

650,00 EUR

Versicherungen

DAK-Zusatzversicherung

7,75 EUR

Zahnzusatzversicherung Hanse-Merkur

15,11 EUR

Hannoversche Leben

84,55 EUR

WGV Rechtsschutz

15,77 EUR

Privat- und Familienrechtsschutz

5,69 EUR

Unfallversicherung DEVK für Kinder

13,90 EUR

142,77 EUR

 

Sonstige Krankenvorsorge (jährlich)

Rezeptzuzahlungen

60,00 EUR

nicht verschreibungspflichtige Medikamente

100,00 EUR

Merz Spezial Dragees

140,00 EUR

alternative Behandlungsmethoden

300,00 EUR

600,00 EUR

monatlich

50,00 EUR

Riester-Rente

5,25 EUR

Bausparen

100,00 EUR

Spenden

20,00 EUR

Gewerkschaftsbeitrag

12,00 EUR

187,25 EUR

Bedarf

6.375,75 EUR

 

 

Die selbstständigen Beschwerden sind jeweils teilweise erfolgreich.

 

2. Schlüssige Darlegung des konkreten Bedarfs

Bei der konkreten Bedarfsberechnung sind die Einkünfte des Berechtigten ohne Erwerbstätigenbonus auf den Bedarf anzurechnen. Das bereinigte beiderseitige Einkommen beträgt hier weit mehr als 5.100 EUR, sodass eine konkrete Bedarfsberechnung vorzunehmen ist, Ziff. 15.3 der Hammer Leitlinien.

 

  • Lösung zum Fall

Die F hat ihren konkreten Bedarf nur z. T. (s. unten Tabelle) schlüssig dargelegt. Der angegebene Gesamtbedarf von 6.375,75 EUR, der sich an den tatsächlichen ehelichen Lebensverhältnissen orientieren muss, kann nicht richtig sein, weil der Familie keine Gesamteinkünfte zur Verfügung standen, die der F allein einen solchen Lebensstandard erlaubt hätten. Zwar ist z. B. der Bedarf für Wohnen und Pkw infolge der Trennung höher als der Anteil der F beim Familienunterhalt. Für den Großteil der Positionen, die (nur) ihre persönlichen Bedürfnisse betreffen, gilt dies aber nicht.

 

Merke | Auch wenn die Gesamtrechnung überhöht ist und damit der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird, ist nicht der gesamte konkrete Bedarf unschlüssig. Vielmehr ist eine Einzelbetrachtung der Positionen erforderlich; eine Schätzung (§ 287 ZPO) kommt dabei umso eher in Betracht, als die Position als existenziell notwendig anzusehen ist.

 

a) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Essen/Trinken, 560 EUR: Der Betrag ist übersetzt, zumal der Nachweis fehlt, dass F während des ehelichen Zusammenlebens Lebensmittel und Getränke in diesem Umfang verzehrt hat. Sachgerecht ist, dafür, inklusive Bedarfsgegenstände für den Haushalt - wie von M zugestanden - 500 EUR anzusetzen.

 

b) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Kleidung, Schuhe, Schmuck etc., 660 EUR: Bei der Position Oberbekleidung rechnet F nicht mit konkreten Beträgen für bestimmte Kleidungsstücke. Das Vorbringen ist zu pauschal. Der M hat die Aufwendungen bestritten. Die Vorlage von Kassenbelegen oder Kontoauszügen für einen bestimmten Zeitraum fehlt, bezüglich des Schmucks, der Uhren und der Brille hätte sie Belege aus den vergangenen Jahren vorlegen können. Es ist kaum anzunehmen, dass solche - auch wegen der Garantiefristen - restlos vernichtet worden sind. Da man diese Position aber im bestimmten Maß als existenziell notwendig ansehen muss, ist es gerechtfertigt, sie entsprechend dem Zugeständnis des M zusammen mit der Position Essen und Trinken auf 500 EUR monatlich zu schätzen.

