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· Fachbeitrag · Senioren als Wohnraummieter

Kündigungsschutz für Senioren

| Senioren als Wohnraummieter haben Möglichkeiten, über die andere nicht verfügen. Ein Beispiel dafür ist der des Kündigungsschutzes. |

 

1. Widerspruch gegen die Kündigung, §§ 574, 574b BGB

Insbesondere für ältere Mieter ist es wichtig, dass sie gegen eine Kündigung Widerspruch erheben können. Die hierfür anwendbare Sozialklausel greift jedoch nur bei einer ordentlichen Kündigung (§ 574 Abs. 1 S. 2 BGB).

Checkliste / Das ist beim Widerspruch zu beachten

  • Der Mieter muss der Kündigung nach § 574b Abs. 2 S. 1 BGB spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses widersprechen (Widerspruchsfrist).
  • Er kann den Widerspruch auch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklären, wenn er nicht durch den Vermieter vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach § 568 Abs. 2 BGB hingewiesen worden ist.
  • Die Erklärung des Widerspruchs bedarf der Schriftform nach § 126 BGB.
  • Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Dem Inhalt nach genügt der erkennbare Wille des Mieters, der Kündigung widersprechen zu wollen.
  • § 574b Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Mieter über die Gründe des Widerspruchs auf Verlangen des Vermieters Auskunft erteilen soll, stellt lediglich eine Obliegenheit ohne nachteilige Rechtsfolgen dar.
 

2. Wirkung des Widerspruchs

Aufgrund des Widerspruchs kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Dafür müssen sich die Parteien nach § 574a Abs. 2 BGB über die Fortsetzung einigen oder sie muss durch Urteil bestimmt werden. Ein Anspruch des Mieters auf Fortsetzung kann bestehen, wenn Härtegründe nach § 574 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen. Es findet eine Interessenabwägung ­zwischen den Interessen des Mieters und Vermieters statt. Die üblicherweise mit einem Wohnungswechsel verbundenen Beeinträchtigungen reichen nicht aus (zur Härtefallabwägung BGH 20.10.04, VIII ZR 246/03, NZM 05, 143).

Übersicht /  Widerspruchsgründe speziell für Senioren

  • Lange Dauer des Mietverhältnisses
  • Krankheit und Gebrechlichkeit
  • erhebliche nicht abgewohnte wirtschaftliche Aufwendungen auf die Mieträume
  • angemessener Ersatzwohnraum kann zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden, § 574 Abs. 2 BGB
  • kurzfristiger nicht zumutbarer Zwischenumzug (LG Mannheim NJW 65, 303).
 

3. Verfahren

Die Frage der Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO ist unab­hängig von der Anwendung der Sozialklausel. Treten in dieser Frist ­unvorhergesehene Umstände ein, kann nach § 574c BGB eine weitere Fortsetzung des Miet­verhältnisses erfolgen.

Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 18 | ID 42471912