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· Fachbeitrag · Nachlass

Bestellung Nachlasspfleger: Gewöhnlicher Aufenthalt im Hospiz?

| Ein vorübergehender medizinisch begründeter Aufenthalt ändert am tatsächlichen Lebensmittelpunkt einer Person nichts. Wird diese temporär intensiv gepflegt oder liegt eine Sterbebegleitung im Hospiz vor, bleibt der gewöhnliche Aufenthaltsort weiterhin dessen Wohnung. Das hat das KG Berlin entschieden (6.10.20, 1 AR 1020/20, Abruf-Nr. 219170 ). |

 

Wird ein Nachlasspfleger bestellt, ist daher das AG des Bezirks zuständig, in dem die Wohnung des Betroffenen liegt, so das KG. Die Erblasserin wurde nach mehreren Krankenhausaufenthalten in ein Hospiz aufgenommen, in dem sie auch verstarb. Für die Bestellung eines Nachlasspflegers war das AG Berlin-Schöneberg zu bestimmen, in dessen Bezirk sich ihre Wohnung befand. Gem. § 343 Abs. 1 FamFG ist der gewöhnliche Aufenthaltsort entscheidend, mit dem Lebensmittelpunkt und soziale Beziehungen verknüpft sind.

 

Vorübergehende Aufenthaltswechsel ändern hieran nichts. Ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt muss auf einige Dauer angelegt sein. Im Krankenhaus steht eine (zeitlich begrenzte) Heilbehandlung und keine neue soziale Einbindung im Vordergrund. Auch eine externe Palliativversorgung zwecks medizinischer Behandlungen ist temporär. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt dabei nicht vor, weil ein Betroffener dort voraussichtlich sterben und nicht in die eigene Wohnung zurückkehren wird.

 

MERKE | Das OLG Celle urteilte kürzlich ähnlich, allerdings lag hier ein mehrwöchiger Aufenthalt in einem Pflegeheim vor (SR 20, 127). Das OLG hat dabei eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Betroffenen ‒ vor und zum Zeitpunkt des Todes ‒ betont und auf den Lebensmittelpunkt abgestellt (12.9.19, 6 AR 1/19, Abruf-Nr. 217024).

 

Weiterführende Hinweise

  • Bundesrat billigt Anspruch auf außerklinische Intensivpflege, Abruf-Nr. 46866660
  • Hospiz: Nottrauung spricht für Versorgungsehe, AK 20, 26

 

Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47026367