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· Nachricht · Terminsverlegung

Corona: Hohes Alter rechtfertigt nicht stets Terminsverlegung

| Allein steigende Corona-Zahlen und das Alter des Klägers sind kein Grund, einen Gerichtstermin zu verlegen, sagt das OLG Dresden (17.2.21, 1 W 943/20, Abruf-Nr. 221486 ). Der Anwalt muss besondere Risiken für eine Infektion oder einen möglichen schweren Krankheitsverlauf darlegen. |

 

Ein höheres Alter gehe zwar mit geringeren körperlichen Abwehrkräften einher und die abstrakte Gefahr einer Corona-Infektion steige. Der hier 70-jährige Kläger gehöre aber nicht zu einer Höchstrisikogruppe. Er habe dem Gericht auch keine Vorerkrankungen genannt. Die gerichtlichen Maßnahmen genügten (hier: Lüften, Mindestabstände und Trennwände). Der Kläger wolle den öffentlichen Nahverkehr meiden, lege aber nicht dar, ob er einen Führerschein habe bzw. mit einem Auto die Strecke bis zum Gerichtsort fahren könnte (Fahrzeit: 1 bis 1,5 Stunden). Zudem herrsche vor dem LG Anwaltszwang. Damit bliebe der Anspruch auf rechtliches Gehör durch seinen Anwalt gewahrt. Warum der Kläger dennoch unbedingt selbst am Termin teilnehmen wollte, habe er nicht vorgetragen.

 

PRAXISTIPP | Gesundheitszustand und Vorerkrankungen können Gründe dafür sein, dass eine Partei wegen der Coronapandemie nicht an einem Termin teilnehmen kann. Dies muss dem Gericht aber nachvollziehbar erläutert werden (Arztbericht, ärztliches Attest). Die persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren kann nach dem BGH ganz klar nicht pauschal wegen coronabedingter Gesundheitsrisiken entfallen (BGH 18.11.20, XII ZB 179/20, Abruf-Nr. 219581; SR 21, 57).

 

Weiterführende Hinweise

  • Corona: Infiziert in der Mietwohnung: Wer haftet?, SR 20, 139
Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 73 | ID 47322559