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· Fachbeitrag · Streitwert

Selbstständiges Beweisverfahren zum Grad der Invalidität

| Der Streitwert für ein selbstständiges Beweisverfahren, bei dem im Rahmen einer Unfallversicherung der Grad der Invalidität festgestellt werden soll und bei dem kein Sachverständigengutachten eingeholt wird, richtet sich nach der potenziellen Invaliditätsleistung, die sich aufgrund der Angaben des Antragstellers ergeben würde. |

 

So entschied es das OLG Nürnberg (19.5.21, 8 W 1518/21, Abruf-Nr. 224565). Maßgebend für den Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens ist danach das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO). Dies ist grundsätzlich der volle mutmaßliche Hauptsachewert (BGH NJW 04, 3488, 3489). Entscheidend ist also die nach den konkret zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Vereinbarungen in Betracht kommende Versicherungsleistung.

 

MERKE | Grundsätzlich setzt dabei das Gericht den endgültigen Gegenstandswert auf den „objektiv richtigen“ Betrag fest, d.h. die Summe, die sich nach dem Sachverständigengutachten ergibt. Anders verhält es sich nur, wenn es gar nicht zur Begutachtung kommt. In diesem Fall muss geschätzt werde. Dabei ist die Angabe des Antragstellers ein Indiz.

 
Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 163 | ID 47621804