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· Fachbeitrag · Fahrerlaubnis

Ältere Menschen und das Führen von Kraftfahrzeugen

von RA Thomas Stein, FA Erbrecht und Familienrecht, Limburg/Lahn

| Ältere Menschen hegen oft Bedenken, ob sie noch als Führer eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen sollen oder ob es besser angezeigt wäre, den Führerschein abzugeben und damit auf die Fahrerlaubnis zu verzichten. |

Grundlagen

Allein wegen seines Alters muss niemand darauf verzichten, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Das Gesetz sagt hierzu in den §§ 2, 3 StVG:

  • Aussagen in § 2 und § 3 StVG
  • § 2 StVG: Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
  • § 3 StVG: Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
 

Körperliche und geistige Voraussetzungen

Alter ist keine Krankheit. Es gehört jedoch zu den unausweichlichen biologischen Folgen, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abnimmt, was insbesondere die Reaktionsschnelligkeit, Aufmerksamkeit und die geistige Verarbeitungsgeschwindigkeit angeht.

 

Nach der Rechtsprechung kann starker Altersabbau die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mindern, was aber unter Umständen auch durch besondere Fahrerfahrung und geringere Risikobereitschaft ausgeglichen werden kann (Fries/Wilkes/Lössel, Fahreignung, 2. Aufl., S. 160).

 

Die Statistik besagt, dass nach Jahren und Fahrerfahrung ältere Kraftfahrer beispielsweise weniger Unfälle aufzuweisen haben als die Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen. Dies gilt selbst für die Gruppe der über 75-jährigen Kraftfahrer. Nach einer Untersuchung der Universität Denver/USA gehören ältere und alte Kraftfahrer zu den sichersten auf den Straßen der USA. In Deutschland sind 1995 Zahlen veröffentlicht worden, wonach die Beteiligung von Kraftfahrern über 65 Jahren an Verkehrsunfällen unter 7 Prozent liegt, während ihr Bevölkerungsanteil mehr als 16 Prozent ausmacht (Wetterling u.a., zfs 95, 161).

 

Folgerichtig erscheint daher eine Entscheidung des OVG Bremen (VRS 68, 395), nach der Fahruntüchtigkeit im Alter nur bei Leistungsminderung erheblich unter der Norm anzunehmen ist, oder mit anderen Worten deutliche Ausfallerscheinungen zutage treten.

So wird die Straßenverkehrsbehörde aufmerksam

Konkret stellt sich das Problem einer Entziehung der Fahrerlaubnis für einen betroffenen Kraftfahrer in aller Regel nur, wenn er im Straßenverkehr aufgefallen ist. Dies wird in der Regel durch ein Fehlverhalten geschehen, welches dann die Fahrerlaubnisbehörde auf den Plan ruft oder, schlimmstenfalls, schon vorher die Strafgerichte beschäftigt. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass Ärzte, Krankenhäuser und Amtsärzte die Fahrerlaubnisbehörde informieren, wenn sie einen Patienten für fahruntauglich halten. Die ärztliche Schweigepflicht tritt in diesen Fällen hinter dem Rechtsgut der Sicherheit der Allgemeinheit im Straßenverkehr zurück (BGH NJW 68, 2288).

 

Bei der Überprüfung der Eignung und Befähigung kann die Fahrerlaubnisbehörde insbesondere zurückgreifen auf folgende Erkenntnismöglichkeiten:

 

  • Eintragung im Verkehrszentralregister,
  • Eintragung im Bundeszentralregister,
  • Anhörung des Betroffenen,
  • Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bis hin zur
  • medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sowie Eignungstests.

 

Kommt ein Betroffener derartigen Anordnungen nicht nach, kann daraus grundsätzlich auf seine mangelnde Eignung geschlossen werden.

 

FAZIT | Problematisch für ältere Menschen sind zwei Dinge:

 

  • Die Fahrerlaubnisbehörde muss bei ihrer Beurteilung zumeist eine Prognose für die Zukunft anstellen, die gerade bei älteren Menschen eher ungünstig ausfällt, weil altersbedingte Defizite eher zu- als abnehmen.
  • Der Verlust der Fahrerlaubnis ist bei älteren Menschen oft endgültiger Natur.

 

Allerdings erscheint es auch ratsamer, bei vorliegenden Beeinträchtigungen auf die Fahrerlaubnis zu verzichten als sie sozusagen als Statussymbol zu behalten.

 

Weiterführender Hinweis

  • Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem Angebot einer Fahrprobe als Nachweis der Kraftfahrtauglichkeit, OVG Saarland SR, 15, 2
Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 24 | ID 43178243