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· Fachbeitrag · Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ausgleich von Schulden bei Trennung

von RAin Thurid Neumann, Konstanz

| Der folgende Beitrag zeigt, wie Schulden behandelt werden, wenn es zur Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt. |

 

1. Einzelschulden

Grundsätzlich haftet jeder Lebensgefährte für die eigenen Verbindlichkeiten. Ausnahme: Er hat einen Kredit aufgenommen, der ausschließlich im Interesse des anderen Lebensgefährten ist. Dann kann er ab der Trennung gemäß § 670 BGB Erstattung seiner Darlehenszahlungen verlangen und/oder Freistellung von den Darlehensverpflichtungen (OLG Saarbrücken FamRZ 98, 738).

 

2. Gesamtschulden 

Gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB haften die Lebensgefährten als Gesamtschuldner für gemeinsame Schulden. Ausnahme: Die Mithaftung eines Lebensgefährten ist gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Dies ist der Fall, wenn sie ihn finanziell krass überfordert und sie nur aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen wurde (BGH FamRZ 06, 1024). Ob ein Ausgleichsanspruch für die Schuldentilgung besteht, richtet sich danach, ob diese während des Zusammenlebens oder danach erfolgte:

 

  • Tilgt ein Lebensgefährte während des Zusammenlebens die Schulden alleine und beruht dies auf einer gewählten Aufgabenverteilung, wonach einer die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trägt (z.B. Miete oder Schuldentilgung), liegt eine anderweitige Bestimmung vor (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Lebensgefährte kann also nach der Trennung für die Schuldentilgung während des Zusammenlebens von dem anderen keinen Ausgleich verlangen (BGH FamRZ 10, 542). Dies gilt auch, wenn der Lebensgefährte die während des Zusammenleben fällig gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung beglichen hat!

 

  • Grundsätzlich kann ein Lebensgefährte vom anderen einen hälftigen Ausgleich gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB für Schuldentilgungen verlangen, die er nach der Trennung vorgenommen hat, da es sich nicht mehr um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt und daher auch kein Grund besteht, dem anderen weiterhin eine Vermögensbildung zukommen zu lassen.

Checkliste / Ausnahmen von Grundsatz des hälftigen Ausgleichs

  • Die Schulden wurden ausschließlich im Interesse eines Lebensgefährten eingegangen, z.B. für dessen Gewerbebetrieb (BGH FamRZ 88, 596),
  • sie wurden für einen Gegenstand eingegangen, der ausschließlich einem Lebensgefährten gehört, z.B. für ein Haus in dessen Alleineigentum (BGH FamRZ 97, 487),
  • sie wurden für einen Gegenstand aufgenommen, der nach der Trennung ausschließlich von einem Lebensgefährten genutzt wird, z.B. Pkw (KG FamRZ 99, 1502) oder
  • sie wurden für die Ablösung von Altschulden eines Lebensgefährten aufgenommen (OLG Hamm FamRZ 01, 95).
Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 197 | ID 43049544