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· Fachbeitrag · Rechtsprechung

Pflicht zur Erstellung eines HKP gilt auch für Praxen im EU-Ausland

| Auch Zahnarztpraxen im EU-Ausland, die in Deutschland krankenversicherte Patienten behandeln, müssen vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan (HKP) erstellen. Andernfalls hat der Patient keinen Rechtsanspruch auf Erstattung der Behandlungskosten (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.5.19, Az. L 4 KR 169/17, Abruf-Nr. 209638 ). |

 

Eine in Deutschland versicherte Patientin hatte sich in Polen zahnärztlich behandeln lassen, um keinen Eigenanteil zahlen zu müssen. Indiziert waren je eine Brückenversorgung im Ober- und im Unterkiefer. Die Krankenkasse hatte einen Festzuschuss von 3.600 EUR bewilligt. Der Hauszahnarzt der Patientin in Deutschland hatte in seinem HKP Behandlungskosten i. H. v. 5.000 EUR veranschlagt. Sein polnischer Kollege berechnete der Patientin 3.300 EUR. Die Patientin reichte die Rechnung bei ihrer Krankenkasse ein. Diese bezahlte aber nur die Brückenversorgung im Oberkiefer. Die Unterkieferversorgung entspreche nicht ihren Qualitätsanforderungen. Das LSG wies die Klage der Patientin ab. Ausschlaggebend dafür seien nicht die Qualitätsmängel der Unterkieferversorgung, sondern die Tatsache, dass der polnische Zahnarzt keinen HKP vorgelegt habe. Dieser sei aber gerade die Voraussetzung, um eine prothetische Versorgung auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen. Da ein HKP des polnischen Zahnarztes fehle, habe die Patientin auch keinen Erstattungsanspruch.

Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 164 | ID 46149337