 

c) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Körperpflege, 465 EUR: Nur die Aufwendungen für das Kosmetikstudio sind belegt, sodass keine ausreichende Grundlage für eine Schätzung besteht. Die Position ist daher zu streichen, zumal in der Position Lebensmittel und Bedarfsgegenstände schon einfache Körperpflegeprodukte enthalten sind.

 

d) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Treppenhausreinigung, Strom), 1.061 EUR: Da die Wohnkosten notwendig sind, sind diese trotz fehlender Belege zu schätzen. Die Familienwohnung hatte ca. 200 m². Daher ist der F eine Wohnungsgröße von 80 m² mit einer ortsüblichen monatlichen Kaltmiete von 600 EUR zuzubilligen. F hat eine Nebenkostenabrechnung für 2012 über 220 EUR vorgelegt. Da zu diesem Zeitpunkt die Kinder noch bei ihr lebten, ist es sachgerecht, diesen Betrag auf 110 EUR monatlich zu kürzen. Die Stromkosten sind entsprechend dem Beleg auf 90 EUR monatlich zu schätzen. Ferner ist eine Prämie zur Hausratversicherung von 12 EUR monatlich gerechtfertigt. Die für eine Haushaltshilfe angesetzten 165 EUR monatlich sind mangels Nachweises nicht anzusetzen. Zudem ist nicht dargelegt, warum die F neben einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit und fehlender Kinderbetreuung ihren Haushalt nicht selbst führen kann. Zwar kommt es allein auf die Eheprägung an, wobei aber auch zu beachten ist, inwieweit sich die Lebensverhältnisse verändert haben. Die Positionen Verbrauchsmaterial Haushalt und Kosten für Mangelwäsche sind unsubstanziiert und damit nicht ansatzfähig. Die Positionen Zeitungen/Zeitschriften sind ohne Nachweis so nicht gerechtfertigt. Anzusetzen ist nur für den Bezug einer örtlichen Tageszeitung ein Betrag von 27 EUR. Die 150 EUR monatlich für Internet, Telefon und Fernsehen erscheinen mangels Nachweises angesichts der preiswerten Flatrates überhöht. Sachgerecht sind 50 EUR monatlich (einschließlich GEZ). Die weiteren Positionen sind ohne weitere Einzelaufschlüsselung und ohne jeglichen Nachweis nicht ansetzbar.

e) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Kultur, ca. 346 EUR: Der Vortrag ist unsubstanziiert. Es können daher monatlich nur 13 EUR für Bücher angesetzt werden, wobei beachtet worden ist, dass die F gegenüber dem Sachverständigen Lesen als Hobby angegeben hat. Zudem mag der Pauschalbetrag zu f) auch kulturelle Bedürfnisse abdecken.

 

f) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Sport und Freizeit (einschließlich Ausrüstung), 466,40 EUR: Die Position ist nicht nachgewiesen. Zwar betreibt F neben dem gelegentlichen Joggen keinen Sport, aber ein gewisser Bedarf ist dafür als notwendig anzusehen, sodass entsprechend dem Zugeständnis des M 150 EUR monatlich anzusetzen sind.

 

g) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Urlaub, 850 EUR: Die Position ist unschlüssig. F hätte die Urlaubsgestaltung exemplarisch für einen Zeitraum des Zusammenlebens darstellen und die ungefähren Kosten vortragen müssen. Der Umfang und die Ausgestaltung der Urlaube haben die Ehe aber nicht so nachhaltig geprägt, dass sie auch künftig so erfolgen sollten.

Die Umstände sprechen dafür, dass die Urlaube so verbracht wurden, weil die Leistungen verbilligt beansprucht werden konnten. Maßgeblich für die eheprägenden Urlaube sind die - auf die heutigen Verhältnisse fortzuschreibenden - Kosten, die F aber nicht dargelegt hat. M hat aber dafür 150 EUR monatlich zugestanden.

