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· Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Hausratsteilung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

von RAin Thurid Neumann, Konstanz

| Der folgende Beitrag zeigt, welche Konsequenzen sich für die Verteilung von Hausrat, Pkw und Konten ergeben, wenn es zur Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt. |

1. Haushaltsgegenstände

§§ 1361a, 1568b BGB gelten nicht für Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Haben also die Lebensgefährten Haushaltsgegenstände angeschafft, kann eine Abwicklung nur über § 985 BGB bei Alleineigentum und gemäß §§ 741 ff. BGB bei Miteigentum erfolgen.

 

Beachten Sie | Hier empfiehlt sich, eine fortlaufende Liste über die Haushaltsgegenstände und deren jeweiligen Eigentumslage zu führen und - bei Miteigentum - eine Regelung, wer den jeweiligen Haushaltsgegenstand im Fall einer Trennung erhalten soll.

2. Pkw

Wem der Pkw nach einer Trennung gehört, ist nicht so einfach zu entscheiden. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:

 

  • Ein Lebensgefährte hat den Pkw mit in die Lebensgemeinschaft eingebracht: In diesem Fall gehört ihm der Pkw auch nach der Trennung.
  • Beiden Lebensgefährten gehört der Pkw unstreitig gemeinsam: Hier folgt die Auseinandersetzung nach den §§ 741 ff BGB.
  • Zwischen den Lebensgefährten ist streitig, wem der Pkw gehört. Hier kommt es darauf an, wie folgende Fragen beantwortet werden:
    • Wer ist im Kaufvertrag eingetragen?
    • Wer ist im Kfz-Brief eingetragen?
    • Wer ist im Kfz-Schein eingetragen?
    • Wer hat den Pkw ausgesucht?
    • Wer hat den Pkw bezahlt?
    • Wer hat die Kfz-Steuern bezahlt?
    • Wer hat die Versicherungen bezahlt?
    • Wer hat die Pflege, Wartung und die Reparaturen bezahlt?
    • Wer hat den Pkw regelmäßig gefahren?
    • War die Lebensgemeinschaft zum Anschaffungszeitpunkt stabil?

 

Kann demnach jeder Lebensgefährte Fragen so beantworten, dass sie für ihn günstig sind, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Lebensgefährten Miteigentümer sind. Dann erfolgt die Auseinandersetzung gemäß §§ 741 ff. BGB.

 

Dennoch kann es im Einzelfall schwierig sein, allein aufgrund dieser Fragen die Eigentumslage zu beurteilen. Hat z.B. ein Lebensgefährte den Pkw sowie die Unterhaltskosten alleine bezahlt, reicht dies unter Umständen nicht allein aus, um dessen Alleineigentum zu begründen, wenn z.B. der andere Lebensgefährte gleichwertige Leistungen erbracht hat wie etwa die Haushaltsführung (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Kap. 9 Rn. 55, 56).

 

Ist der Pkw unstreitig im Alleineigentum eines Lebensgefährten, der andere hat diesen über einen Kredit finanziert, dann bleibt das Alleineigentum am Pkw bestehen. Jedoch hat der finanzierende Lebensgefährte ab der Trennung einen Anspruch gegen den anderen aus § 670 BGB auf Erstattung der von ihm seit der Trennung bezahlten Raten. Es empfiehlt sich eine vertragliche Regelung darüber, wem welcher Pkw im Fall einer Trennung gehören soll.

3. Konto

Ein Einzelkonto liegt vor, wenn nur ein Lebensgefährte Kontoinhaber ist. In einem solchen Fall steht dem Kontoinhaber das Guthaben auch grundsätzlich alleine zu.

 

Was aber ist, wenn das Guthaben überwiegend durch Einzahlungen des Lebensgefährten entstanden ist, der nicht Kontoinhaber ist? Der BGH hat hierzu bei Eheleuten entschieden, dass zu überprüfen sei, ob eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB vorliege. Dies sei der Fall, wenn beide Eheleute Einzahlungen auf das Konto vorgenommen und für gemeinsame Anschaffungen verwendet haben. Dann stehe jedem Ehegatten gemäß § 742 BGB das Guthaben bei einer Trennung je zur Hälfte zu. In der Literatur wird vertreten, dass dies auch bei Lebensgefährten einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so gelten müsse (Haußleiter/Schulz, a.a.O., Kap. 9 Rn. 59). Da es hierzu jedoch noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, empfiehlt sich hier eine vertragliche Regelung.

 

Wichtig | Mit der Trennung erlischt eine dem anderen Lebensgefährten erteilte Bankvollmacht nur im Innenverhältnis. Sie muss daher gegenüber der Bank gem. § 170 BGB widerrufen werden. Bei Kontoverfügungen nach der Trennung entsteht dem Kontoinhaber gem. § 687 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe oder gem. §§ 280, 823 Abs. 2, 826 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz.

 

Sind beide Lebensgefährten Kontoinhaber, steht ihnen das Guthaben nach § 430 BGB grundsätzlich je zur Hälfte zu.

 

  • Bei Abhebungen vor der Trennung: Hat ein Lebensgefährte noch vor der Trennung einen größeren Betrag abgehoben und diesen nicht für gemeinsame Zwecke verwendet, steht dem anderen ein Ausgleichsanspruch zu.

 

  • Bei Abhebungen nach der Trennung: Hat ein Lebensgefährte nach der Trennung einen Betrag abgehoben, muss er hiervon die Hälfte zurückbezahlen.
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Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 155 | ID 42919605