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· Nachricht · Arbeitsrecht

Ohne wirksame Regelung keine Rückzahlung von Ausbildungskosten

| Übernimmt der Arbeitgeber Ausbildungskosten für ausländische Pflegekräfte muss er die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers wirksam vertraglich regeln. Das setzt insbesondere voraus, dass der Arbeitgeber der Pflegekraft einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will (ArbG Siegburg 2.8.18, 1 Ca 1987/17). |

 

Der Beklagte ist philippinischer Staatsangehöriger. Die Klägerin betreibt eine Pflegeeinrichtung. Sie warb auf den Philippinen Pflegekräfte an. diese mussten einen Deutsch- und einen Pflegekurs absolvieren. Die Kosten von 12.900 EUR übernahm die Beklagte. Über die Kosten schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Die monatliche vom Beklagten zuzahlenden Raten betrugen 400 EUR und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich einen Arbeitsplatz als Pfleger bekommt. Nach der Ausbildung erhielt der Beklagte nur einen Arbeitsplatz als Pfleger für 10 h Arbeit pro Woche nebst sog. „Schattendienste“. Als diese „Schattendienste“ nicht bezahlt wurden, stellt der Beklagte die Arbeit ein. Der Kläger begehrte daraufhin die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

 

Der Darlehensvertag war aber nach Meinung des ArbG Siegburg unwirksam. Der Arbeitnehmer werde unangemessen benachteiligt, wenn der Darlehensvertrag nicht den Maßstäben entspricht, die das BAG an Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten stellt. Danach ist eine Rückzahlungsvereinbarung, die auch für den Fall vereinbart ist, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz anbieten kann oder will, in aller Regel unwirksam. Zudem war nach Ansicht der Kammer die zu zahlende Summe von knapp 12.900 EUR nicht aufgeschlüsselt und die genaue Zusammensetzung der Kosten nicht erkennbar. Unklarheiten über den zurückzuzahlenden Betrag führen grundsätzlich zur Unwirksamkeit einer solchen Rückzahlungsvereinbarung.

 

Quelle: PM des ArbG Siegburg vom 12.9.18

 

Quelle: ID 45545033