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· Nachricht · Gutachtenkosten

„Zufallsbefund“ rechtfertigt keine Kostenübernahme

| Die Kosten eines Gutachtens gem. § 109 SGG muss grundsätzlich der Mandant tragen. Allerdings können die Kosten später von der Landeskasse übernommen werden. Dies gilt auch, wenn das Gutachten eine Verschlechterung des Gesundheitszustands belegt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es für eine Verschlechterung keine Anhaltspunkte gab und der Kläger diese auch nicht geltend machte. |

 

Das hat aktuell das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (22.11.19, L 13 SB 389/19, Abruf-Nr. 215755). Immer wieder geht es bei abgeschlossenen Verfahren vor den Sozialgerichten darum, ob ein Sachverständigengutachten nach § 109 SGG von der Landeskasse getragen wird. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Dies wird wiederum regelmäßig angenommen, wenn deswegen ein Vergleich geschlossen oder ‒ wie hier ‒ ein Anerkenntnis erfolgt.

 

Zwar war der hier erhobene Befund zu einer Kniegelenksbeweglichkeit mitursächlich für das Angebot der Beklagten, rückwirkend einen höheren GdB festzustellen. Allerdings hatte das SG in der Vorinstanz erhebliche Zweifel an der Qualität des Gutachtens und der Unparteilichkeit des Gutachters geäußert. Dem schloss sich auch das LSG an. Außerdem lagen zu Beginn des Berufungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Knieleiden verschlimmert hatte bzw. höher zu bewerten ist. Der Kläger hatte dem Gericht gegenüber auch keine Verschlimmerung geltend gemacht. Zwar führte der erhobene Befund hier zu einem teilweisen Erfolg, der noch vom formalen Streitgegenstand erfasst gewesen sein dürfte. Er stellte sich jedoch als Zufallsbefund dar.

 

MERKE | Da es an Hinweisen gefehlt hatte, dass sich das Leiden verschlechtert habe, und selbst der Kläger keine Verschlechterung geltend machte, liegt im Unterlassen einer entsprechenden Sachaufklärung auch kein Fehler des Gerichts.

 
Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 93 | ID 46546863