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· Nachricht · Grundsicherung

Hilfebedürftigen stehen Vermögensfreibeträge zu 1‒ auch für Autos

| Wird der Freibetrag des Schonvermögens nicht überschritten, ist jedem Hilfebedürftigen dieses Vermögen zu belassen ‒ egal in welcher Form (LSG Niedersachsen-Bremen 16.5.19, L 11 AS 122/19 B ER, Abruf-Nr. 210069 ). |

 

Ein 58-jähriger Geringverdiener hatte sich vor fünf Jahren einen sehr großen Pick-Up Truck als US-Import für 21.000 EUR gekauft. Das Jobcenter lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen mangels Bedürftigkeit ab. Laut Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers habe der Pick-Up einem Wert von 20.000 EUR und müsse daher verwertet werden. Das LSG Niedersachsen-Bremen sah das anders. Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit würden nicht überschritten. Diese setzen sich hier zusammen aus

  • dem Kfz-Freibetrag von 7.500 EUR zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme und
  • dem Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteigt und bei dem Kläger 9.300 EUR beträgt.

 

Da das Auto sein gesamtes Vermögen darstellt, hätte der Kläger es nur verkaufen müssen, wenn sein Wert 16.800 EUR (7.500 + 9.300) übersteigen würde. Die Wertangaben des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Der Gesamtfreibetrag müsste, selbst wenn man einen jährlichen Wertverlust von nur fünf Prozent zugrunde legt, unterschritten werde. Das LSG beanstandete, dass bisher kein Gutachten zum Wert des Pick-Ups eingeholt wurde. Da es sich um ein Eilverfahren handelte, konnte das LSG den Wert nur schätzen. Die genaue Ermittlung ist im Hauptsacheverfahren nachzuholen.

Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 130 | ID 45992133