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· Nachricht · Reisevertragsrecht

Anderes Kreuzfahrtschiff ist nicht zwingend ein Reisemangel

| Wird abweichend vom Katalog eine Kreuzfahrt mit einem anderen Schiff durchgeführt, ist dies nicht unbedingt ein Reisemangel (AG München 17.6.16, 133 C 952/16, Abruf-Nr. 192321 ). |

 

14 Tage vor Antritt einer Flusskreuzfahrt erhielt der Kläger ein Schreiben der Klägerin, in dem diese mitteilte, dass die Fahrt nicht mit dem im Katalog benannten Schiff, sondern mit einem vergleichbaren Fünfsterneschiff stattfinden werde. Weiterhin ergab sich aus den mitübersandten Kofferanhängern, dass dem Beklagten die Kabine 318 zugeteilt worden war. Daraufhin kündigte der Beklagte den Reisevertrag und verlangte die Rückzahlung seiner Anzahlung.

 

Das AG gab dem Reiseunternehmen Recht. Dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stelle noch keinen Mangel dar. Eine Zusicherung hinsichtlich des konkreten Schiffs lag nicht vor. Die Unterbringung in einer 19 m²-großen „Mini-Suite“ auf dem Oberdeck stelle keine unzumutbare abweichende Unterbringung dar. Es ist nicht ersichtlich, dass die angebotene Kabine 318 tatsächlich kleiner als die gebuchte „2-Bett Garantie-Kabine“ auf dem Oberdeck des ursprünglichen Schiffs sei. Beide Kabinen sollten auf dem Oberdeck liegen.

Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 37 | ID 44549082