 

h) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Pkw (Golf Variant), 650 EUR: F hat nur bescheidene Gebrauchtfahrzeuge gefahren. M fuhr ein besseres Fahrzeug, sodass anzunehmen ist, dass die Eheleute für längere Fahrten jenes Fahrzeug genutzt haben. Daher wird die F nach der Trennung ein etwas besseres Fahrzeug benötigen. Der M gesteht der F für den Pkw einschließlich Benzin 143,14 EUR monatlich zu, was hinsichtlich der Gesamtkosten (auch Rücklagen für eine Wiederbeschaffung), wenig ist. Mangels Vortrags zu Umfang und Kosten von Reparaturen sind die Kosten für einen angemessenen Gebrauchtwagen für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis einschließlich Mai 2015 auf 200 EUR monatlich, im Zeitraum von Juni bis Oktober 2015 (eingeschränkter Umgang mit den Kindern) auf 350 EUR und ab November 2015 (erweiterter Umgang mit den Kindern) auf 450 EUR monatlich zu schätzen.

 

i) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Versicherungen: Die dargelegten Versicherungsprämien hat der Senat berücksichtigt, allerdings mit Ausnahme der Unfallversicherung für die Kinder, die keinen Bedarf der F darstellt.

 

j) Monatlicher Gesamtbedarf laut F für Sonstiges, 187 EUR: Hier sind nur die belegten Beträge für Riester-Rente, Bausparbeiträge und Gewerkschaftsbeitrag zu beachten. Im Übrigen ist der Vortrag unsubstanziiert.

 

Der Gesamtbedarf der F errechnet sich daher wie folgt:

 

05/14 bis 05/15
06/15 bis 10/15
ab 11/15

Lebensmittel/Kleidung/Körperpflege

500,00 EUR

500,00 EUR

500,00 EUR

Wohnen und Haushalt

Wohnkosten kalt

600,00 EUR

600,00 EUR

600,00 EUR

Nebenkosten

110,00 EUR

110,00 EUR

110,00 EUR

Stromkostenvorauszahlung

90,00 EUR

90,00 EUR

90,00 EUR

Hausratversicherung

12,00 EUR

12,00 EUR

12,00 EUR

Tageszeitung

27,00 EUR

27,00 EUR

27,00 EUR

Telefon, Fernsehen

50,00 EUR

50,00 EUR

50,00 EUR

Bücher

13,00 EUR

13,00 EUR

13,00 EUR

Sport und Freizeit

150,00 EUR

150,00 EUR

150,00 EUR

 

Urlaub

150,00 EUR

150,00 EUR

150,00 EUR

Pkw

Kosten für Golf Variant

200,00 EUR

350,00 EUR

450,00 EUR

Versicherungen

DAK-Zusatzversicherung

7,75 EUR

7,75 EUR

7,75 EUR

Zahnzusatzversicherung Hanse-Merkur

15,11 EUR

15,11 EUR

15,11 EUR

Hannoversche Leben

84,55 EUR

84,55 EUR

84,55 EUR

WGV Rechtsschutz

15,77 EUR

15,77 EUR

15,77 EUR

Privat- u. Familienrechtsschutz

5,69 EUR

5,69 EUR

5,69 EUR

Sonstiges

Riester-Rente

5,25 EUR

5,25 EUR

5,25 EUR

Bausparen

56,00 EUR

56,00 EUR

56,00 EUR

Gewerkschaftsbeitrag

12,00 EUR

12,00 EUR

12,00 EUR

Bedarf

2.104,12 EUR

2.254,12 EUR

2.354,12 EUR

 

 

3. Unterhaltsberechnung

Auf den ermittelten konkreten Bedarf ist das vom Unterhaltsberechtigten erzielte Erwerbseinkommen anzurechnen.

