Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Schwerbehinderung

Küchenleiter hat Anspruch auf hochwertiges digitales Hörgerät

| Die Rentenversicherung muss bei einem Versicherten, der beruflich auf besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist, die Kosten für ein höherwertiges Hörgerät tragen (SG Gießen 25.9.13, S 4 R 651/11, Abruf-Nr. 133814 ). |

 

Ein 52-jähriger Küchenleiter einer Kantine ist als Schwerbehinderter anerkannt, weil er linksseitig zu 30 Prozent schwerhörig und rechtsseitig taub ist. Seine Krankenkasse wollte nur die Kosten für ein Festbetrags-Hörgerät erstatten (553,50 EUR). Der Küchenleiter wendete ein, dass bei diesem Gerät die Nebengeräusche für ihn unerträglich sind. Den besten Hörerfolg habe er mit einem digitalen Hörgerät erzielt, Preis 2.990 EUR. Das vom SG eingeholte Gutachten bestätigte, dass das Festbetragsgerät keinen ausreichenden Behinderungsausgleich erbringt. Der Kläger ist in seinem beruflichen Umfeld im besonderen Maße auf ein gutes Hörvermögen mit Richtungshören und Hören im Störfeld angewiesen, was nur das teurere Hörgerät leisten kann.

 

PRAXISHINWEIS | Das SG weist darauf hin, dass ein höherwertiges Hörgerät immer notwendig ist, wenn ein Versicherter beruflich auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesen ist. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass das Gerät gleichzeitig auch verbessertes Hören im privaten Bereich ermöglicht.

Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 37 | ID 42442288