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· Fachbeitrag · Fahrtauglichkeit

Entziehung der Fahrerlaubnis: Schwerhörigkeit allein kein Grund

| Sogar Gehörlosigkeit ist kein Mangel, der generell und allein fahruntauglich macht (VG Neustadt 28.1.16, 3 L 4/16.NW, Abruf-Nr. 146351 ). |

 

Der 1930 geborene Antragsteller beantragte die Umstellung seiner 1962 erworbenen Fahrerlaubnis in die neuen Führerscheinklassen. Dabei stellte eine Mitarbeiterin der Behörde fest, dass er ein Hörgerät trug. Allein dies veranlasste sie vom Antragsteller zu verlangen, ein ärztliches Attest zu seinem Hörvermögen vorzulegen. Dieser legte ein Attest seines HNO-Arztes vor, wonach er aufgrund des Hörgeräts ein altersnormales Hörvermögen erreiche. Beeinträchtigungen im Straßenverkehr seien nicht zu erwarten. Der Behörde reichte dies nicht. Sie forderte darüber hinaus ein Gutachten eines Arzts einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Da der Antragsteller dieses nicht beibrachte, entzog die Antragsgegnerin ihm die Fahrerlaubnis.

 

Das VG hielt die Entziehung der Fahrerlaubnis für offensichtlich rechtswidrig. Selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit sei kein Mangel, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet mache. Die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr erfolge überwiegend über das optische System, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt würden. Da durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden könne, seien hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 21 | ID 43845326