 

  • Unterhaltsberechnung bei der konkreten Bedarfsermittlung

Auf den Bedarf der F ist ihr tatsächliches Erwerbseinkommen anzurechnen, ohne einen Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Denn angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen - siehe Sachverständigengutachten - kann von der F keine weitergehende Erwerbstätigkeit als den von ihr ausgeübten 19 Stunden wöchentlich erwartet werden. Die Höhe der Einkünfte ergibt sich aus den Gehaltsabrechnungen. Von den sich hieraus ergebenden Nettoeinkünften war nichts weiter abzuziehen, weil etwaige sonst bei Berechnung des Unterhalts nach Quoten berücksichtigungsfähige Abzugspositionen, wie z. B. Fahrtkosten oder Versicherungsbeiträge, bereits im konkreten Bedarf enthalten sind. Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte kann bei der F ein Betrag von 36.000 EUR als Kapital eingestellt werden. Die 1,5 % Verzinsung ist angemessen. Damit beläuft sich der monatsanteilige Kapitalertrag auf 45 EUR. Das Einkommen der F beträgt ab Januar 2014 monatlich 942,64 EUR und ab Januar 2015 1.314,99 EUR.

 

Der der F zuzusprechende Unterhalt, bestehend aus Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt, ergibt sich aus der folgenden Tabelle. Der Altersvorsorgeunterhalt ist einstufig auf Basis des Elementarunterhalts nach der Bremer Tabelle berechnet worden. Dabei waren aber vorab vom Elementarunterhalt die tatsächlich von der F geleisteten Vorsorgebeiträge von 146 EUR monatlich abzuziehen, da diese in der konkreten Bedarfsermittlung enthalten sind und daher nicht außerdem Grundlage für die Ermittlung des Altersvorsorgeunterhalts sein können.

05 bis 12/14
01 bis 05/15
06 bis 10/15
ab 11/15

Bedarf

2.104,12 EUR

2.104,12 EUR

2.254,12 EUR

2.354,12 EUR

Einkommen

./. 942,64 EUR

./. 1.314,99 EUR

./. 1.314,99 EUR

./. 1.314,99 EUR

Unterhalt (gerundet)

1.161,00 EUR

789,00 EUR

939,00 EUR

1.039,00 EUR

Altersvorsorgeunterhalt (AVU):

Elementarunterhalt

1.161,00 EUR

789,00 EUR

939,00 EUR

1.039,00 EUR

Vorsorgebeiträge

./. 146,00 EUR

./. 146,00 EUR

./. 146,00 EUR

./. 146,00 EUR

1.015,00 EUR

643,00 EUR

793,00 EUR

893,00 EUR

Bremer Tabelle, Prozentsatz

16 %

13 %

13 %

13 %

Bremer Tabelle, Zuschlag

162,40 EUR

83,59 EUR

103,09 EUR

116,09 EUR

1.177,40 EUR

726,59 EUR

896,09 EUR

1.009,09 EUR

davon 18,7 % (= AVU, gerundet)

220,00 EUR

136,00 EUR

168,00 EUR

189,00 EUR

Unterhalt gesamt (Unterhalt gerundet + AVU gerundet)

 

1.381,00 EUR

 

925,00 EUR

 

1.107,00 EUR

 

1.228,00 EUR

 

 

PRAXISHINWEIS | Wegen der Substanziierungspflicht ist es Aufgabe des Anwalts, jedenfalls für exemplarische Zeiträume des Zusammenlebens im Einzelnen darzustellen, welche Ausgaben die Eheleute in den verschiedenen Lebensbereichen hatten. Belege sind hilfreich. Das Gericht schätzt bei existenziell notwendigen Bedarfspositionen eher, auch wenn die Substanziierung ggf. lückenhaft ist. Beim sonstigen Bedarf, z. B. bei Luxusaufwendungen, ist eine konkrete Darstellung erforderlich. Die Schätzung kann sich auch an Beträgen orientieren, die der Unterhaltspflichtige zugesteht. Ob hier sonst eine Orientierung an den in den Leitlinien der OLGe enthaltenen Selbstbehalten erfolgen kann, ist fraglich. Ggf. empfiehlt es sich für den Anwalt des Unterhaltspflichtigen, sich insoweit bedeckt zu halten.

 
Quelle: Seite 48 | ID 44161314