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· Nachricht · Zwangsgeld

Corona-Pandemie allein befreit nicht von Notartermin

| Die Corona-Pandemie allein führt auch bei Senioren nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine „eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ genügt insoweit nicht, entschied das OLG Frankfurt am Main. |

 

Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld. Damit soll sie angehalten werden, Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die „momentane Situation“ verschoben werden müssen. Wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage vermeide sie derzeit jegliche Kontakte mit Dritten.

 

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen ‒ hier das Zwangsgeld ‒ seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch keine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. „Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die “eigene stark erhöhte Gefährdungslage“ ‒ offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter ‒ genügen dafür nicht“, begründet das OLG. Erforderlich wäre vielmehr, dass es der Schuldnerin auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre, einen Termin bei ihr zu Hause oder am Amtssitz des Notars wahrzunehmen. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Ausführungen hierzu fehlten.

 

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine „schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters“ in Betracht.

 

Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.7.20, 10 W 21/20

Quelle: ID 46740468